TE Dok 2017/11/17 42044-DK/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2017
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

ungerechtfertigte Verrechnung v. Mehrdienstleistungen

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N.er ist schuldig,

1.   er habe wiederkehrend und ungerechtfertigt Mehrdienstleistungen von in Summe 201 Journaldienststunden abgerechnet und deren Auszahlung bewirkt,

2.   er habe durch mangelhafte Administration seiner Dienstleistungen in der EDD gegen die vorliegende Dienstanweisung verstoßen,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. der Dienstanweisung „Dienstzeitmanagement 2005“, GZ P4/62867/21/2013, Pkt. 2.2.3, dem Dienstauftrag vom 13.05.2014 „Dienstbetrieb allgemein-EDD Eintragungen“ GZ:P4/169929/2014 und dem Dienstauftrag vom 25.05.2016 „Dienstbetrieb allgemein / Dienst- und Fachaufsicht“ GZ: P4/149726/2016, i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 800,- (in Worten: achthundert) verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

BEGRÜNDUNG

 

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinarverfügung der Dienstbehörde sowie den dazu getätigten Erhebungen.

Sachverhalt:

Faktum 1) Verrechnung von Journaldienststunden:

Der Beamte ist der PI als Kriminalsachbearbeiter dienstzugeteilt und versieht seinen Dienst im Wechseldienstplan. Gemäß DIMA 2005 Pkt. 2.2.3.3 sind im Wechseldienst 28 Journaldienststunden im Monat zu erbringen.

Mit Erlass des BMI wurde der Beamte für 20 Wochenstunden (2 ½ Arbeitstage) für Tätigkeiten im Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens vom Dienst freigestellt.

Es besteht auch eine weitere Freistellung (erforderliche freie Zeit) für die Administration der Antragstellungen für Parkkarten in dem für die Bearbeitung erforderlichen Zeitausmaß (Kurzparkzonenausnahmegenehmigungen für Exekutivbedienstete im Bereich der LPD).

Für die Zeit der Dienstfreistellung (2 ½ Arbeitstage) für Tätigkeiten im Fachausschuss gebührten dem Beschuldigten gemäß Erlass des BMI (BMI-PA-1500/0017-I/e/2017) ua. eine pauschale Vergütung für 14 Journaldienststunden. Bemerkt wird, dass bei der Pauschalierung im Bundesdienst der Urlaubsanspruch in Abzug gebracht wird und es so infolge der sogenannten 11/12 Regelung zur tatsächlichen Pauschalzahlung von 12,5 Journaldienststunden kommt. Gemäß zitiertem Erlass reduziert sich jedoch durch diese pauschale Abgeltung von Journaldienststunden die Verpflichtung zur Erbringung von Journaldienststunden in Abhängigkeit im Ausmaß der Dienstfreistellung, wobei das Höchstmaß der verpflichtend zu erbringenden Journaldienststunden (Anm. lt. DIMA 2005 – 28 Std.) nicht überschritten werden darf.

Demnach war es infolge pauschaler Abgeltung von 14 Journaldienststunden für 2 ½ Tage Dienstfreistellung für Tätigkeiten im Fachausschuss nur noch zulässig weitere 14 Journaldienststunden zu erbringen und zu verrechnen,

Unter Zugrundelegung des Erhebungsergebnisses des Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug wurde seitens der Personalabteilung festgestellt, dass der Bramte in 26 Fällen unzulässiger Weise mehr als 14 Journaldienststunden-in Summe 201 Journaldienststunden- verrechnet hat.

Hierdurch hat der Beamte sich einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in Höhe von rund € 3.312,92 verschafft.

Durch das Referat Besonderer Ermittlungen wurden wegen des Verdachtes nach § 146 StGB i.V.m. § 147 Abs. 2 StGB und § 148 StGB Erhebungen gepflogen und mittels Anfallsbericht der Staatsanwaltschaft übermittelt.

Der Beamte teilte mit, dass er den errechneten Übergenuss von 201 Stunden zustimmend zur Kenntnis nimmt und um ratenmäßige Rückzahlung ersuchen würde. Die Ratenzahlung ist bereits erfolgt.

