TE Dok 2017/12/15 42041-DK/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2017
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

Social Media

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

er habe in einem Chatverlauf mit 2 weiteren Personen in der Kommunikationsplattform „WhatsApp“ (außer Dienst) in unangebrachter und aggressiver Weise kommuniziert. Unter anderem wurden folgende Aussagen getätigt bzw. Bilder/Fotos angefügt:

Auszug der unangebrachten mehrseitigen Passagen:

 

?    NOT MY FUCKING PRESIDENT“, Wahl eines grünen Geisteskranken (im Zusammenhang mit der Bundespräsidentenwahl), ich hasse alle diese Wähler, ich bin brennheiß wegen der Scheißwahl

?    Linkswähler

?    Trottelvolk

?    Noch mehr Gesindel in Österreich.

?    Bild von einem Selbstmordanschlag mit einem Fahrzeug auf Passanten

?    Bilder mit Bootsflüchtlingen mit dem Vermerk „YEAAA, Van der Bellen hat gewonnen, auf geht’s sowie meine Fresse der Westen ist ja noch dämlicher als ich dachte.“

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung „Rechtliche Verbindlichkeiten für Bedienstete der LPD Wien bei der privaten Nutzung von Sozialen Netzwerken „Social Media“ Verhalten in „Social Media“ vom 06.11.2013, GZ: P4/340758/5/2013 sowie gegen § 2 der Dienstordnung der LPD Wien vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012 i.V.m. § 91 BDG begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 800,- (in Worten: achthundert) verhängt.

Hingegen wird der Beamte vom Vorwurf,

er habe während des Dienstes, ein vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge zur Anzeige gebracht, welche nicht im Zuständigkeitsbereich seiner Polizeiinspektion gelegen sind.

Es wurde in den Raum gestellt, dass es sich seinerseits um eine Racheaktion handelte, da er am Vortag aus dem Tennisverein ausgeschlossen wurde.

Auch wenn die Ahndung von Verkehrsübertretungen im ruhenden Verkehr eindeutig im Zuge der exekutiven Aufgaben wahrzunehmen sind, und die angezeigten Delikte der StVO widersprechen, scheint es offensichtlich zu sein, dass ein Zusammenhang zwischen den Streitigkeiten zwischen ihm und den Mitgliedern des Tennisvereines bestand.

Es lag keine Gefahr im Verzug vor. Aufgrund der Vermutung der Befangenheit hätten andere Organe einschreiten müssen,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 und 2 BDG begangen, sowie gegen § 2 der Dienstordnung der LPD Wien vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012 i.V.m. § 91 BDG verstoßen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2, 2. Halbsatz freigesprochen.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

BEGRÜNDUNG

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinarverfügung der Dienstbehörde sowie des seitens der Disziplinaranwaltschaft fristgerecht eingebrachten Einspruchs gegen die Disziplinarverfügung.

Sachverhalt:

Der Beschuldigte steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Faktum 1)

Es führten N.N, und andere Anrainer darüber Beschwerde, dass 3 EB in Wien „Falschparker“ zur Anzeige bringen. Es wurde in den Raum gestellt, dass es sich um einen Racheakt handelt, da der Beschuldigte aus dem Tennisverein ausgeschlossen wurde.

Laut Sachverhalt begab sich der Beamte mit der Funkwagenbesatzung zu der oa Örtlichkeit. Diese Örtlichkeit befindet sich mehrere Kilometer abseits des Rayons der PI.

Auch wenn die Ahndung von Verkehrsübertretungen im ruhenden Verkehr eindeutig im Zuge der exekutiven Aufgaben wahrzunehmen sind, und die angezeigten Delikte der StVO widersprechen, scheint es offensichtlich zu sein, dass ein Zusammenhang zwischen den Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und den Mitgliedern des Tennisvereines bestand.

Es lag keine Gefahr im Verzug vor. Aufgrund der Vermutung der Befangenheit hätten andere Organe einschreiten müssen.

Faktum 2)

Es erschien N.N. und legte einen umfangreichen Auszug aus einem „Chat (welcher von ihm und 2 seiner Freunde geführt wurde) in der Kommunikationsplattform „WhatsApp“ vor. Daraus geht hervor, dass es zwischen dem Beschuldigten und Vereinsmitgliedern seines ehemaligen Tennisvereines zu eklatanten Missstimmungen gekommen war.

Folgenden Aussagen wurden vom Beschuldigten ua getätigt bzw. waren Bilder/Fotos angefügt.

