TE Dok 2017/9/27 42036-DK/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2017
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

Amtsmissbrauch

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

1.   

er habe unberechtigt zahlreiche PAD-Akten Einsicht genommen und widerrechtliche Abfragen getätigt, wobei er Erkenntnisse aus der Einsichtnahme erörtert habe, was sich wiederum aus diversen Telefongespräche aufgrund einer Telefonüberwachung ergeben hat :

2.   

Er habe über WhatsApp in diversen Chats weitere Tathandlungen durch Veröffentlichung und Weiterleitung von Fotos eines Tatortes und von einem Verkehrsunfall mit einem Dienstkraftfahrzeug, gesetzt, wodurch eine widerrechtliche Einflussnahme auf kriminalpolizeilichen Ermittlungen möglich war.

WhatsApp Chat

Übermittlung eines Lichtbildes eines beschädigten Dienstkraftfahrzeuges

Dabei handelt es sich um einen Verkehrsunfall mit Sachschaden an dem der Beschuldigte beteiligt war

Seitens des BAK wird angeführt, dass anzunehmen ist, dass die Bilder selbst angefertigt wurden, wodurch es sich um eine Erkenntnis handelt, welche von ihm ausschließlich Kraft seiner dienstlichen Tätigkeiten bekannt wurde.

WhatsApp Chat

Übermittlung desselben Lichtbildes des beschädigten Dienstkraftfahrzeuges

WhatsApp Chats

In diesem Chatverlauf wird ein Lichtbild des beschädigten Dienstkraftfahrzeuges sowie 7 Fotos einer Hanfplantage übermittelt.

 

WhatsApp Chats

In diesem Chatverlauf werden vom EB eine Aktenzahl sowie 5 Lichtbilder der Hanfplantage übermittelt.

Chat des EB an seine Gattin mit einem Foto eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister

Aufgrund des Zeitpunktes der Abfrage und des Erstellungsdatums der Abfrage sowie aufgrund der abgefragten Andresse ist laut Zwischen-Bericht des BAK anzunehmen, dass der Beamte eine unberechtigte Abfrage über das Zentrale Melderegister zu seiner Wohnadresse vorgenommen haben dürfte.

 

WhatsApp Chats

Seitens des EB wurde ein Lichtbild des beschädigten Dienstkraftfahrzeuges übermittelt. Weiters teilte er mit, dass er an einem Planquadrat mitwirken würde (welches tatsächlich stattgefunden hat) und wo sein Standort wäre. Der dazugehörige Einsatzbefehl und Aufzeichnungen über die Dienstverrichtung des Beschdulgiten sind nicht mehr evident. Laut Zwischen-Bericht ergibt sich jedoch, dass von dem Beamten ein ihm ausschließlich über seine dienstlichen Tätigkeiten bekannt gewordenes Geheimnis, nämlich die Durchführung eines Planquadrats und dessen Standort, an die Gesprächspartnerin offenbart wurden.

2.Einleitungsbescheid

Der Beschuldigte hat unberechtigt in den PAD-Akt Einsicht genommen und widerrechtliche Abfragen getätigt, wobei er Erkenntnisse aus der Einsichtnahme mit seinen Schwager erörtert habe,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung vom 26.03.2013 „Datenschutzgesetz 2000, Durchführungsbestimmungen“, GZ; P4/87430/2/2013 den Dienstanweisung „PAD-Vorschriften“ und „Social Media“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

 

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- (in Worten: fünftausend) verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

Gemäß § 127 BDG wurde eine Ratenzahlung im Ausmaß von 36 Monatsraten seitens des Senates bewilligt.

 

Hingegen wurde der Beamte von den Vorwürfen,

Er habe über WhatsApp in diversen Chats weitere Tathandlungen durch widerrechtliche Abfragen aus nicht öffentlichen Computerregistern des BMI und durch Nichterstatten von Verwaltungsstrafanzeigen, gesetzt, wodurch eine widerrechtliche Einflussnahme auf kriminalpolizeilichen Ermittlungen möglich war.

Dazu folgende Chats:

WhatsApp Chats

In dem Chatverlauf wird vom EB angeführt: „Hab in der Früh einen Widerstand gehabt, Wiederstand gegen die Staatsgewalt. Hab kämpfen müssen und den Trottel verprügelt“.