Das Verfahren gegen den Beamten wegen §§ 146, 148 1.Fall StGB wurde von der STA gemäß § 190 Zi.2 StPO eingestellt.

Faktum 2) Weisungswidrige Dienstdokumentation

In den Jahre 2014 (GZ:P4/169929/2014) und 2016 (Gz.P4/149728/2016) ergingen Dienstaufträge der LPD, in welchen die korrekte Verwertung und Planung teilweise dienstfreigestellter Bediensteter in der EDD dargestellt wird. Demgemäß war die Hinterlegung des Schlagwortes „PV“ in der EDD für Tätigkeiten im Rahmen des PVG vorgesehen. Dies wurde vom BEamten im Zeitraum Mai 2014 bis Juni 2016 in wenigen Fällen berücksichtigt. Zudem wurde von ihm bei tatsächlichen PI-Ermittlerdiensten auch häufig in der EDD die Kennzahl 106 (vorgesehen für allg. Dienststellentätigkeiten) und nicht die für PI Ermittlertätigkeiten spezifische Kennzahl eingetragen.

Die Dienstbehörde hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Dienstauftrag v.13.05.2014 GZ: P4/169929/2014, neuerlich verlautbart im Dienstauftrag vom 04.05.2016 GZ: P4/149728/2016

Zur Erleichterung der Dienstaufsicht, sowie zur Verifizierung von tatsächlichen An- bzw. Abwesenheiten, insbesondere auch in Zusammenhang mit zentralen Kommandierungen, wird durch die LPD-Wien in Bezug auf Mitarbeiter/Innen, deren Diensteinteilung in der EDD zu administrieren ist, folgendes verfügt:

1)   Mitarbeiter/Innen, welchen Dienstfreistellungen gem. § 78a BDG 1979 gewährt wurden:

2)   Mitarbeiter/Innen welche Tätigkeiten im Rahmen des PVG als Organe der Personalvertretung vornehmen:

In der EDD (Erlass v. 28.06.2011, Zl.: BMI-OA1000/0227-II/1/b/2011)

ist für den Anlassfall PV-Tätigkeit die Leistung/Spezifikation „106“ vorgesehen.

Diese Leistung spiegelt jedoch nicht wider, ob sich ein(e) Bedienstete(r) tatsächlich in der Dienststelle befindet, oder im Rahmen von Tätigkeiten als Personalvertretungsorgan außerhalb der Dienststelle aufhältig ist, da dieser Auftrag/Leistung auch für sonstige administrative Tätigkeiten, welche nicht mit dem PVG in Zusammenhang stehen, zu verwenden sind.

Zur Feststellbarkeit dieses Umstandes, und zur Administration von An- oder Abwesenheiten für die Dienstvorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht, insbesondere in Zusammenhang mit der Koordination von Diensten sowie Einsätzen und zur Erhebung der verfügbaren Mitarbeiter/Innen bei (spontanen) zentralen Kommandierungen, sind

Tätigkeiten im Rahmen des PVG und damit verbundene Abwesenheiten in der EDD folgendermaßen zu administrieren:

?    im Auftrag (Diensteinteilung):

Leistung 106 - im GZ-Feld ist das Schlagwort „PV“ einzutragen.

 

?    in der Leistung (Dienstvollzug):

Sofern keine Änderung erfolgte, Leistung 106 - im GZ-Feld ist das Schlagwort „PV“ einzutragen.

Diese Kennzeichnung von Abwesenheiten gilt unbeschadet der sonstigen Kommunikation/Information an den/die Dienstvorgesetze(n) (oViA, bzw. gem. interner Regelung die Führungsunterstützung, SLS, etc.) über derartige Abwesenheiten innerhalb der Organisationseinheiten.

Beamtendienstrechtsgesetz:

Ein Beamter ist gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das bedeutet nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Bei einem Exekutivbediensteten muss diese Vertrauenswahrung der Allgemeinheit auch außerdienstlich erhalten bleiben (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektionen (vormals LPK) und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren.

Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. (DOK, GZ: 35/DK/12 v. 26.03.2013).