Auszug der unangebrachten mehrseitigen Passagen:

?    NOT MY FUCKING PRESIDENT“, Wahl eines grünen Geisteskranken (im Zusammenhang mit der Bundespräsidentenwahl), ich hasse alle diese Wähler, ich bin brennheiß wegen der Scheißwahl

?    Linkswähler

?    Trottelvolk

?    Noch mehr Gesindel in Österreich.

?    Bild von einem Selbstmordanschlag mit einem Fahrzeug auf Passanten

?    Bilder mit Bootsflüchtlingen mit dem Vermerk „YEAAA, Van der Bellen hat gewonnen, auf geht’s sowie meine Fresse der Westen ist ja noch dämlicher als ich dachte.“

Die Dienstbehörde hat dazu erwogen:

Zu dem Verhalten genügt es bereits, dass nach einem rein objektiven, allgemeinen Maßstab Zweifel an der vollständigen Unbefangenheit des Beamten auftreten können (BK 18.5.2010, GZ 25/14-BK/10).

Ihr Verhalten in der Kommunikationsplattform „WhatsApp“ ist jedenfalls geeignet, die Würde der betroffenen Menschen zu verletzen sowie darüber hinaus das Recht auf Leben im Allgemeinen herabzusetzen.

Als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt es gerade diese höchsten Rechtsgüter zu achten und sogar zu schützen.

Ein Beamter ist gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das bedeutet nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Bei einem Exekutivbediensteten muss diese Vertrauenswahrung der Allgemeinheit auch außerdienstlich erhalten bleiben (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012). Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Außerdem muss der Beamte jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen (Parteilichkeit, Eigennützigkeit) einfließen lassen.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektionen (vormals LPK) und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. (DOK, GZ: 35/DK/12 v. 26.03.2013).

Gemäß Dienstanweisung „Rechtliche Verbindlichkeiten für Bedienstete der LPD Wien bei der privaten Nutzung von Sozialen Netzwerken „Social Media“ Verhalten in „Social Media“ vom 06.11.2013, GZ: P4/340758/5/2013, ….. diese Möglichkeiten, welche durch die Sozialen Netzwerke geboten werden, stellen für die Bediensteten der LPD Wien eine Herausforderung dar, da bei der Verwendung dieser Medien und Netzwerke gesetzliche Normen und Verbindlichkeiten zu beachten sind, und unbedachte Äußerungen, Postings oder Beiträge straf- oder disziplinarrechtliche Folgen haben können….

Gemäß § 2 der Dienstordnung der LPD Wien vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten der Polizeibediensteten“ haben sich Polizeibedienstete innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. zB die Erkenntnisse v. 29.06.1989, Zl. 86/09/0164, sowie v. 31.05.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstliche Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen – nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). (DK, GZ: 1/5-DK/3/14, v. 12.05.2014, MR Mag. LAMPRECHTER)

 

Das dem Beamten zur Last gelegte außerdienstliche Verhalten in der Kommunikationsplattform „WhatsApp“ war zweifelsfrei geeignet, das durch § 43 Abs. 2 BDG zu schützende Rechtsgut der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft in beträchtlichem Ausmaß zu schädigen. Dieses Verhalten war somit nicht nur geeignet das Vertrauen der Bevölkerung in die persönliche und dienstliche Integrität als Exekutivbeamter zu erschüttern und das eigene Ansehen zu schädigen, sondern auch das Ansehen der Dienststelle und der gesamten Dienstbehörde in erheblicher Weise zu beeinträchtigen.

Seitens der Dienstbehörde wurde aufgrund obiger Ausführungen eine Disziplinarverfügung mit einer Geldbuße im Ausmaß von € 500,- erlassen.

Gegen diese von der Dienstbehörde erlassene Disziplinarverfügung wurde seitens der Disziplinaranwaltschaft fristgerecht ein Einspruch erhoben.

 

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

Dienstanweisung „Sozial Media“ zu GZ P4/340758/5/2013:

Diese Dienstanweisung dient der Sensibilisierung der Mitarbeiter und einer Bewusstseinsschaffung, um sich bei der Verwendung von sozialen Netzwerken durch die Allgemeinüblichkeit jeglicher Äußerungen und Inhalte nicht zu unüberlegten und gesetzeswidrigen Beiträgen hinreißen zu lassen, wobei insbesondere auf die § 43 Abs. 1 und 2 BDG, § 46 BDG Amtsverschwiegenheit und § 5 RLV hingewiesen werden und bei der Verwendung dieser Medien und Netzwerke gesetzliche Normen und Verbindlichkeiten zu beachten sind, und unbedachte Äußerungen, Postings oder Beiträge straf- oder disziplinarrechtliche Folgen haben können….

