Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Verd. KVText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig,
1. er habe in zivil und außer Dienst eine unbekannte Frau attackiert und dieser Stöße versetzt (dokumentiert durch Videoaufzeichnungen)
2. er habe im Zuge der gegen ihm geführten Amtshandlung zu Punkt 1 die einschreitenden Beamten beschimpft („seid‘s deppert, geht’s doch alle scheiß’n“) und in die Richtung eines der Beamten gespuckt,
3. er habe im Rahmen einer Überwachung entgegen der Wachverhaltungsvorschrift für dieses Objekt und entgegen einer entsprechenden Weisung des Vorgesetzten den Stkw verwendet,
4. er habe nach Beendigung der oben angeführten Überwachungstätigkeit die vom Vorgesetztenergangene Weisung, eine Sachverhaltsmitteilung betreffend Mitnahme des Stkw zum Objektschutz zu übermitteln, mit den Worten „den Scheiß schreib ich nicht“, abgelehnt,
5. er habe im Zuge der Überwachungstätigkeit beim damals designierten Bundespräsidenten entgegen der für dieses Objekt geltenden Wachverhaltensvorschrift agiert, indem er der Überwachungstätigkeit durch Entfernen aus dem Überwachungsbereich nicht nachgekommen und sich im Müllraum aufgehalten hat, den Waffengurt abgelegt und die Kopfbedeckung nicht getragen hatte, wodurch er gegen PUTV verstoßen hat,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BGD, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,- (in Worten: siebentausend) verhängt.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.
BEGRÜNDUNG
Der Verdacht, mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinarverfügung der Dienstbehörde.
Sachverhalt:
Der Beamte steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Faktum 1
Der Beschuldigte hat eine unbekannte Frau (möglicherweise Unterstandslose) durch zweimaliges Wegstoßen attackiert und möglicherweise am Körper verletzt. Dieses Verhalten wurde durch 2 Videoüberwachungen dokumentiert.
Durch die einschreitenden Beamten musste aufgrund seines Verhaltens Anzeige wegen Übertretung nach § 1 Abs. 1 WLSG erstattet werden, da der Beschuldigte die einschreitenden Beamten beschimpfte und bespuckte.
Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes nach § 83 StGB wurde gemäß § 190 StPO eingestellt, das Verwaltungsstrafverfahren endete mit einer rechtskräftigen Bestrafung.
Faktum 2
Im Zuge der Erhebungen wurde bekannt, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Überwachung den dienstführenden Beamten befragt hat, ob es möglich sei, mit dem Dienst-Kfz (Bus) zum Überwachungsobjekt zu fahren und diesen in die Überwachung miteinzubeziehen. Dies wurde ausdrücklich untersagt und widerspricht auch den Überwachungsrichtlinien für dieses Schutzobjekt. In den Morgenstunden konnte festgestellt werden, dass das Fahrzeug vom Beschuldigten entgegen der Weisung seines Vorgesetzten zum Überwachungsobjekt mitgenommen worden war. Die Aufforderung, eine kurze SV-Mitteilung per Email dem PI-Kommandanten zukommen zu lassen, wurde vom Beamten mit den Worten „Den Scheiß schreib ich nicht“ abgelehnt.
Faktum 3
Der Beamte wurde einer anlassbedingten Kontrolle unterzogen, er bereits zu früheren Zeitpunkten, im Zusammenhang mit diesem Objektschutz gegenüber anderen Kollegen angegeben wurde, dass er im Müllraum aus Kartonagen eine Liegefläche auflegen würde, und diese zum Nächtigen benütze. Es wurde vom Beamten auch dadurch die Bequemlichkeiten dieses Objektschutzes hervorgehoben und dieser Umstand auch bildlich dokumentiert und den Kollegen zu Anschauungszwecken mittels Handy gezeigt. Beim Eintreffen des Kontrollorganes konnte den Beschuldigten im Überwachungsbereich nicht wahrgenommen werden. Es wurde dann versucht die Türe zum Müllraum zu öffnen. Dies gelang vorerst nicht, da Widerstand hinter der Türe spürbar war. Beim zweiten Versuch ließ der Widerstand spürbar nach und konnte die Türe geöffnet werden. Im Müllraum konnte der Beschuldigte ohne entsprechende Kopfbedeckung und ohne Bewaffnung – der Waffengurt lag ca. 4 Meter entfernt auf dem Container- angetroffen werden. Der betretene Beamte wirkte verschlafen und war mit der Wahrnehmung des Kontrollorganes sichtlich überfordert.