Dabei handelt es sich um eine Amtshandlung nach § 269 StGB und dem Vergehen nach dem Waffengesetz

WhatsApp Chat

In diesem Chat fragt der Gesprächspartner bei dem EB wegen eines Termins seines Neffen nach.

Verweis des Beschuldigten an seinen zuständigen Kollegen.

 

WhatsApp Chats mit der Ehefrau des EB

Seitens der Ehefrau wurden an den EB 9 Zeugenladungen zu unterschiedlichen Gerichtverhandlungen übermittelt. Dabei handelt es sich um Vorgänge, bei welchen die Kaufhausdetektivin als Zeugin einvernommen oder befragt wurde. Weiters erging von ihr eine Textmitteilung „Strafregisterauszug für die Arbeit in der Kinderbetreuung (spezial)“.

 

WhatsApp Chats

Übersendung eines Lichtbildes eines abgestellten Kfz an den EB

Der Beschuldigte gibt im Chatverlauf an, dass das Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt sei und er eine Verwaltungsanzeige erstatten werde.

Laut Ermittlungen des BAK wurde keine Anzeige vorgefunden.

 

 

WhatsApp Chats

Anfrage an den EB, ob er nachschauen könne, wie viel „“N.N.“ an die Polizei zahlen müsse.

Laut BAK ist es dem EB nicht möglich Einsicht in die Aktenvorgänge zu nehmen.

 

WhatsApp Chats vom

Zu dem im Chat abgebildeten/nichtbewegten Fahrzeug wurde von der Chatpartnerin begehrt, dass der Beschuldigte nachschauen möge.

Wegen der Antworten im Chatverlauf war zu erkennen, dass vom EB verwaltungspolizeiliche Recherchen durchgeführt wurden.

Eine in Aussicht gestellte Verwaltungsanzeige wegen der abgelaufenen Begutachtungsplakette konnte durch das BAK nicht bestätigt werden.

Wegen des an den EB übermittelten Verständigungszettels liegt kein Verwaltungsstrafverfahren auf.

 

WhatsApp

Die Tante des Beschuldigen ersucht um Nachschau, was N.N. angestellt hätte und ob seine Mutter auch eine Strafe hat. Der EB gibt an, dass er nur auf „Wien“ zugreifen könne es liege hier nichts vor.

Ermittlungen ergaben, dass der Beamte offensichtlich Anfragen stellte, da die Antwort, dass gegen die beiden Personen in Wien „nichts aufliege“ stimmen.

 

WhatsApp Chats

Der EB gibt an, dass er eine „Psychose“ rausgeschmissen habe.

Weiters ersuchte der Chatpartner um Nachschau, ob sein Fahrzeug noch im HV der Wiener Linie stehe.

Weiters teilt der Beschdulbgite mit, dass er den „N.N.“ festgenommen habe.

Bei diesem Chatpartner handelt es sich um einen weiteren EB. Hinsichtlich der „Psychose“ liegen keine Aufzeichnungen mehr vor.

Es liegt der Verdacht vor, dass der Beschuldigte wegen der oa Verwaltungsübertretung (Fahrzeug im HV der Wiener Linien) nichts unternommen hat.

Die Person „N.N.“ wurde durch den Beschuldigten wegen Verdachtes des Gewerbsmäßigen Betruges festgenommen.

 

WhatsApp Chats vom

Über eine Stammdatenabfrage beim Telefonanbieter konnte eine Person ermittelt werden. An dieser Kontaktadresse ist die Person gemeldet.

Es erging eine Anfrage an den EB, ob das Dienstkraftfahrzeug „das ihrige sei“. Weiters ersuchte er den EB um die Bekanntgabe der Rufnummer wegen seines Waffenverbotes.

Der Besculdigte teilte mit, dass er das Kennzeichen nicht kenne, aber vermute, dass das Fahrzeug der PI zugeteilt ist. Laut Ermittlungen war das Fahrzeug der PI zugewiesen. Bezüglich des angeblichen Waffenverbotes liegen keine Aktenvorgänge vor.

