Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über den Antrag des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/11/1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 9. Juni 2017, auf den im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, hatte der Verwaltungsgerichtshof einem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 21. Juni 2017 im Wege der Hinterlegung zugestellt.
In einer am 1. August 2017 postalisch beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe begehrte der Antragsteller eine Erstreckung der Revisionsfrist um zunächst drei Wochen; mit Beschluss vom 13. September 2017, auf den wiederum gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wies der Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag mit näherer Begründung zurück.
In einer weiteren, am 22. August 2017 postalisch beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe erhob der Antragsteller den "Antrag z. Wiedereinsetzend. - aufn. Verf. in den vorig. Stand", die dem Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 zuständigkeitshalber übermittelt wurde.
Auf Grund der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zur Konkretisierung der Begehren und zur Nachholung der versäumten Handlung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen nach § 13 Abs. 3a iVm § 17 VwGVG erstattete der Antragsteller in seiner Eingabe vom 17. November 2017 näheres Vorbringen zur Versäumung der Revisionsfrist. Im Falle der Stattgabe seines Antrages auf Wiedereinsetzung werde er das Rechtsmittel der "ao. Revision" durch einen selbst gewählten Vertreter ausführen lassen.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück und einen Antrag auf Verfahrenshilfe bezüglich der Wiedereinsetzung ab. Der Antragsteller habe weder in seinem Antrag vom 17. November 2017 noch im Zuge der Mängelbehebung die versäumte außerordentliche Revision nachgeholt.
2 In seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Dezember 2017 beantragt der nunmehr rechtsfreundlich Vertretene die "Stattgabe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Stattgabe der a.o. Revision durch den Verwaltungsgerichtshof" unter Vorlage einer Ablichtung seiner Eingabe vom 17. November 2017. Darin sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden. Die Begründung des Beschlusses vom 7. Dezember 2017 sei widersprüchlich. Einerseits werde dem Wiedereinsetzungswerber vorgeworfen, er habe die Wiedereinsetzung nicht gesetzeskonform ausgeführt, andererseits werde festgehalten, dass bis zur Revision in Wiedereinsetzungssachen das "Bundesfinanzgericht" zuständig gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Antrag gemäß § 30b Abs. 2 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
3 Gemäß § 46 Abs. 3 dritter Satz VwGG ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die versäumte Handlung nachzuholen.
4 Den Eingaben des Antragstellers, insbesondere seinem Schreiben vom 17. November 2017, ist die Nachholung der versäumten Prozesshandlung der Revision nicht zu entnehmen. Vielmehr stellte der Antragsteller dort in Aussicht, er werde im Falle der Stattgebe seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch einen selbstgewählten Vertreter ausführen lassen.
5 Beim Fehlen der Nachholung der versäumten Handlung handelt es sich um einen - freilich verbesserbaren - inhaltlichen Mangel des Wiedereinsetzungsantrages (VwGH 17.10.2002, 2002/20/0273 = Slg. 15.935/A). Einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag (Mängelbehebungsauftrag) hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 18. Oktober 2017 erteilt.
Da der Antragsteller dem entgegen die versäumte Prozesshandlung nicht nachholte, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 3 VwGG von einem nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.4.2010, 2010/18/0030).
Wien, am 25. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160086.L00Im RIS seit
16.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018