Die Dienstbehörde hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsnormen treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Die – nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 einzuhaltenden - dienstlichen Aufgaben des Beamten ergeben sie aus dem Arbeitsplatz, der dem Beamten zugewiesen ist und in inhaltlicher Hinsicht aus den maßgeblichen (Verwaltung-)Vorschriften (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0045).
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, stellt die Judikatur jeweils drauf ab, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. § 43 Abs.2 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt freilich dazu, dass gerade an das Verhalten von Exekutivbediensteten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, weil diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz vor Verletzungen des gesamten Strafgesetzbuches sowie von Großteilen des Verwaltungsstrafrechtes berufen sind und man zumindest von ihnen selbst erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. (Berufungskommission, 17.07.1988, Zl. 33/8-BK/98).
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seien Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Eine Weisung(ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihren (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetreib eine einseitige verbindliche Anordnung (Festlegung der Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten. (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057).
Grundsätzlich ist jeder Beamte verpflichtet, die seinen dienstlichen Bereich betreffenden Normen, worunter auf Weisungen wie Dienstanweisungen und Dienstaufträge gehören, zu kennen (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181).
Entsprechend einer Entscheidung der Disziplinarkommission beim BMI vom 27.05.2015, GZ 9-DK/15, hat gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie schriftliche Befehle des zuständigen Landespolizeikommandos und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten, zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren.
Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essenzieller Bedeutung (DOK/08).
Entsprechend der Dienstanweisung P4/444849/1/2012 vom 23.01.2013 „Dienstordnung der LPD Wien, § 2 haben sich alle Polizeibediensteten innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren.
Entsprechend der Dienstanweisung P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014 „Allgemeine Polizeirichtlinien“ Pkt. II.4 Adjustierung haben sich die Bediensteten vorschriftsmäßig zu adjustieren und auf ein entsprechendes Gesamterscheinungsbild zu achten. Gemäß Pkt. II.5 der zitierten Dienstanweisung hat grundsätzlich jeder Exekutivbedienstete seinen Dienst unter Bedachtnahme auf die ständige Einsatzbereitschaft und den Zweck der Dienstverrichtung bewaffnet zu versehen.
Entsprechend dem LPK-Befehl LPK-OEA1-1000/45-05 vom 19.10.2005 „Exekutivdienstrichtlinien“, Pkt. 3.4. haben die Bediensteten des Wachkörpers Bundespolizei den Exekutivdienst vollständig bewaffnet und adjustiert zu verrichten.
Aus oben angeführten Gründen wurde eine Disziplinarverfügung mit der Geldbuße in der Höhe von € 900,--(neunhundert) ausgesprochen.
Gegen diese Disziplinarverfügung der Dienstbehörde wurde seitens der Disziplinaranwaltschaft fristgerecht Einspruch erhoben, sodass nunmehr das ordentliche Verfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat. Der Senat hat die Schuld des Beschuldigten aus folgenden Gründen angenommen:
Der Beamte wurde zunächst seitens der Dienstbehörde wegen § 83 StGB zur Anzeige gebracht, jedoch wurde seitens der StA das Verfahren gemäß § 190 StPO eingestellt. An eine derartige Entscheidung ist aber die Disziplinarkommission gemäß § 95 Abs. 2 BDG nicht gebunden, sondern dazu angehalten, die vorliegenden Beweise frei zu würdigen.
Des Weiteren wurde der Beamte nach dem WLSG im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens rechtskräftig verurteilt.