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oder ähnlichem. (VwGH., 21. März 1991, ZI. 91/09/0002; 25. April 1991, ZI. 91/09/0023, Slg. NF. Nr. 13.431/A; 18. Februar 1998, Zi. 94/09/0352; 21. Juni 2000 Zi. 99/09/0028.)

Unter dem Vorgesetzten im Sinne des § 44 BDG 1979 ist nicht bloß der unmittelbar Vorgesetzte zu verstehen, sondern alle im Weisungszusammenhang übergeordneten Vorgesetzten bis zum obersten Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BVG. (VwGH., 7.Juli 1999, ZI. 99/09/0042.)

Die Dienstbehörde hat aufgrund der dortigen Erhebungsergebnisse eine Disziplinarverfügung erlassen, wonach über dem Beschuldigten eine Geldbuße in der Höhe von € 400,- verhängt worden ist.

Seitens des Rechtsbeistandes des Beschuldigten, wurde fristgerecht gegen die Disziplinarverfügung ein Rechtsmittel eingebracht, sodass nunmehr die Disziplinarkommission beim BM.I, das ordentliche Verfahren mittels Bescheid einleitete.

 

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

Erlass zu GZ:BMI-PA1500/0017-I/1/e/2007 vom 01.06.2007, AS 47f:

Journaldienstverpflichtung:

Im Hinblick auf die pauschale Abgeltung von Journalstunden reduziert sich die Verpflichtung zur Erbringung von Journaldienststunden in Abhängigkeit vom Ausmaß der Dienstfreistellung. Das Höchstausmaß der verpflichtenden Journalstunden darf durch diese Regelung nicht überschritten werden.

Dienstzeitmanagement DiMa 2005:

2.2.3.3. Ausmaß und Festlegung des Journaldienstes

1) Im Wechseldienstsystem hat jeder Bedienstete 28 Journaldienststunden pro Kalendermonat zu leisten, die im Falle von Abwesenheiten entsprechend zu aliquotieren sind.

2) Sofern nicht eine durchgehende Außendienstleistung erforderlich ist, sind Dienste zur Nachtzeit zwingend mit 4 Journaldienststunden zu verknüpfen. Diese Journaldienststunden dürfen ausschließlich zwischen 22.00 Uhr und 08.00 Uhr geplant werden.

Dienstanweisung „Allgemeiner Dienstbetrieb EDD-Eintragungen“ P4/169929/2014:

In der EDD (Erlass v. 28.06.2011, Zl. BMI-OA1000/0227-II/1/b/2011) ist für den Anlassfall PV-Tätigkeit die Leistung/Spezifikation „106“ vorgesehen.

Diese Leistung spiegelt jedoch nicht wider, ob sich der Bedienstete tatsächlich in der Dienststelle befindet, oder im Rahmen von Tätigkeiten als Personalvertretungsorgan außerhalb der Dienststelle aufhältig ist, da dieser Auftrag/Leistung auch für sonstige administrative Tätigkeiten, welche nicht mit dem PVG in Zusammenhand stehen, zu verwenden sind.

Zur Feststellbarkeit diese Umstandes und zur Administration von An-oder Abwesenheiten für die Dienstvorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der Koordination von Diensten sowie Einsätzen und zur Erhebung der verfügbaren Mitarbeiter bei spontanen zentralen Kommandierungen sind Tätigkeiten im Rahmen des PVG und damit verbundene Abwesenheiten in der EDD folgendermaßen zu administrieren:

– Leistung 106 –und im GZ-Feld ist das Schlagwort „PV“ einzutragen.

Dienstanweisung „Allgemeiner Dienstbetrieb EDD-Eintragungen“ P4/149728/2016:

In der EDD 4.0 ist für den Anlassfall PV-Tätigkeit der Auftrags/Leistungs-Code 141 – qualifizierte administrative Tätigkeiten (Personalvertretung, etc.) zu verwenden.

Der Code 141 für sich allein spiegelt jedoch nicht wider, ob sich der Bedienstete tatsächlich in der Dienststelle befindet, oder im Rahmen von Tätigkeiten als Personalvertretungsorgan außerhalb der Dienststelle tätig ist, da der Code 141 auch für andere administrative Tätigkeiten (Peer Support, PAD-, EDD-, ePEP-Support, Sanitätsdienst, etc.), welche nicht mit dem PVG in Zusammenhand stehen, zu verwenden ist.

