Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Alkolenker, Nichtmeldung FS Entz.Text
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig,
1. er habe zivil und außer Dienst ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der durchgeführte Alkomattest einen Wert von 0,47mg/l bzw. 0,48 mg/l ergeben hat.
Durch den Entzug der Lenkberechtigung wurde seine Dienstfähigkeit herabgesetzt, da er während dieser Zeit nicht mehr zum Lenken eines Dienst-KFZ herangezogen werden konnte,
2. er habe es unterlassen, der Dienstbehörde die vorläufige Abnahme des Führerscheins bzw. den Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Wochen zu melden,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BGD und § 53 Abs. 2 Zi. 5 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 250,- (in Worten: zweihundertundfünfzig) verhängt.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.
BEGRÜNDUNG
Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinarverfügung der Dienstbehörde.
Sachverhalt:
Der Beamte wurde einer Lenker – und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei von der Funkwagenbesatzung Merkmale einer Alkoholisierung (Geruch nach Alkohol, Bindehautrötung, veränderte Sprache und enthemmtes Benehmen) festgestellt werden konnten. Es wurde ein Vortest durchgeführt, welcher einen Wert von 0,47 mg/l ergab. Der Alkotest ergab Messwerte von 0,48 mg/l bzw. 0,47 mg/l. Der Führerschein wurde vorläufig abgenommen.
Mit Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen § 99 Abs. 1 lit.b i.V.m § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 880,-- verhängt .
Mit Beschied des Verkehrsamtes wurde dem Beschuligten der Führerscheinb entzogen.
In seiner Funktion beim Polizeisport Verein Wien wird der Beschuldigte nicht zum Lenken von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen (die Berechtigung wurde von der Dienstbehörde erteilt), jedoch wäre es möglich dass bei Spontanereignissen der EB jederzeit ein Dienstkraftfahrzeug lenken müsste, deshalb liegt auch ein Verstoß der Meldepflicht im Sinne des § 53 Abs. 2 Zi. 5 vor.
Die Dienstbehörde hat erwogen:
Ein Beamter hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das bedeutet nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Bei einem Exekutivbediensteten muss diese Vertrauenswahrung der Allgemeinheit auch außerdienstlich erhalten bleiben (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).
Durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss wird die Gefahr wegen der damit verbundenen Minderung der Reaktionsfähigkeit und der zu größerer Rücksichtslosigkeit verführenden Steigerung des Selbstvertrauens sowie der Unbekümmertheit des Täters noch erheblich erhöht. Trunkenheit am Steuer wird in der Öffentlichkeit auch aus der Sicht eines unvoreingenommenen, sachlich urteilenden Betrachters wegen der Unverantwortlichkeit eines solchen Verhaltens und der damit verbundenen Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer keineswegs als ein lediglich minder schweres Vergehen, sondern als eine Straftat mit echtem kriminellen Gehalt angesehen.
Hieraus folgt, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zustand einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Alkoholisierung durch einen Exekutivbeamten wegen des damit zwangsläufig verbundenen Achtungsverlustes geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums im besonderen Maß zu schädigen und deshalb als eine nicht leicht zu nehmende Dienstpflichtverletzung gilt (VwGH 18.10.1990, 90/90/0110).
Zur Beurteilung der Schwere der Tat nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 kommt es nicht auf die öffentliche Begehung der Tat oder drauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekanntgeworden ist oder nicht (VwGH 14.01.2014, 2013/09/0149).
Im Verhalten des Beamten wird eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung in Richtung § 43 Abs. 2 BDG 1979 erblickt, da durch den Entzug der Lenkberechtigung seine Dienstfähigkeit insofern herabgesetzt wurde, dass er allenfalls in der Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt war.
Seitens des Beschuldigten wurde fristgerecht gegen die Disziplinarverfügung, in welcher eine Geldbuße in der Höhe von € 500,- ausgesprochen wurde, ein Einspruch eingebracht, sodass nunmehr das ordentliche Verfahren bei der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 53 (2) BDG: Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
Zi. 5: Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe.
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dies wird im gegenständlichen zu bejahen sein, da gerade ein Exekutivbeamter die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen innehat, und nunmehr selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstoßen hat.
Dass der Beschuldigte Exekutivbeamter ist ergibt sich daraus, dass er als solcher nicht nur am Personalstand des SPK 15 geführt wird, sondern auch dem Gehaltsschema der Exekutive unterliegt, Wachdienstzulage und Gefahrenzulage erhält und auch eine Dienstwaffe hat.
Weiters wurde der Beamte sowohl mit einer Ermächtigungsurkunde für Organmandate ausgestattet als auch mit der Berechtigung zum Lenken von Dienst-KFZ.
Wenn der Beamte anführt, dass er seit 29 Jahren dem PSV zugeteilt ist und er in dieser Zeit nicht zum Lenken von Dienst-KFZ herangezogen wurde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden darf, dass jeder Exekutivbeamte auf jeder Dienststelle, wenn auch nur kurzfristig eingesetzt werden kann. Ein solcher Einsatz wäre nicht nur bei Großereignissen, sondern auch bei Personalknappheit denkbar. Schlussendlich verfolgt der Dienstgeber mit der Zuerkennung der Fahrerlaubnis allgemein das Ziel, allen Beamten jederzeit das Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges zu ermöglichen. Daraus resultiert die Möglichkeit, erforderlichenfalls diese Fähigkeit jederzeit von jedem Beamten abberufen zu können.
Hinsichtlich der Unterlassung der Meldung an die Dienstbehörde gab der Beamte an, dass er nicht wusste, dass er zu einer derartigen Meldung verpflichtet ist.
Dem wird aber entgegengehalten, dass die Kenntnis dieser Meldepflicht dem Beamten zumutbar war.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.
Der Beamte hat insofern gegen Dienstpflichten verstoßen, als er die Pflicht zur Vertrauensverwahrung verletzte und auch die Meldepflicht an die Dienstbehörde unterlassen hat
Als mildernd konnten die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, das Auftreten vor der DK und das reumütige Geständnis herangezogen werden, sowie der Umstand, dass der Beamte in absehbarer Zeit krankheitsbedingt in den Ruhestand versetzt wird.
Erschwerend war das Vorliegen von 2 Dienstpflichtverletzungen zu werten, wobei Punkt 1 schwerer wog.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018