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10 VerfassungsrechtNorm
ZustellG §7Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; keine Auswirkung der Bestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf das Beschwerdeverfahren vor dem VerfassungsgerichtshofSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I.1. Die am 12. Juni 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1995, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 1995 war dem nunmehrigen Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den vorliegenden Bescheid bewilligt worden. Der Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Partei war mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 5. März 1996 zum Vertreter bestellt worden. Diesem wurde der angefochtene Bescheid am 5. Juni 1996 zugestellt.
Der Beschwerdeführer hält die Beschwerde offenbar deswegen als rechtzeitig eingebracht, weil die Bestellung seines Vetreters im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien auch die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den VfGH unterbrochen habe.
2. Die diesem Vorbringen zugrundeliegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem erwähnten Bescheid des Kammerausschusses zur Verfahrenshilfe für das (denselben Ministerialbescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm. §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13747/94 und 13927/94).
3. Obzwar das genaue Zustelldatum des Bescheides an den Beschwerdeführer weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen ist, ist dennoch evident, daß die vorliegende Beschwerde sich als verspätet erweist. Der die Verfahrenhilfe bewilligende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes datiert vom 7. November 1995; zu diesem Zeitpunkt mußte der Bescheid dem Beschwerdeführer jedenfalls bereits zugekommen sein (§7 ZustellG). Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.
II.Der Antrag, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für die Fälle vorgesehen ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.
II.Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1893.1996Dokumentnummer
JFT_10028790_96B01893_00