Zur Feststellbarkeit diese Umstandes und zur Administration von An-oder Abwesenheiten für die Dienstvorgesetzten (Dienstaufsicht), insbesondere im Zusammenhang mit der Koordination von Diensten und Einsätzen, sowie zur Erhebung der verfügbaren Mitarbeiter bei spontanen zentralen Kommandierungen sind Tätigkeiten im Rahmen des PVG und damit verbundene Abwesenheiten von der Dienststelle in der EDD 4.0 folgendermaßen zu administrieren:

– Code 141 – qualifizierte administrative Tätigkeit (Personalvertretung, etc.) und im GZ-Feld ist das Schlagwort „PV“ einzutragen.

Zur Schuldfrage:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Auch wenn das Verfahren bei der StA wegen Verdacht des Betruges eingestellt worden ist, ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Senat zum einen nicht an eine derartige Entscheidung gebunden ist und zum anderen der Senat das Beweisverfahren selbstständig zu prüfen hatte.

Zu Punkt 1)

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass sich der Beamte weisungswidrig verhalten hätte, indem er laut Disziplinarverfügung zu viele Journaldienststunden – nämlich 201 Stunden - verrechnete und dadurch einen Übergenuss erwirtschaftete.

Der Beamte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung nicht geständig und bestritt, den Erlass zu GZ. BMI-PA1500/0017-I/1/e/2007 zum damaligen Zeitpunkt gekannt zu haben.

Der betreffende Erlass wurde dem Beschuldigten im Schreiben der LPD Wien vom 17.06.2013 (Beilage 1) mit dem Inhalt der teilweisen Dienstbefreiung und für diese Freistellung eine berechnete pauschalierte Abgeltung zur Kenntnis gebracht, sodass das Argument des Beschuldigten, er hätte diesen Erlass nicht gekannt, ins Leere geht.

Vom Umstand der teilweisen Dienstfreistellung wurde das SPK in dem der Beamte Dienst versieht, in Kenntnis gesetzt, nicht jedoch über eine berechnete Pauschale.

Seitens des Beschuldigten wurde es in weiterer Folge unterlassen, seinen unmittelbaren Vorgesetzten vom Umstand der pauschalierten Abgeltung der Journalstunden im Ausmaß von 50% in Kenntnis zu setzen.

Dadurch war dieser nicht in der Lage, den Dienstplan für den Beschuldigten ordnungsgemäß hinsichtlich der Anzahl der Journalstunden zu erstellen.

Der Vorgesetzte teilte wie für jeden anderen Beamten auch, in Folge 28 Journalstunden - entsprechend Vorgabe der DiMa 2005 - ein. Dadurch ist der Übergenuss des Beschuldigten auch bei der monatlichen Kontrolle der Abrechnung nicht aufgefallen.

Es wäre sohin am Beschuldigten gelegen, auf diesen Übergenuss hinzuweisen.

Es hätte zwar laut Beschuldigten Besprechungen mit dem damaligen SPK Kommandanten und dem unmittelbaren Vorgesetzten gegeben, es hätte ihm aber zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass aufgrund der fehlenden Informationsweitergabe betreffend der pauschalierten Journaldienststunden nur eine falsche Auskunft erteilt werden konnte. Seitens des Vorgesetzten wurde behauptet, dass es bei dieser Besprechung vorwiegend um die Zulage des PI-Ermittlers ging.

In einer anderen Zeitspanne wurde die Dienstplanung nicht elektronisch unterstützt erstellt, die Monatsabrechnung oblag jeden einzelnen Bediensteten in Eigenverantwortung und wurde in weiterer Folge durch den jeweiligen Rechnungsführer kontrolliert.

Ab Juni 2015 erfolgt die Dienstplanung elektronisch unterstützt. Das bedeutet vorliegendenfalls, dass das Personalbüro, das für die Arbeitszeitregelung (ePEP-elektronische Personaleinsatzplanung) verantwortlich ist, zwar die teilweise Dienstfreistellung weitergegeben hat, aber nicht den wesentlichen Umstand der pauschalierten Journalstunden, sodass der unmittelbare Vorgesetzte des Beschuldigten nach wie vor die vollen Journaldienststunden verplante.

