TE Vwgh Erkenntnis 1971/7/9 0364/70

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Veröffentlicht am 09.07.1971
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §111;

Beachte

Vorgeschichte:0330/67 E 6. Juli 1967;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Bily, über die Beschwerde der EE und des JE in S, vertreten durch Dr. Egbert Mannlicher, Rechtsanwalt in Oberalm bei Hallein, Schloß-Pension Kahlsperg, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Dezember 1969, Zl. 30.217-1/1/68 (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Rosenbursenstraße 1, zur Zl. 55.650- 10/1967), betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Wasserrechtssache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 195,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen sei zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1967, Zl. 330/67, hingewiesen, in dessen Entscheidungsgründen die Vorgeschichte und der Inhalt des vom seinerzeitigen Reichsstatthalter in Salzburg erlassenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 24. Februar 1941 dargestellt wurde. Mit diesem Bescheid war den "Reichsautobahnen" unter Bezugnahme auf die §§ 14, 15, 37, 82 und 93 des Wasserrechtsgesetzes 1934, BGBl II Nr. 316, die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung bzw. Regulierung des Alterbaches "unter Bedingungen bzw. Voraussetzungen" erteilt worden. Im Spruch des Bewilligungsbescheides waren diese "Bedingungen bzw. Voraussetzungen" in zehn Punkten aufgezählt worden. Punkt 5) lautete: "Die für das neue Bachbett erforderlichen Grundstücke sind den Grundeigentümern einzulösen". Im Punkt 8) wurde der Ersatz von Wirtschaftserschwernissen, welche den Grundbesitzern JE und EE erwuchsen, mit 533,-- RM festgesetzt. Auf Grund eines von den Ehegatten E eingebrachten Rechtsmittels wurde dieser Betrag 1948 im administrativen Instanzenzug mit S 1.515,-- festgesetzt.

Eine wasserrechtsbehördliche Enteignung der von der Konsenswerberin beanspruchten Grundstücke wurde nicht durchgeführt, da man, wie sich auch aus Punkt 5) der "Bedingungen bzw. Voraussetzungen" ergibt, offensichtlich der Auffassung war, die Reichsautobahnen würden sich mit den Grundeigentümern über die Höhe der zu leistenden Entschädigung einigen. Wie im bereits angeführten Erkenntnis des Gerichtshofes vom 6. Juli 1967, Zl. 330/67, dargelegt, blieben die Bemühungen des Ehepaares E, von der Republik Österreich im Zivilrechtsweg unter dem Titel der Rechtsnachfolge nach den Reichsautobahnen die Zahlung eines Betrages von S 827.220,-- als Kaufpreis für die durch das Regulierungsprojekt in Anspruch genommenen Grundstücke zu erhalten, erfolglos.

Gegen Ende des Jahres 1962 brachten die Ehegatten E den Antrag auf Fortsetzung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens in der Richtung ein, daß nunmehr die Enteignung der in Anspruch genommenen Grundstücke ausgesprochen und die zu leistende Entschädigung festgelegt werden solle.

In Abänderung eines diesem Antrag teilweise stattgebenden Kollaudierungsbescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Februar 1965 gelangte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 23. Dezember 1966 über Berufung der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, im administrativen Instanzenzug im Ergebnis zu einer Abweisung des Antrages.