Ad 1 und 2):
Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dies wird im gegenständlichen zu bejahen sein, da gerade ein Polizist die Normen des StGB zu schützen hat und nunmehr selbst eine wehrlose obdachlose Frau körperlich attackierte – und dies offenbar ohne jegliche Gründe. Der Beamte rechtfertigte sich dahingehend, dass er dieses Verhalten augenscheinlich unter Alkoholeinfluss gesetzt hätte und sich auch nicht mehr erinnern könnte.
In weiterer Folge setzte er sein aggressives Verhalten gegenüber den eigenen Kollegen fort. Das ungebührliche Verhalten gegenüber den einschreitenden Beamten ist als Verwaltungsübertretung zu werten, wobei sowohl für die körperliche Attacke gegenüber der Frau als auch für das aggressive Verhalten gilt, dass der Beamte nicht darauf geachtet hat, dass sein Verhalten für die Allgemeinheit den Anschein vermittelt, er werde seine Amtshandlungen nicht mehr sachlich und korrekt durchführen können, da das Vertrauen der Allgemeinheit erheblich gelitten hat.
Der VwGH hat überdies judiziert, dass außerhalb des Dienstes im Zustand der Alkoholisierung erfolgte negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten in Bezug auf seinen Dienst zulassen.
Auch privat und außer Dienst haben Polizeibeamte in der Öffentlichkeit in besonderer Weise Vorbildwirkung. Das Verhalten in der Öffentlichkeit werde in bestimmten Situationen besonders kritisch zu bewerten sein, ein Exekutivbeamter habe sich daher auch als Privatperson tadellos zu verhalten.
Wie die in die Amtshandlung involvierten Beamten und auch der Zeuge glaubhaft anführten, legte der Beschuldigte ein unbeherrschtes aggressives Verhalten an den Tag und konnte fast nicht beruhigt werden.
Seine unpersönliche halbherzige Entschuldigung gegenüber den einschreitenden Kollegen rundet das Persönlichkeitsbild und den Eindruck ab, den der Senat durch das Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung gewonnen hat:
Ein Polizist – unwürdig diesem Berufsstand anzugehören – der nicht Manns genug ist, seine Verantwortung zu tragen, jedoch mit großen Worten bereits im Vorfeld gegenüber Kollegen verkündet, gar nicht daran zu denken, der mündlichen Disziplinarverhandlung beizuwohnen, was wiederum auf eine große Charakterschwäche schließen lässt.
Mit dieser als Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG zu wertenden außerdienstlichen Vorgangsweise hat der Beschuldigte ein schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt, sodass von der Notwendigkeit der Verhängung einer massiven Strafe auszugehen ist, wobei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern vor allem auch jener der Generalprävention zum Tragen kam.
Ad 3-4)
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbaren Erlässe, sowie die schriftlichen Befehle seiner zuständigen Dienstbehörde und mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.
Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeiliche Aufgaben zu garantieren.
Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation.
Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist.
Die Prüfung auf Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit kommt deshalb dem nachgeordneten Organ nicht zu, er muss jede dienstliche Anordnung befolgen, es sei denn, diese verstoße gegen strafgesetzliche Vorschriften. Das liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.
Daher handelt der Beamte pflichtwidrig, wenn er dienstliche Anordnungen nicht befolgt.
Vorliegendenfalls wurden insgesamt 3 Weisungen vom Beamten nicht befolgt, nämlich die Dienstaufträge betreffend 2 der zu überwachenden Objekte und drittens die Weisung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Sowohl der Objektschutz syrische Residenz als auch der für den Herrn Bundespräsidenten stellen aufgrund der derzeitigen politischen Verhältnisse - Anschlagsgefahr durch Terroristen - besonders gefährdete Objekte dar und darf vorliegendenfalls der Dienstauftrag und das darin vorgeschrieben Verhalten keinesfalls außer Acht gelassen werden.
Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus.
Auch dies liegt hier vor, seitens des Beschuldigten wurden vorsätzlich die Weisungen nicht befolgt, dies sogar kommentiert – „den Scheiß schreib i net“.