Der Beschuldigte hätte bei Kenntnis der DiMa 2005 auch wissen müssen, dass ein Überschreiten der vorgesehenen 28 Journaldienststunden pro Monat nur bei zwingender dienstlicher Notwendigkeit möglich gewesen wäre.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG:

 

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle seiner zuständigen Dienstbehörde und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ).

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus.

Die zuständige Dienstbehörde lastet in der Disziplinarverfügung vom an, dass der Beschuldigte in 26 Fällen insgesamt 201 Journaldienststunden wiederholt ungerechtfertigt abgerechnet hat und deren Auszahlung in der Höhe von € 3.312,92 bewirkte. Als Beweis wurden die monatlichen Abrechnungen des Beschuldigten für oben angeführten Zeitraum vorgelegt, aus denen klar hervorgeht, dass der Beamte mehr als die ihm zustehenden 14 Journalstunden verrechnet hat.

Auch wenn der Beschuldigte behauptet hat, er hätte seine Vorgesetzten in diese Abrechnung eingebunden um Rechtssicherheit zu erlangen, müsste ihm bewusst gewesen sein, dass seine Vorgangsweise in klarem Widerspruch zu oben angeführten Erlass steht. Es müsste ihm - vor allem als Personalvertreter - bewusst gewesen sein, dass auch höherrangige Beamte der LPD keinesfalls in der Position sind, ministerielle Erlässe zu umgehen bzw. zu unterwandern.

 

Der oben dargestellte Erlass beinhaltet im Zusammenhang mit dem Schreiben der LPD an den Beschuldigten ausdrücklich, dass dem Beamten eine Dienstfreistellung von 80 Stunden monatlich gewährt wurde und für diese Freistellung eine berechnete pauschalierte Abgeltung, wobei sich im Hinblick auf die pauschale Abgeltung von Journalstunden diese in Abhängigkeit vom Ausmaß der Dienstfreistellung reduzieren.

Laut DiMa 2005 besteht die Verpflichtung zur Erbringung von 28 Journalstunden monatlich, aufgrund der Dienstfreistellung von 160 Stunden auf 80 Stunden – somit Reduzierung auf 50 % - hätte der Beschuldigte lediglich die pauschal abgegoltenen 14 Journalstunden erhalten und nicht die zusätzlich von ihm verrechneten Journaldienststunden. Der Beschuldigte hat es sohin unterlassen, die monatlichen Abrechnungen in oben angeführten Zeitraum korrekt vorzunehmen. Er hat dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG verletzt.

Inwieweit die Dienstbehörde Dienstpflichten, oder der Vorgesetzte seine Aufsichtspflicht verletzt haben mag, hatte der erkennende Senat nicht zu beurteilen.

Punkt 2)

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass sich der Beamte insofern weisungswidrig verhalten hätte, indem er laut Disziplinarverfügung durch mehrmalige mangelhafte Administration seiner Dienstleistungen in der EDD gegen die gegenständliche Dienstanweisung verstoßen hat.

Der Beamte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung auch zu diesem Punkt nicht geständig und gab auch an, dass die Dienstanweisungen betreffend der EDD-Eintragungen sehr oft geändert wurden und unklar und verwirrend formuliert waren.

Einmal war erforderlich, nur den Code 106 einzutragen, dann wieder den Code 141.

Hinsichtlich mangelnder Eintragung in der EDD, nämlich fehlen des Zusatzes PV im Geld der Geschäftszahl, gab der Beschuldigte an, dies nicht immer ordnungsgemäß eingetragen zu haben. Er hätte aber seinen unmittelbaren Vorgesetzten in der Regel

über bevorstehende Personalvertretungstätigkeit mündlich in Kenntnis gesetzt.

Auch der unmittelbare Vorgesetzte bestätigte diese Vorgangsweise und gab an, dass ihn der Beschuldigte von bevorstehenden Tätigkeiten als Personalvertretungsorgan mündlich informiert hat. In der EDD war diese Leistung nicht so eingetragen.