Zum Schuldspruch:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung zu Punkt 2 schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass sich der Beamte weisungswidrig verhalten hätte, indem er durch WhatsApp Nachrichten gegen die Dienstanweisung „Social Media“ verstoßen hat.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbaren Erlässe, sowie die schriftlichen Befehle seiner zuständigen Dienstbehörde und mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.

Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeiliche Aufgaben zu garantieren.

Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation.

Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist.

 

Die gegenständliche Dienstanweisung dient der Sensibilisierung der Mitarbeiter und einer Bewusstseinsschaffung, um sich bei der Verwendung von sozialen Netzwerken durch die Allgemeinüblichkeit jeglicher Äußerungen und Inhalte nicht zu unüberlegten und gesetzeswidrigen Beiträgen hinreißen zu lassen, wobei insbesondere auf die § 43 Abs. 1 und 2 BDG, § 46 BDG Amtsverschwiegenheit und § 5 RLV hingewiesen werden.

Dabei werden von der Dienstanweisung nicht nur die sozialen Netzwerke von Facebook und Twitter umfasst, sondern auch WhatsApp, was sich wieder aus Punkt 1) ableiten lässt, da die Netzwerke unter Punkt 1) nur demonstrativ aufgezählt werden.

Bei der Nutzung dieser Medien ist jedenfalls zu bedenken, dass die darin jeweils verbreiteten Inhalte einer gewissen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,

Die Verantwortung für diese Einstellungen trägt jeder Nutzer eines Netzwerkes selbst.

Die Bediensteten der LPD Wien sind dazu angehalten, derartige Einstellungsmöglichkeiten entsprechend zu überdenken, und müssen sich bei der Nutzung von Netzwerken dieser Umstände bewusst sein.

In diesem Zusammenhang wurde auch die Definition der Meinungsfreiheit geprüft:

Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in der österreichischen Verfassung als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre. Das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen

Judikatur des VwGH zur Meinungsfreiheit:

Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte-soweit sie in Betracht kommen- gewährleistet. Sachliche Kritik ist durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, und findet dort seine Grenze, wo das zulässige Maß an sachlicher Kritik überschritten wird und auf unangemessene, beleidigende oder auf verletzende Art und Weise erfolgt.

Auszuführen ist, dass in gegenständlichem Fall definitiv keine sachliche Kritik stattgefunden hat, sondern sich der Beamte unangemessen und diskriminierend geäußert hat. Genau diese Art von Äußerung und Kritik steht einem Beamten der österreichischen Polizei - auch wenn er diese Meinung privat äußert - nicht zu.

Der Beamte hat nach außen hin unpolitisch, unvoreingenommen und unparteiisch zu agieren, seine persönliche Meinung hat als Mitarbeiter eines militärisch ausgerichteten hierarischen Betriebes keinen Platz und ist auch entbehrlich.

Der Beamte zeigte sich geständig und reumütig. Dennoch muss angeführt werden, dass ein weisungswidriges Verhalten - noch dazu eines provisorischen Beamten -sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen inakzeptabel und nicht tolerierbar ist.

Zum Freispruch

Der Vorwurf lautet, dass der Beamte zwar außerhalb des Rayons Anzeigen im ruhenden Verkehr erstattet hätte, aber nicht unbefangen gewesen wäre. Der Beamte war jedoch unzweifelhaft im sachlich und örtlich zuständigen Bereich tätig.

Das Vorliegen der Befangenheit konnte nicht erwiesen werden, da der Beamte zwar angeführt hat, dass er zwar wusste, dass in diesem Straßenstück regelmäßig die Autos verkehrswidrig abgestellt wären, aber der eigentliche Grund der Befangenheit – nämlich die Freundschaft zu N.N.– nicht vorgelegen wäre, da er diesen gar nicht zur Anzeige gebracht hat, sondern nur Zulassungsbesitzer, die ihm nicht bekannt wären.

Es lag sohin keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 118 Abs. 1 Zi 2, 2. Halbsatz vor.

 

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Der Beamte hat insofern gegen eine schriftliche Weisung verstoßen, indem er unangemessene und beleidigende Äußerungen, die nicht unter der Meinungsfreiheit zu subsumieren sind, über WhatsApp weitergeleitet hat.

 

Als mildernd konnten die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die teilweise gute Dienstbeschreibung, 5 Belobigungen und das reumütige Geständnis herangezogen werden.

Erschwerend war kein Umstand zu werten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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