Einer dagegen von den Beschwerdeführern - JE sen. war mittlerweile gestorben - eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde war mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Gerichtshofes vom 6. Juli 1967 kein Erfolg beschieden. In seinem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, die Wasserrechtsbehörde habe das ihr im § 12 Abs. 1 und 2 WRG auferlegte Gebot, die beantragte Bewilligung unter anderem unter Beachtung des Eigentumsrechtes der Ehegatten E zu erteilen, dadurch als erfüllt angesehen, daß die Reichsautobahnen dem Begehren dieser Grundeigentümer, die betroffenen Liegenschaften einzulösen, zugestimmt hatten. Auch die beiden Grundeigentümer seien mit der Beanspruchung ihrer Grundstücke einverstanden gewesen, wenn auch dem durchgeführten Verfahren zufolge der Unterlassung der bescheidmäßigen Festsetzung des Kaufschillings ein Mangel angehaftet habe. Offen sei nur mehr die Durchsetzung des den Reichsautobahnen zugegangenen Bescheidgebotes geblieben, mit den Liegenschaftseigentümern ein Kaufgeschäft über die fraglichen Grundstücke abzuschließen. Wohl habe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Durchsetzung der zugunsten der Grundeigentümer verfügten Bescheidauflagen erschweren können, nicht habe sich aber etwa daraus ergehen, daß die Frage der Grundbeanspruchung unentschieden geblieben sei und daß sich daraus etwa die Notwendigkeit ergeben hätte, ein Zwangsrecht zu begründen. Die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung sei somit erteilt worden, ohne daß es der Begründung eines Zwangsrechtes bedurft hätte. Die nachträgliche Begründung eines Zwangsrechtes habe demnach im Gesetz nicht gedeckt sein können. Der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1966 entspreche demnach, wenn auch aus anderen rechtlichen Erwägungen, wie sie die belangte Behörde angestellt habe, jedenfalls der Rechtslage.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 1967 stellten die Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Salzburg einen Antrag auf Herbeiführung einer den wasserrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ordnung hinsichtlich des für die Verlegung des Alterbaches in Anspruch genommenen Grundes. Die klare rechtliche Folge dessen, so meinten die Beschwerdeführer, daß mit dem seinerzeitigen Bewilligungsbescheid die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung des Alterbaches ausdrücklich nur unter der Bedingung bzw. Voraussetzung der noch erforderlichen Grundeinlösung erteilt wurde, sei, daß eine rechtswirksame wasserrechtliche Bewilligung der Bachverlegung überhaupt nicht vorliege, solange die Bedingung der Grundeinlösung nicht erfüllt sei; die angeführte Bestimmung des Bescheides vom 24. Februar 1941 sei als eine echte Suspensivbedingung anzusehen. Es bestehe ein rechtswidriger Zustand und, zumindest was die Inanspruchnahme des Grundes betreffe, eine Bachverlegung ohne rechtswirksame wasserrechtliche Bewilligung. Sollte jetzt nicht noch nachträglich eine gütliche Übereinkunft zustande kommen, bleibe zur Herbeiführung einer dem Wasserrechtsgesetz entsprechenden Ordnung nur der Weg übrig, in einem neuerlich durchzuführenden wasserrechtlichen Verfahren einen neuen Bewilligungsbescheid unter Einräumung eines Zwangsrechtes für den in Anspruch genommenen Grund und bei Festsetzung der hiefür den Beschwerdeführern gebührenden Entschädigung zu erlassen.

Der Landeshauptmann von Salzburg folgte dieser Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht; mit Bescheid vom 22. Dezember 1967 wies er ihren Antrag vielmehr gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück.

Zwar sei anläßlich des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß § 121 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), die Enteignung der den Beschwerdeführern bzw. JE sen. gehörigen Grundflächen gegen ziffernmäßig festgesetzte Entschädigung vorn Landeshauptmann von Salzburg als Verwaltungsbehörde erster Instanz am 3. Februar 1965 verfügt worden, doch sei dieser Teil des Spruches vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 23. Dezember 1966 über Berufung der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung ersatzlos aufgehoben worden und es habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 1967 eine diesbezügliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als unbegründet abgewiesen.

