TE Vwgh Beschluss 2017/12/10 Ra 2016/10/0046

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Veröffentlicht am 10.12.2017
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich;
L50804 Berufsschule Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
PSchOG OÖ 1992 §49 Z4;
PSchOG OÖ 1992 §50 Z7;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §53;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der Stadtgemeinde Grieskirchen, vertreten durch die Holter - Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. Februar 2016, Zl. LVwG-250072/6/SCH/CG, betreffend Vorschreibung von Beiträgen zum laufenden Schulerhaltungsaufwand gemäß § 51 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen; mitbeteiligte Partei: Gemeinde B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 schrieb die revisionswerbende Partei der mitbeteiligten Partei für fünf Schüler und Schülerinnen der Polytechnischen Schule Grieskirchen einen "Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeitrag" für das Jahr 2015 in der Höhe von insgesamt EUR 7.591,89 vor.

2 Ein dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobener Einspruch wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2015 gemäß §§ 50, 51 und 53 iVm § 46 Abs. 1 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 - Oö. POG 1992 als unbegründet abgewiesen.

3 2. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Februar 2016 den bekämpften Bescheid "im angefochtenen Umfang, also hinsichtlich der Vorschreibung von anteiliger Grundsteuer und Verwaltungskostenpauschale," auf, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

4 Dem legte das Verwaltungsgericht den (unstrittigen) Sachverhalt zugrunde, dass Eigentümerin der betroffenen Schulliegenschaft die Stadtgemeinde Grieskirchen Infrastruktur KG sei, welche die Schulliegenschaft an die revisionswerbende Partei vermiete und dafür die anfallenden Kosten vorschreibe. In den mit Kostenvorschreibung vom 24. Juni 2014 der revisionswerbenden Partei für 2013 nachträglich vorgeschriebenen Betriebskosten seien die Grundsteuer in der Höhe von EUR 37.685,23 und eine Verwaltungskostenpauschale in der Höhe von EUR 42.711,96 enthalten gewesen. In der Folge habe die revisionswerbende Partei für die fünf Schüler der mitbeteiligten Partei in der Polytechnischen Schule Grieskirchen den Betrag von insgesamt EUR 7.591,89 herausgerechnet und der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 11. Februar 2015 vorgeschrieben.

5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen - im Kern aus, dass § 50 Oö. POG 1992 betreffend den "Laufenden Schulerhaltungsaufwand" eine demonstrative Aufzählung jener Kosten enthalte, zu deren Abdeckung nach § 51 Abs. 1 Oö. POG 1992 (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) einer anderen Gemeinde Beiträge vorgeschrieben werden dürften.

6 Zum laufenden Schulerhaltungsaufwand gehörten nach § 50 Z. 7 Oö. POG 1992 "die Mieten, Steuern und sonstige Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen und mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinn des § 49 Z 4, die zur Abdeckung eines Schulraumbedarfs samt der erforderlichen Einrichtung dienen". § 49 Oö. POG 1992 definiere den "Bau- und Einrichtungsaufwand"; nach dessen Z. 4 gehörten dazu "die Mieten, Leasingraten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen für die Bereitstellung der Schulliegenschaften und der Schuleinrichtungen".

7 Aus den Gesetzesmaterialien (nämlich den Erläuterungen zum Bericht des Ausschusses des Oö. Landtags für Bildung, Jugend und Sport betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert werde, Blg. 1762/2009 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. LT, XXVI. Gesetzgebungsperiode) - so das Verwaltungsgericht weiter - ergebe sich, dass Mieten, Leasingraten und sonstige wiederkehrende Leistungen, die aus der Bereitstellung der Schulliegenschaften und der Schuleinrichtung resultierten, dem Bau- und Einrichtungsaufwand (iSd § 49 Oö. POG 1992) zuzuordnen seien, wiederkehrende Leistungen, die sich aus dem Schulbzw. Unterrichtsbetrieb ergäben, dagegen dem laufenden Schulerhaltungsaufwand (iSd § 50 Oö. POG 1992).

8 Abschließend führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, die in dem ihm vorliegenden Beschwerdeverfahren strittigen Aufwände für Grundsteuer und die Verwaltungskostenpauschale seien Kosten für die Bereitstellung der Schulliegenschaft an sich, die unter § 49 Z. 4 Oö. POG 1992 fielen und somit nicht als laufender Schulerhaltungsaufwand gemäß § 50 Z. 7 Oö. POG 1992 im Weg der Vorschreibung eines Beitrages nach § 51 Abs. 1 Oö. POG 1992 auf eine andere Gemeinde überwälzt werden könnten.

9 Die Nichtzulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht letztlich damit, dass die verba legalia "im Verein mit den Gesetzesmaterialien" auch ohne "gänzlich einschlägige höchstgerichtliche Judikatur" die getroffene Entscheidung tragen könnten.

10 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

11 Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde haben jeweils eine Revisionsbeantwortung erstattet; die belangte Behörde teilt darin (mittlerweile) die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung und beantragt infolgedessen die Ab- bzw. Zurückweisung der Revision unter Zuerkennung von Aufwandersatz.

12 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15 5. Die Zulassungsausführungen der außerordentlichen Revision vermögen eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133. Abs. 4 B-VG nicht darzustellen:

16 Soweit darin behauptet wird, der klare Gesetzeswortlaut des § 50 Z. 7 Oö. POG 1992 sehe vor, dass Steuern und sonstige Abgaben für Schulliegenschaften als Schulerhaltungsbeiträge anderen Gemeinden (unter der weiteren Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Oö. POG 1992) vorgeschrieben werden müssten, lässt die revisionswerbende Partei - anders als das Verwaltungsgericht in der oben (Rz 6 ff) wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses - jede Auseinandersetzung mit der in dieser Bestimmung normierten "Ausnahme der Aufwendungen im Sinn des § 49 Z 4" vermissen.

17 In ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen hebt auch die revisionswerbende Partei hervor, dass es sich bei den strittigen Positionen für Grundsteuer und eine Verwaltungskostenpauschale um Betriebskosten im Zusammenhang mit der Anmietung der Schulliegenschaft durch die revisionswerbende Partei von der Stadtgemeinde Grieskirchen Infrastruktur KG handelt; gerade dieser Umstand ist nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die dafür entstandenen Aufwände stellten Leistungen für die Bereitstellung der Schulliegenschaft dar (und seien somit gemäß § 50 Z. 7 iVm § 49 Z. 4 Oö. POG 1992 vom laufenden Schulerhaltungsaufwand ausgenommen), in Zweifel zu ziehen.

18 6. Die Revision war daher zurückzuweisen.

19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Dezember 2017

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Im RIS seit

16.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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