 

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BGD, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. den Dienstanweisungen betreffend Datenschutz, PAD und Social Media und § 46 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 1 BDG freigesprochen.

Die Suspendierung des Beamten wird gemäß § 112 Abs. 5 BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

BEGRÜNDUNG

Der Verdacht, schwere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde sowie den Erhebungsaufträgen durch die Staatsanwaltschaft und den Erhebungsergebnissen des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK).

Sachlage:

Es langte eine Mitteilung des SPK ein, wonach zwei Beamte des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) den Besschuldigten in der PI aufsuchten, dessen Mobiltelefon sicherstellten und dem EB mitteilten, dass gegen ihn wegen Verdachtes des Amtsmissbrauches ermittelt werde (widerrechtliche Einsichtnahme in PAD und widerrechtliche EKIS-Anfragen sowie Weitergabe von Daten an eine dritte Person).

Auswertung der Aktenvorgänge:

Es langte in der Personalabteilung ein Aktenkonvolut des BAK ein. Dieses enthielt Anfalls-/Anlassberichte sowie einen Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft.

Es wurde dabei angeführt, dass im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Fallkooperation gemeinsam durch das Bundeskriminalamt und des Landeskriminalamts Ermittlungen gegen eine Rockergruppierung durchgeführt wurden.

Maßnahmen:

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erfolgte eine Sperre sämtlicher Datenanwendungen und die Dienstzuteilung an eine andere Dienststelle

In Folge wurde der Beschuldigte gem. § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert.

Telefonüberwachung:

Im Rahmen einer Telefonüberwachung wurden relevante Gespräche festgestellt:

Es erfolgte die Sicherstellung des privat genutzten Mobiltelefons vom Beschuldigten.

Einsichtnahme in PAD-Akten

Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Beschudlgite unberechtigt in zahlreiche PAD-Akten Einsicht genommen hat:

Auswertung des Mobiltelefons:

Aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten liegen Chats aus dem Programm Whats/App vor.

Aus den Inhalten dieser Chats lässt sich der Verdacht erkennen, dass durch den EB weitere Tathandlungen durch widerrechtliche Abfragen aus nicht öffentlichen Computerregistern des BMI, Nichterstatten von Verwaltungsstrafanzeigen, Veröffentlichung (Weiterleitung von Fotos eines Tatortes und von einem Verkehrsunfall mit einem Dienstkraftfahrzeug, widerrechtliche Einflussnahme auf kriminalpolizeilichen Ermittlungen begangen worden sein dürften.

Aufgrund des Zeitpunktes der Abfrage und des Erstellungsdatums der Abfrage sowie aufgrund der abgefragten Andresse ist laut Zwischen-Bericht des BAK anzunehmen, dass der Beamte eine unberechtigte Abfrage über das Zentrale Melderegister zu seiner Wohnadresse vorgenommen haben dürfte.

 

Wegen der Antworten im Chatverlauf war zu erkennen, dass vom EB verwaltungspolizeiliche Recherchen durchgeführt wurden.

Eine in Aussicht gestellte Verwaltungsanzeige wegen der abgelaufenen Begutachtungsplakette konnte durch das BAK nicht bestätigt werden.

Wegen des an den EB übermittelten Verständigungszettels liegt kein Verwaltungsstrafverfahren auf.

Ob hinsichtlich dessen ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, wird durch weitere Ermittlungen abgeklärt.

Gerichtsverfahren:

Der Beamte wurde seitens des LG wegen Amtsmissbrauch und Weitergabe von Amtsgeheimnissen zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt.

Anlastung durch die Dienstbehörde:

Der Beschuldigte steht derzeit im Verdacht, unberechtigt in PAD Akten Einsicht genommen, widerrechtliche Abfragen getätigt, Verwaltungsstrafanzeigen nicht erstattet, Fotos dienstlicher Wahrnehmungen veröffentlicht (Weiterleitung von Fotos eines Tatortes und von einem Verkehrsunfall mit einem Dienstkraftfahrzeug) und widerrechtlich Einfluss auf kriminalpolizeilichen Ermittlungen genommen zu haben und hierdurch gegen seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 (1) und (2), 44 (1), 46 (1) BDG 1979 verstoßen zu haben.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Gemäß § 46 Abs.1 BDG 1979 ist der Beamte über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