Es stehe eindeutig fest, daß hier ein der Berufung nicht mehr unterliegender Bescheid vorliege und daß das Parteienbegehren auf die Abänderung dieses formell und materiell rechtskräftigen Bescheides abziele. Dieses Parteienbegehren sei daher, ohne daß auf seinen Inhalt näher einzugehen gewesen wäre, spruchgemäß wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Einer von den Beschwerdeführern dagegen eingebrachten Berufung war kein Erfolg beschieden. Vielmehr wies das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 29. Dezember 1969 die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz gemäß § 66 AVG 1950 ab. Es sei unbestritten, so führte die Berufungsbehörde aus, daß der Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1941, mit dem den Reichsautobahnen die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung des Alterbaches erteilt worden sei, formell und materiell in Rechtskraft erwachsen sei. Dem Einwand daß der Bescheid nicht rechtswirksam geworden sei, weil die Bewilligungswerberin ihrer Verpflichtung zur Ablöse der in Anspruch genommenen Grundstücke nicht nachgekommen sei, müsse die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 1967, Zl. 330/67, entgegengehalten werden. Die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung sei im Jahre 1941 erteilt worden, ohne daß es der Begründung eines Zwangsrechtes bedurfte. Der dem Bewilligungsbescheid bezüglich des Kaufschillings innewohnende Mangel hätte von den Eheleuten E spätestens in der Berufung gegen den Bewilligungsbescheid geltend gemacht werden müssen. Aus der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich eindeutig, daß der Bewilligungsbescheid trotz seiner Mängel rechtswirksam geworden sei, da ansonsten die Auffassung, daß die Einräumung eines Zwangsrechtes nicht mehr möglich sei, unverständlich wäre. Im übrigen übersähen die Beschwerdeführer, daß das gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durch den formell und materiell rechtskräftigen Kollaudierungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Februar 1965 abgeschlossen sei und daher schon allein auch aus diesem Grund die Wasserrechtsbehörde nicht in der Lage sei, neuerlich ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen. Wenn auch die Berufungswerber bestritten, eine Abänderung des rechtskräftigen Bewilligungs- bzw. Kollaudierungsbescheides zu begehren, so würde faktisch eine positive Erledigung der Eingabe auf eine Abänderung oder Behebung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides hinauslaufen. Anträge, die aber offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckten, seien auch dann wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin laute.

Gegen diesen Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Bewilligungsbescheid des Reichsstatthalters in Salzburg vom 24. Februar 1941 stützte sich unter anderem auf § 93 WRG 1934, betreffend den Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. nunmehr § 111 WRG 1959).

Zufolge § 93 Abs. 1 WRG 1934 hatte die Wasserrechtsbehörde nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn das Ansuchen nicht als unzulässig abzuweisen war, über Umfang und Art des Unternehmens und die von ihm zu erfüllenden Bedingungen zu erkennen. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde weiterhin den Rechtsstandpunkt, die wasserrechtliche Bewilligung sei nur unter der aufschiebenden Bedingung der noch erfolgenden Einlösung der Grundstücke erfolgt. Da diese Bedingung bisher nicht erfüllt worden sei, komme auch der wasserrechtlichen Bewilligung keine Rechtswirksamkeit zu.

Die Wasserrechtsbehörden haben hingegen den Antrag der Beschwerdeführer vom 23. Oktober 1967 mit der Begründung zurückgewiesen, daß einer meritorischen Erledigung dieses Antrages der rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1941 entgegenstünde, weshalb der gestellte Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen werden mußte.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 des § 68 AVG 1950 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

In der Gegenschrift weist die belangte Behörde darauf hin, daß die den Reichsautobahnen als Bewilligungswerberin auferlegte Grundeinlösungspflicht keineswegs als suspensive Bedingung, sondern nur als echte Auflage gewertet werden könne. Von dieser Rechtsansicht gehe auch offensichtlich das Erkenntnis des Gerichtshofes vom 6. Juli 1967, Zl. 330/67, aus. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß sein Erkenntnis vom 6. Juli 1967, Zl. 330/67, von der Rechtskraft und Rechtswirksamkeit des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Reichsstatthalters vom 24. Februar 1941 ausgegangen ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof darin dargelegt, daß nach Erlassung des Bewilligungsbescheides nur mehr die Durchsetzung des den Reichsautobahnen zugegangenen Bescheidgebotes offengeblieben ist, mit den Liegenschaftseigentümern ein Kaufgeschäft über die fraglichen Grundparzellen abzuschließen. Es habe sich aus dem Bewilligungsbescheid nicht etwa ergeben, daß die Frage der Grundbeanspruchung unentschieden geblieben sei und daß sich daraus die Notwendigkeit ergebe, nunmehr ein Zwangsrecht zu begründen.

Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist strittig, ob dem Begehren der Beschwerdeführer nach neuerlicher Aufrollung des Bewilligungsverfahrens deshalb entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 entgegengesetzt werden durfte, weil es sich beim Bescheid vom 24. Februar 1941 - ungeachtet des Bescheidauftrages, die betreffenden Grundstücke noch einzulösen - um einen materiell rechtskräftigen und rechtswirksamen Bewilligungsbescheid gehandelt hat. Dieses Thema wurde bereits im bezogenen Vorerkenntnis vom 6. Juli 1967 endgültig beantwortet. Darin wurde ausführlich dargelegt, warum die Wasserrechtsbehörde zur wasserrechtlichen Bewilligung schreiten durfte, nämlich wegen der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur projektsgemäßen Beanspruchung ihres Grundes und wegen der durch den Bewilligungswerber erfolgten Annahme der für diese Zustimmung erhobenen Gegenforderung, was als Ergebnis eine rechtskräftige und rechtswirksame Bescheidauflage - ob inhaltlich rechtmäßig oder nicht, kann heute nicht mehr geprüft werden - zeitigte, der Projektant möge mit den Grundeigentümern einen Grundeinlösungsvertrag schließen. Lag zwischen den Parteien des Verfahrens Einigung darüber vor, hinsichtlich der Beanspruchung von Grund und Boden einen Vertrag über Leistung und Gegenleistung zu schließen, dann war das im § 12 WRG aufgestellte Erfordernis der Berücksichtigung des Grundeigentums erfüllt und es bedurfte keines Zwangsrechtes. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 6. Juli 1967 ausgesprochen und damit klar zum Ausdruck gebracht, daß eine rechtswirksame wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich daher in keine Auseinandersetzung über die Frage mehr einlassen, ob diese Bewilligung rechtswirksam ist oder nicht. Vielmehr hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seines Vorerkenntnisses zu halten und auf der in diesem Falle nun einmal gefundenen Rechtsanschauung zu bestehen. Diesem Umstand hat die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung der Eingabe der Beschwerdeführer vom 23. Oktober 1967 wegen rechtskräftig entschiedener Sache gebührend Rechnung getragen.

Wohl ist den Beschwerdeführern einzuräumen, daß sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 6. Juli 1967, Zl. 330/67, nicht ausdrücklich mit der Auslegung der Worte "Bedingungen bzw. Voraussetzungen" im Punkt 5 des Spruches des Bewilligungsbescheides befaßt hat. Es trifft aber nicht zu, daß der in den verschiedenen Verwaltungsvorschriften verwendete Begriff "Bedingung" grundsätzlich als Bedingung im engeren Sinn verstanden werden müsse. Vielmehr werden sehr häufig in den Verwaltungsvorschriften Auflagen als Bedingung bezeichnet. Somit kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein, wenn Punkt 5 der wasserrechtlichen Bewilligung vom Jahre 1941 als Auflage qualifiziert wurde. Was schließlich den Hinweis der Beschwerdeführer auf den aus den besonderen Umständen resultierenden Härtefall anlangt, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof mit Rücksicht auf die bestehende Gesetzeslage außerstande, bei seinen Erwägungen zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

Die vorliegende Beschwerde mußte daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 der Abweisung verfallen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 und der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Wien, am 9. Juli 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000364.X00

Im RIS seit

16.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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