Wie bereits die Disziplinaroberkommission wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG grundsätzlich zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen grundlegende Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).
Auch der VwGH hat § 44 BDG als so „grundsätzliche Bestimmungen des Dienstrechts“ gesehen, dass er bei der „unberechtigten Nichtbefolgung einer Weisung“ eine Disziplinarstrafe für „unbedingt erforderlich“ gehalten und die Voraussetzung der „geringen Schuld“ in § 118 Abs. 1 Z 4 BDG als keinesfalls gegeben angenommen hat (VwGH 21.2.1991, 90/09/0180).
Zur Überwachungstätigkeit ist generell anzuführen, dass das Funktionieren der Sicherheit für ein sensibles Objekt in einem perfekten Zusammenspiel aller Exekutivbeamten bzw. Sicherheitsbeauftragten begründet ist.
Die Aufgaben der einzelnen eingesetzten Organisationseinheiten sind aufeinander abgestimmt und sind in Eigenverantwortung zu erledigen, wodurch erst die möglichst optimale Sicherheit gewährleistet wird. Der Ausfall eines Bestandteiles der Planung ist zwangsläufig geeignet, die Beeinträchtigung des gesamten Gefüges nach sich zu ziehen.
Zum Verhalten Handgemenge mit einer obdachlosen Frau, mit einem Kollegen außer Dienst und das aggressive Verhalten auf der PI zeugt nicht gerade von einem durchschnittlichen Verhalten eines Polizisten.
Die nach § 43 Abs. 2 BDG angeführte Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.
In diesem Zusammenhang darf auf die Aussage des Zeugen verwiesen werden, der meinte dass sich so, „ein Polizist nicht verhalten darf“.
Damit meinte er wohl das unbeherrschte Verhalten, wo doch gerade von Polizisten Sachlichkeit und professionelles Agieren in allen Belangen erwartet wird.
Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von € 7.000,- ist sowohl aus spezial - als auch generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, um künftige Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten hintan zu halten und der Begehung gleichartiger Delikte durch andere Beamte entgegen zu wirken und auch dem Beschuldigten sein Fehlverhalten eindringlich vor Augen zu führen und dass derartige an den Tag gelegte Verhaltensnormen zum Einen betreffend des außerdienstlichen Verhalten unter Alkoholeinfluss und zum Anderen hinsichtlich Nichtbefolgung von Weisungen keineswegs toleriert werden können, zumal es auch nicht nur um das zu sichernde Objekt geht, sondern auch um das Risiko der Eigensicherung. Aber selbst dieser Umstand dürfte dem Beschuldigten mit all seiner Sorglosigkeit, Gleichgültigkeit und Ignoranz noch gar nicht bewusst geworden sein.
Dieses inkriminierende Verhalten steht dem Ziel von sicherheitspolizeilichem Schutz und Überwachung besonders gefährdeter Objekte insgesamt diametral entgegen.
Auch hat der Beamte außerdienstlich ein Verhalten gesetzt, das absolut inakzeptabel ist.
Der Senat hat sich somit den Argumenten der Disziplinaranwaltschaft vollinhaltlich angeschlossen.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.
Der Beamte hat insgesamt gegen 3 Weisungen verstoßen, was durchaus darauf schließen lässt, dass dieser womöglich Probleme mit der hierarischen organisierten Struktur des Polizeiapparates hat.
Wie bereits oben ausgeführt, gehört die Ahndung von weisungswidrigen Verhalten zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen innerhalb der Behördenstruktur.
Weiters hat der Beamte außerdienstlich durch Einfluss von Alkohol ein nicht zu tolerierendes Verhalten gegenüber einer wehrlosen Frau als auch gegenüber den eigenen Kollegen gesetzt.
Diese Vielzahl von schweren Dienstpflichtverletzungen hat erschwerend für das Ausmaß der Strafe gewirkt.
Mildernd war das teilweise Geständnis im Zuge der Niederschriften.
Insgesamt dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die verhängte Disziplinarstrafe lediglich die Folge der seitens des Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen sei und eine noch größere vertretbare Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018