RS Vfgh 2017/12/13 E3546/2017

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Krnt NaturschutzG §54, §61, §62, §63

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirats gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten betreffend die Bewilligung eines Traktorweges in einem Alm- und Feuchtgebiet; keine Beschwerdelegitimation vor dem VfGH mangels eines subjektiven öffentlichen Rechts

Rechtssatz

Die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG ist nur dann gegeben, wenn durch die behördliche Entscheidung ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann. Ein solcher Eingriff in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei - als Voraussetzung ihrer Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B VG - wurde vom VfGH für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint. Ua hat der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg 17220/2004 zur Beschwerdelegitimation der Salzburger Landesumweltanwaltschaft ausgesprochen, dass der als Partei fungierende Landesumweltanwalt nur formal Rechte ausübe, inhaltlich gesehen jedoch Kompetenzen wahrnehme.

Dem Kärntner Naturschutzbeirat sind besondere einfachgesetzliche Aufgaben übertragen, aus denen sich keine im Sinne der Rechtsprechung des VfGH zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B-VG legitimierenden subjektiven Rechte ableiten lassen. Dies gilt auch für die Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse, zumal es grundsätzlich keine generell-abstrakten, selbständig verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Verfahrensrechte gibt und einer Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann Relevanz zukommen kann, wenn sich diese auf materielle Rechte bezieht.

Entscheidungstexte

  • E3546/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.2017 E3546/2017

Schlagworte

Naturschutz, Parteistellung Naturschutz, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E3546.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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