LPD Dienstanweisung:

Der Beamte hat gegen die Dienstanweisung vom 26.03.2013 „Datenschutzgesetz 2000, Durchführungsbestimmungen“, GZ; P4/87430/2/2013, verstoßen:

Punkt 2.1. Grundrecht und Datenschutz – Allgemeines:

„Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht……..“

Punkt 10.1.1. Wahrung des Datengeheimnisses:

„Allen Bediensteten, denen Daten auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung oder Funktion bei den Auftraggebern oder Dienstleistern des Innenressorts anvertraut werden oder zugänglich sind, ist es unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten untersagt,

1.   sich Daten unbefugt zu beschaffen,

2.   Daten zu einem anderen Zweck als für die Besorgung der jeweils übertragenen dienstlichen Aufgaben zu verwenden,

3.   unbefugten Personen oder unzuständigen Stellen Daten mitzuteilen oder zugänglich zu machen.“

 

Weiters hat der Beschudligte durch sein Verhalten gegen § 2 der Dienstordnung vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten der Polizeibediensteten“ ………. innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren….. verstoßen.

Nachtragsanzeige:

ES langte in der Personalabteilung der Abschlussbericht des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ein.

Demnach steht der beschudligte Beamte im Verdacht, eine weitere Dienstpflichtverletzung begangen zu haben.

Laut den Ermittlungen des BAK wurde im Zuge eines Telefonates 2er Personen mitgeteilt, dass der Beschdulgite in dem Akt nachgesehen habe und es für ihn nicht gut ausschauen würde.

Die Einsichtnahme in den PAD-Akt (mit Namenssuche) wurde vom EB anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme im BAK eingestanden.

 

Er habe der Person jedoch niemals davon erzählt, dass er in diesen PAD-Akt Einsicht genommen habe.

 

Anlastung durch die Dienstbehörde:

Der Beschdulkgite steht derzeit im Verdacht, unberechtigt in einen PAD-Akt Einsicht genommen zu haben und hierdurch gegen seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 (1) und (2), 44 (1), 46 (1) BDG 1979 verstoßen zu haben.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

zum Schuldspruch:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens nach Beratung einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu den zuvor aufgezählten Punkten wie bereits erwähnt schuldhaft begangen hat.

Der Beamte wurde wegen Amtsmissbrauch und Verrat von Amtsgeheimnissen seitens des Gerichts zu einer 9- monatigen Freiheitsstrafe bedingt verurteilt.

Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschuldigte als Polizeibeamter mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinem Recht auf Datenschutz zu schädigen, seine Befugnis wissentlich missbraucht , indem er fünfmal über das interne Aktenverwaltungsprogramm PAD mittels Namenssuche unbefugt Abfragen durchführte, die dabei angezeigten Akten aufrief, die darin angeschlossenen Dokumente auch betreffend Mitbeschuldigte und Zeugen öffnete und las und sodann zeitnah zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Verfahrensstand und Beweislage erörterte.

Weiters habe der Beschuldigte ein ihm ausschließlich Kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart, dessen Offenbarung geeignet war, ein öffentliches Interesse zu verletzen, indem er Vornahme, Dauer und Standort eines angeordneten Planquadrates, bei welchem er eingesetzt war, sowie die darauffolgenden Kontrollen bekanntgab.

Das Gericht hat weiters festgestellt, dass dadurch das Verbrechen des Amtsmissbrauchs und das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses begangen worden sind, wobei als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Tatwiederholung beim Amtsmissbrauch angeführt wurden.

An diese von Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und auch Beweisfeststellungen ist die Disziplinarkommission gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden.

Seitens der StA wurde zu den Vorwürfen - Schicken von Fotos der Hanfplantage und des verunfallten Dienst Kfz, Mitteilung vom Widerstand und der Festnahme, ZMR Anfrage und Unterlassen von Verwaltungsanzeigen, mit Einstellung vorgegangen, weil kein Grund zur weiteren Verfolgung bestanden hat.

An eine derartige Entscheidung des Gerichtes bzw. der StA ist der Senat nicht gebunden und hat die Beweiswürdigung entsprechend selbst durchzuführen.

