TE Vwgh Beschluss 2018/1/24 Ra 2017/09/0055

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Veröffentlicht am 24.01.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10 Verfassungsrecht;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
30/01 Finanzverfassung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
AVG §18 Abs4;
AVG §63 Abs3;
B-VG Art133 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §11;
VwGVG 2014 §12;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z2;
VwGVG 2014 §9 Abs1;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer, Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des X Y in Z, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2017, Zl. W136 2165019-1/6E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der im Jahr 1961 geborene Revisionswerber stand bis zu seiner Entlassung als Exekutivbeamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (in der Folge: DK) vom 16. Juni 2017 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe unter Verwendung eines Tatwerkzeuges zur Entfernung der Diebstahlsicherung am 18. Februar 2017 in einem näher bezeichneten Geschäft einen Pullover und eine Weste im Gesamtwert von EUR 898,--

zu stehlen versucht, wodurch er gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen habe. Der Revisionswerber habe dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen, weshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 14.000,-- verhängt wurde.

3 Der gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde der Disziplinaranwältin gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und verhängte über den Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

4 Das Verwaltungsgericht führte in seiner Begründung nach Zitierung einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Auseinandersetzung mit den von der DK herangezogenen Strafbemessungsgründen im Wesentlichen zur Schwere der Tat aus, dass es sich bei der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung um eine schwerwiegende handle, die geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern, weil der Revisionswerber dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt habe, deren Schutz ihm als Exekutivbeamten oblag. Trotz des Vorliegens von Milderungsgründen liege daher vor allem unter Bedachtnahme auf das planvolle Vorgehen des Revisionswerbers und der dabei gezeigten kriminellen Energie eine derart gravierende Dienstpflichtverletzung vor, dass allein aus generalpräventiven Erwägungen die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen sei. Andernfalls würde insbesondere in der Kollegenschaft der Eindruck entstehen, dass selbst bei wiederholten gravierenden Pflichtverletzungen eines Exekutivbeamten gegen fremdes Eigentum (über den Revisionswerber sei den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zufolge im Jahr 1987 wegen versuchten Diebstahls eine Disziplinarstrafe verhängt worden) keine Entlassung zu befürchten sei. Zudem habe es bereits Widerstand einzelner Kollegen gegen eine gemeinsame Dienstverrichtung mit dem Revisionswerber gegeben.

Spezialpräventiven Erwägungen hätte keine entscheidende Bedeutung zukommen können, zumal bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände keine Gründe hervorgekommen seien, die ein Absehen von der Entlassung als vertretbar hätten erscheinen lassen. Auch wenn der Revisionswerber seit Jahrzehnten unbeanstandet Dienst versehe, stellten sich seine bisherigen dienstlichen Leistungen nicht als derart herausragend dar, dass diese als Milderungsgrund einen maßgeblichen Einfluss auf die Strafbemessung haben könnten.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0071; 25.1.2016, Ra 2015/09/0144).

8 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, dass "in der gesamten Beschwerdeschrift der Disziplinaranwältin" keine belangte Behörde bezeichnet sei. Damit fehle aber ein wesentliches Formerfordernis, da eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten habe. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die Verwaltungsgerichte mit derartigen Beschwerden umzugehen hätten bzw. weiche das Verwaltungsgericht von der bis 31. Dezember 2013 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "ähnlichen" Norm des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG ab. Nach dieser Rechtsprechung habe die unrichtige Bezeichnung der belangten Behörde zur Zurückweisung geführt, erst recht sei die Beschwerde dann auch bei der gänzlich fehlenden Bezeichnung einer belangten Behörde zurückzuweisen.

9 Aus dem vom Revisionswerber zitierten hg. Erkenntnis vom 13. November 2014, Ra 2014/12/0010, ergibt sich zunächst, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden sollte als die bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat" regelnde Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis zu der § 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG in dieser Hinsicht ähnlichen Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG weiter aus, dass dann, wenn als belangte Behörde unmissverständlich - und damit nicht vom Verwaltungsgerichtshof umzudeutend - eine Behörde als Prozessgegner bezeichnet wurde, welche den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hatte, die Beschwerde ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen ist. Denn es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. VwGH 21.9.2009, 2009/16/0174; 22.2.1991, 90/17/0181).

