TE Vwgh Beschluss 2018/1/25 Fr 2017/16/0018

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §291 Abs1;
VwGG §38 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der K GmbH & Co Vermögensverwaltung KG in W, vertreten durch Mag. Paul Pichler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Siebensterngasse 4-6/6, gegen das Bundesfinanzgericht betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf eine Beschwerde vom 7. November 2016 gegen einen Bescheid vom 21. Oktober 2016 in einer Angelegenheit der Werbeabgabe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg setzte mit Bescheid vom 21. Oktober 2016 gegenüber der antragstellenden Kommanditgesellschaft (Antragstellerin) die Werbeabgabe für das Jahr 2015 mit einem näher angeführten Betrag fest.

2 Mit einem mit 7. November 2016 datierten und am selben Tag beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der zusammengefassten Begründung, der bekämpfte Bescheid beruhe auf einem verfassungswidrigen Gesetz.

3 Das Finanzamt legte, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, mit Vorlagebericht vom 27. April 2017 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor, wo sie am selben Tag einlangte.

4 Mit Schreiben ebenfalls vom 27. April 2017 verständigte das Finanzamt die Antragstellerin gemäß § 265 Abs. 4 BAO von der an diesem Tag erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

5 Mit einem mit 17. Oktober 2017 datierten, am 20. Oktober 2017 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schriftsatz brachte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag ein, weil das Bundesfinanzgericht keine Entscheidung u.a. über die erwähnte Beschwerde erlassen habe.

6 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetze eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

7 Damit korrespondiert die Bestimmung des § 291 Abs. 1 BAO welche wie folgt lautet:

"§ 291. (1) Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265) oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6). In den Fällen des § 284 Abs. 5 beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist."

8 Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat gemäß § 265 Abs. 4 BAO die Parteien vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

9 Erst das tatsächliche Einlangen der Beschwerde oder der Vorlageerinnerung beim Verwaltungsgericht ist für den Beginn der Entscheidungsfrist maßgeblich (vgl. auch VwGH 27.4.2017, Fr 2017/22/0004).

10 Da im vorliegenden Fall eine Vorlageerinnerung nicht behauptet wird und das Finanzamt die Beschwerde mit Schreiben vom 27. April 2017 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hatte, wo sie am selben Tag eingelangt war, war die Frist von sechs Monaten nach § 38 Abs. 1 VwGG und § 291 Abs. 1 BAO im Zeitpunkt der Erhebung des am 20. Oktober 2017 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Fristsetzungsantrages vom 17. Oktober 2017 noch nicht abgelaufen.

11 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017160018.F00

Im RIS seit

16.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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