Zu prüfen bleibt in diesem Fall nur mehr, ob und zu welchen Punkten ein disziplinärer Überhang gegeben ist.

Dazu ist folgendes anzuführen:

Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.

Die seitens des Beschuldigten begangenen Delikte sind gravierende Dienstpflichtverletzungen, weil er als Exekutivbeamter im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein pflichtwidriges Verhalten gesetzt hat, da er gegen die Normen des StGB verstoßen hat.

Ein Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise, d.h. rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig, erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Das dem Beamten vorgeworfene Verhalten entspricht nicht dem, was die Allgemeinheit von einem Polizisten erwartet. Es ist nicht tolerierbar, dass ein Polizist widerrechtlich in Akten Nachschau hält.

 

Weiters hat der Beamte ein Planquadrat weitergegeben, sohin einen Umstand, den er nur im Dienst erfahren hat. Auch wenn vielleicht keine böse Absicht dahinter gesteckt ist, sondern einfach nur Naivität, ist es factum, dass dieser Umstand verwirklicht wurde.

Dieses Verhalten hat nicht nur negative Folgen für den Beamten, es wirft v.a. in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf den Polizisten und schlussendlich auf die gesamte Polizei, die gerade in diesen Zeiten mit den Bestimmungen des Datenschutzes zu kämpfen hat und dieses Verhalten sicherlich nicht zu einem positiven Bild führen wird können.

Der weitere Vorwurf sind WhatsApp Nachrichten (Punkte 2 a, c, d, f, j) an diverse Personen und damit Verstoß gegen die Dienstanweisung „Social Media“ , da er Fotos vom beschädigten Dienst-KFZ, an dem er selbst am VU beteiligt war– somit ein dienstlicher Vorgang der außenstehende Personen nichts angeht und Fotos von einer Hanfplantage, sohin Fotos von einem Tatort, an außenstehende Personen übermittelt hat.

Die Dienstanweisung „Social Media“ beinhaltet folgendes:

III.1.4.

Jegliche Beiträge über Tatsachen, welche den Bediensteten ausschließlich aus ihrer dienstlichen/amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind untersagt.

Gleiches gilt für Beiträge, oder Dateien in Zusammenhang mit soeben stattfindenden Einsätzen oder dienstliche Tätigkeiten.

Den Bediensteten ist es auf Grund der o.a. gesetzlichen Bestimmung untersagt etwa Fotos von Verkehrsunfällen, Kommentare über Einsätze an denen sie beteiligt sind oder waren, oder Videos in sozialen Netzwerken hochzuladen bzw. zu verbreiten - ohne Unterschied, ob dies in einem persönlichen Profil, einer Interessensgemeinschaftsseite oder einer Community- geschieht.  


Diese Beiträge sind jedenfalls einer gewissen Öffentlichkeit zugänglich und stellen keine amtlichen Mitteilungen dar. Dies bezieht sich auf Tatsachen und Äußerungen bzw. Beiträge, welche den Beamten aus seiner amtlichen Stellung bekannt wurden.          
Bloße Meinungsäußerungen, welche den Bestimmungen des §§ 43, 43a und 46 BDG, sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen nicht entgegenstehen, fallen nicht darunter.

Jegliche Kommentare über geplante Einsätze bzw. Schwerpunktaktionen sind unter Bezug auf die oa gesetzlichen Bestimmungen zu unterlassen (Planquadrate, SOKOS, U-Bahn-Streifen, sonstige Einsätze bzw. Einsatzörtlichkeiten)

III.1.5.

Ergänzend zu den Bestimmungen und den Ausführungen zu den §§ 43, 43a u. § 46 BDG wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass den Bediensteten die Dokumentation und Verwendung privater Datenverarbeitungsgeräte (Handy, Kamera, Tonaufzeichnungen) bei Einsätzen bzw. Amtshandlungen jeglicher Art untersagt ist.

Videoaufnahmen bzw. derartige Datenverarbeitungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, welche unter anderem im § 54 SPG, § 136 ff StPO und § 10 RLV geregelt sind.

Auf Grund der Inhalte dieser Normen und der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ist eine Aufzeichnung aus eigenem durch Bedienstete grundsätzlich unzulässig.