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch ausgesprochen, dass in Fällen, in denen die Bezeichnung der belangten Behörde mit

"Amt der ... Landesregierung" unter gleichzeitiger Vorlage des

angefochtenen Bescheides eines Landeshauptmannes oder einer Landesregierung erfolgte, weder die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages noch die sofortige Zurückweisung der Beschwerde gerechtfertigt ist. In der Bezeichnung des Hilfsapparates unter gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides, aus dessen Fertigung hervorgeht, ob der Bescheid von der jeweiligen Landesregierung oder vom jeweiligen Landeshauptmann erlassen wurde, und damit in der erkennbaren Annahme der Identität des Hilfsapparates mit der Behörde, liegt nämlich lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vor, sodass kein Zweifel an der belangten Behörde besteht. Umso mehr als bei der bloßen Bescheidvorlage kommen diese Überlegungen unter Berücksichtigung der mit der Einführung des "Revisionsmodells" gebotenen Durchführung des Vorverfahrens durch die belangte Behörde (§ 11 VwGVG) und der sodann gemäß § 12 VwGVG erfolgten Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht, dem neben dem Bescheid auch der Akteninhalt als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht, zum Tragen (vgl. noch einmal VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010; 22.12.2011, 2011/16/0217).

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG ist, jeden Zweifel darüber, welche Erledigung vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten ist, auszuschließen (vgl. VwGH 21.1.1997, 95/11/0396). Welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann allerdings nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist (vgl. noch einmal VwGH 21.9.2009, 2009/16/0174; 22.2.1991, 90/17/0181).

12 Im Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates zum VwGVG (2112 BlgNR 24. GP, 7) ist folgende ausdrückliche Feststellung enthalten:

"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."

Vor diesem Hintergrund ist daher auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 3 AVG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 von Bedeutung, wonach die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Weise zu erfolgen hatte, die es ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen (vgl. etwa VwGH 11.4.1991, 90/06/0223); keinesfalls sollte aber damit ein übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden (vgl. etwa VwGH 26.5.1992, 88/05/0191, u.v.a.).

13 Im Revisionsfall wird im Rubrum der Beschwerde an das Verwaltungsgericht diese "an die" DK gerichtet und ausgeführt, gegen welchen Bescheid unter Angabe der Geschäftszahl und des Datums sie sich wendet. Auch aus dem weiteren Beschwerdevorbringen lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid der DK richtet. Ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird vom Revisionswerber daher nach dem Vorgesagten in dieser Hinsicht nicht aufgezeigt.

14 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung weiters unsubstanziiert vor, es würden tragende Grundsätze des Verfahrensrechts "auf dem Spiel stehen". Darauf ist ihm zu entgegnen, dass die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substanziierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0052).

15 Soweit der Revisionswerber die Strafbemessung bekämpft, ist ihm entgegen zu halten, dass die Strafbemessung als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0120; 20.6.2016, Ra 2016/09/0070; 18.6.2014, 2013/09/0141). Sofern sohin weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0068).

16 Nach der seit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017).

17 Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht in Entsprechung der wiedergegebenen Rechtsprechung und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine nachvollziehbare Abwägung der Strafbemessungsgründe vorgenommen und ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen es eine Entlassung für erforderlich erachtet und mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden könne. Eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Ermessensmissbrauches bzw. eine Ausübung des Ermessens auf gesetzwidrige Weise vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen aus diesen Gründen nicht aufzuzeigen (vgl. dazu auch die Fälle der Entlassung einer Polizeibeamtin wegen Diebstahls von Bargeld aus der Geldbörse eines Kollegen in VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0021, bzw. wegen Diebstahls von EUR 300,-- aus einer unversperrten Lade in einem Gasthaus in VwGH 9.9.2014, Ra 2014/09/0006; zum Revisionsargument der unterbliebenen Suspendierung auch VwGH 18.4.2002, 2000/09/0176, und VwGH 18.11.1998, 97/09/0206).

18 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2018

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Ermessen VwRallg8Behördenbezeichnung BehördenorganisationAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090055.L00

Im RIS seit

16.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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