Die zuständige Dienstbehörde lastet in der Disziplinarverfügung an, dass der Beschuldigte es unterlassen habe, in der EDD seine Leistungen ordnungsgemäß zu administrieren. Als Beweis wurden die Protokollauszüge der vom Beschuldigten getätigten Administrationen in der EDD vorgelegt, worin zwar der Code 106 in der Leistung eingetragen war, jedoch der Zusatz „PV“ fehlte.

Auch wenn der unmittelbare Vorgesetzte des Beschuldigten im Zuge der Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, dass er über die PV-Tätigkeit des Beamten informiert war, verlangt die oben angeführte Dienstanweisung der LPD ausdrücklich, dass für den Anlassfall PV-Tätigkeit der Code „106“ eingetragen wird.

Da aber der Code „106“ alleine nicht widerspiegelt, ob sich der Bedienstete tatsächlich in der Dienststelle befindet, oder im Rahmen von Tätigkeiten als Personalvertretungsorgan außerhalb der Dienststelle aufhältig ist, ist zusätzlich vorgesehen, dass im GZ-Feld das Schlagwort „PV“ einzutragen ist.

Dies dient dem Zweck, dass die Dienstvorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der Koordination von Diensten sowie Einsätzen und zur Erhebung der verfügbaren Mitarbeiter bei spontanen zentralen Kommandierungen dies relativ leicht und rasch feststellen können.

 

Es bleibt sohin eine gewisse Schlampigkeit in der Vorgangsweise des Beschuldigten, der selber eingestanden hat, manche Dienstanweisungen und Erlässe nicht gelesen zu haben, wodurch es überhaupt erst zu den Fehlleistungen gekommen ist. Der Beschuldigte hat es sohin unterlassen, die Eintragungen in der EDD in oben angeführten Zeitraum korrekt vorzunehmen. Er hat dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG verletzt.

Die übrigen Zeugen, die auf Antrag der Verteidigung gehört wurden, haben keine entlastenden Umstände für den Beschuldigten vorgebracht.

 

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der erkennende Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Der Beamte hat insofern gegen schriftliche Weisungen verstoßen, als erlasswidrig zu viel Journaldienste verrechnete, sodass ein Übergenuss von € 3.312,2 bezogen

wurde und entgegen der Dienstanweisung „EDD-Eintragungen“ mangelhafte Dokumentationen seiner Leistungen in der EDD vorgenommen hat, zumal er zwar den Code 106 bzw. 141 verwendete, aber zusätzlich im Feld für die Geschäftszahl nicht das Kürzel „PV“ für Personalvertretungstätigkeit eingetragen hat.

Seinem Verhalten wohnt, vor allem vor dem Hintergrund seiner Funktion als Personalvertreter, grundsätzlich ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt inne.

Der erkennende Senat schloss sich daher dem Strafantrag des Disziplinaranwaltes auf Verhängung einer Geldbuße hinsichtlich des Strafrahmens an.

Bedingt durch die vom Beschuldigten zu verantwortende Ansehensschädigung war spezialpräventiv mit einem geringeren Strafrahmen nicht mehr das Auslangen zu finden.

Auch generalpräventiv war auf Geldbuße zu erkennen; Mitarbeitern, insbesondere solche die mit Personalvertretungstätigkeit betraut sind, muss unmissverständlich signalisiert werden, dass ihnen innerhalb der Polizei eine hohe Verantwortung zukommt und sie alles daran setzen müssen, Beeinträchtigungen des Ansehens und der Glaubwürdigkeit zu vermeiden.

Der erkennende Senat hatte auch einige Milderungsgründe zu berücksichtigen, wie etwa die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und die gute Dienstbeschreibung mit 7 Belobigungen und 1x Dank und Anerkennung. Auch der Umstand, dass seitens des Beschuldigten der Schaden von € 3.3212,92 mittels Ratenzahlung zurückerstattet wird, ist zu werten.

Erschwerend waren der Umstand des mehrmaligen Weisungsverstoßes sowie die Vorbildwirkung als Personalvertreter und damit verbunden der Vertrauensvorschuss seitens der Dienstbehörde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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