Dabei werden von der Dienstanweisung nicht nur die sozialen Netzwerke von Facebook und Twitter umfasst, sondern auch WhatsApp, was sich wieder aus Punkt I) ableiten lässt, da die Netzwerke unter Punkt I) nur demonstrativ aufgezählt werden.

Zu Punkt g) hat der Beschuldigte eine ZMR-Anfrage als Eigenanfrage getätigt und diese der Gattin per WhatsApp geschickt, auch dahingehend liegt ein Verstoß gegen die entsprechende Dienstanweisung Social Media vor.

Der äußerst naive und unsensible Umgang mit dienstlichen und datenschutzrechtlichen Angelegenheiten ist äußerst bedenklich, was darauf schließen lässt, dass der Beschuldigte den datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit offensichtlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht.

 

Der Beschuldigte vermittelt durch sein Verhalten ein Bild, welches üblicherweise nicht mit der österreichischen Polizei in Zusammenhang gebracht wird.

Er hat mehrmals und laufend gegen die Dienstanweisung „Social Media“ verstoßen, wobei Weisungsverstöße an sich als schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen gewertet werden.

Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen ist vorliegendenfalls sehr hoch.

Es wurde seitens des Disziplinaranwaltes eine hohe Geldstrafe gefordert, aufgrund des Umstandes, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen vorlagen. Seitens des Disziplinaranwaltes wurde von einer Entlassung Abstand genommen, da der Beamte keine Informationen aus den Akten weitergegeben und diesbezüglich gerichtlich freigesprochen worden ist. Der Senat hat sich der Meinung des Disziplinaranwaltes angeschlossen.

 

Zum Freispruch:

Der Beschuldigte wurde seitens des Gerichtes teilweise freigesprochen, auch an diesen Freispruch ist der Senat gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden.

Wie aus dem Prozessbericht des Prozessbeobachters der LPD hervorgeht, wurde der Beamte aber hinsichtlich des Vorwurf der Weitergabe von Daten in ALLEN Punkten freigesprochen. Auf diesen Umstand wird deshalb gesondert eingegangen, da dies aus dem schriftlichen Urteil nicht eindeutig hervorgeht. Seitens der Senatsvorsitzenden wurde LPD noch telefonisch Rücksprache gehalten und wurde der Freispruch zu diesen Vorwürfen bestätigt.

Weiters wurde der Beamte teilweise freigesprochen, dabei handelt es sich wiederum um WhatsApp Chats wobei einige verjährt sind, da ab der Beendigung der letzten Verfehlung mehr als 3 Jahre vergangen sind.

Ein weiterer Punkt betrifft eine allgemeine Auskunft über die Aufnahmekriterien bei der Polizei. Der Beamte verwies auf die Online-seite der Polizei, was keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Der Punkt, in dem die Gattin dem Beschuldigten ihre eigenen Zeugenladungen übermittelte, damit dieser die Termine hat um sich entsprechende freie Tage bzw. Urlaub nehmen zu können und die Frage der Gattin hinsichtlich der SA-Auskunft lediglich beantwortet wurde, dass sie diese in der Kanzlei der PI bekommen würde. Es liegt keine Dienstpflichtverletzung vor.

Die Punkte bzgl. vorschriftswidrig abgestelltes Fahrzeug, Auskunft über offene Strafbeträge, Bekanntgabe eines KFZ und Übermittlung eines Verständigungszettels und der Punkt bzgl. Anfrage betreffend der Telefonnummer zur Erfragung eines Waffenverbots, erfolgte ein Freispruch, da der Beamte dadurch weder dienstliche Belange weitergab, noch datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzte.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Der Beamte hat nicht nur mehrmals gegen schriftliche Weisungen verstoßen, sondern wurde auch gerichtlich zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe bedingt auf 3 Jahre wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt.

Insgesamt liegen somit mehrere sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen vor, wobei Punkt 1 der Vorwurf des Amtsmissbrauchs am schwersten wog. Wie das Gericht auch betonte lag zudem Tatwiederholung beim Amtsmissbrauch vor.

 

Als mildernd konnte die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung und das reumütige Geständnis herangezogen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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