TE OGH 2018/1/17 6Ob207/17k

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Veröffentlicht am 17.01.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm, die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. K*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 22. Juni 2017, GZ 22 R 161/17f-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 30. November 2016, GZ 15 C 121/16i-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung von Schadenersatz gerichtete Klagebegehren mangels schlüssigen Klagsvorbringens ab.

Das Berufungsgericht ließ nachträglich die ordentliche Revision zu, weil es im Hinblick auf den im Abänderungsantrag erhobenen Vorwurf, das Berufungsgericht habe in unvertretbarer Weise die Rechtslage verkannt und eine Anfechtung daher auch im Einzelfall aus Rechtssicherheitsgründen zulässig sein müsse, angebracht erscheine, dem Höchstgericht die Überprüfung des Berufungsurteils zu ermöglichen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

1. Die behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils aus dem Grund des § 477 Z 9 1. Fall ZPO liegt nicht vor, enthält doch das angefochtene Urteil eine Begründung. § 500a ZPO sieht ausdrücklich vor, dass das Berufungsgericht, soweit es die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen kann. Von dieser Möglichkeit machte das Berufungsgericht Gebrauch und begründete zudem auch selbst ausführlich, warum es das Klagsvorbringen für unschlüssig hält (vgl RIS-Justiz RS0007484 [T5]).

2.1. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungspflicht – § 182 ZPO; Überraschungsentscheidung), kann nach ständiger Rechtsprechung nicht als Revisionsgrund (§ 502 Z 2 ZPO) geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; 1 Ob 117/00p: Verletzung der Anleitungspflicht; 1 Ob 30/10h: Fehlen eines Verbesserungsauftrags). Dieser Grundsatz kann nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (6 Ob 23/10s = RIS-Justiz RS0042963 [T58]).

2.2. Insofern die Klägerin in der Zulässigkeitsbeschwerde dem Erstgericht vorwirft, eine informative Befragung der Parteien zur Vervollständigung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben (vgl RIS-Justiz RS0035573; RS0039960; Rassi in Fasching/Konecny³ §§ 182, 182a ZPO Rz 80) unterlassen zu haben, ist darauf zu verweisen, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die mit Berufung nicht geltend gemacht wurden, nicht den Revisionsgrund des § 502 Z 2 ZPO begründen (stRsp RIS-Justiz RS0043111).

3. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann nur anhand der konkreten Behauptungen geprüft werden und daher, solange kein erheblicher Rechtsirrtum vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) sein (RIS-Justiz RS0037780; vgl RS0042828).

Für die Substanziierung eines Schadenersatzanspruchs ist es notwendig, dass nicht nur das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers, sondern auch – neben dem ziffernmäßig bestimmten Begehren – die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird (8 Ob 341/97y).

Der Beurteilung der Vorinstanzen, der behauptete Schadenersatzanspruch sei nicht schlüssig dargelegt worden, weil das behauptete anspruchsbegründende kollusive und treuwidrige, zur Zahlung von Scheinrechnungen führende Zusammenwirken des Beklagten mit einem Dritten nicht konkretisiert wurde, ist jedenfalls vertretbar. Die Darlegung des Rechengangs (S 7 der Revision) ändert nichts daran, dass der Vorwurf des kollusiven Zusammenwirkens nicht konkretisiert wurde.

Schlagworte

;Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht;

Textnummer

E120641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00207.17K.0117.000

Im RIS seit

16.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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