Entscheidungsdatum
21.06.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn R. W., Wien, L.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 14.02.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2017/01285277-001, mit welchem der Antrag vom 19.01.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 14. Februar 2017, wurde zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2017/01285277-001, das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer verfüge seit 19. Jänner 2015 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger sei vorgelegt worden. Der Einschreiter sei nicht erwerbstätig und habe auch keine Nachweise dafür erbracht, dass seine Erwerbstätigkeit erhalten geblieben ist oder er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus:
„mein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs vom 19.01.2017 wurde mit der Begründung abgelehnt, dass keine Nachweise darüber erbracht wurden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach §51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt. Anbei möchte ich Ihnen den Nachweis dafür übermitteln, dass mein letztes Dienstverhältnis nicht durch eine Kündigung durch mich als Dienstnehmer, sondern durch meinen Dienstgeber mit 17.09.2017 beendet wurde.
Ich bitte um Berücksichtigung dieser neuen Information und um erneute Prüfung meiner Ansprüche.“
Dem Beschwerdeschriftsatz beiliegend übermittelte er die Richtigstellung der Abmeldung von der Sozialversicherung vom 7. März 2017, welcher als Abmeldegrund die Kündigung durch den Dienstgeber zu entnehmen ist.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachzuweisen, ab welchem Zeitpunkt er nach der Beendigung seines Dienstverhältnisses mit Frau Re. G. am 17. September 2016 seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt durch Meldung beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos bzw. arbeitssuchend zur Verfügung stellte. Diesbezüglich wurde er darauf hingewiesen, dass er laut Versicherungsdatenauszug erst am 20. Oktober 2016 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend gemeldet war. Schließlich wurde er für den Fall, dass er im Zeitraum ab 17. September 2016 arbeitsunfähig war, aufgefordert, eine solche allfällige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Dieses Schreiben, welches dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt wurde, blieb bis dato unbeantwortet.
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Der am ... 1968 geborene Rechtsmittelwerber ist polnischer Staatsangehöriger und ist seit dem 3. September 2014 im Bundesgebiet hauptgemeldet. Nunmehr ist er seit dem 19. Jänner 2015 an der Anschrift Wien, L.-gasse, als obdachlos gemeldet.
Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Juni 2015 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG ausgestellt.
Der Beschwerdeführer war in Österreich zunächst von 20. November 2014 bis 23. Dezember 2015 und schließlich von 4. Juli 2016 bis 17. September 2016 bei Frau Re. G. angestellt. Dabei schien in der Bestätigung über die Abmeldung von der Sozialversicherung als Abmeldegrund zuerst die Kündigung durch den Dienstnehmer auf. Auf Grund einer erfolgten Richtigstellung der Abmeldung von der Sozialversicherung vom 7. März 2017 ergibt sich nunmehr als Abmeldegrund die Kündigung durch den Dienstgeber.
Der Rechtsmittelwerber war nach dem Ende seines Dienstverhältnisses bei Frau Re. G. ab 20. Oktober 2016 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bei Beendigung seines Dienstverhältnisses mit Frau Re. G. am 17. September 2016 liegen nicht vor.
Nunmehr ist der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2017 bei Frau Re. G. unselbständig erwerbstätig.
Mit Eingabe vom 19. Jänner 2017 suchte der Rechtsmittelwerber – nachdem sein zunächst eingebrachter Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung vom 18. Oktober 2016 mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2016 abgewiesen worden war, neuerlich - um Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz an.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Rechtsmittelwerber nach dem Ende seines Dienstverhältnisses bei Frau Re. G. erst ab 20. Oktober 2016 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet war, gründet sich einleitend auf die dem Akt beiliegende Auskunft aus dem AMS Behördenportal sowie den Versicherungsdatenauszug. Dem Rechtsmittelwerber wurde dieser Umstand mit Schreiben vom 8. Mai 2017 vorgehalten und wurde er weiters aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine allfällige Arbeitsunfähigkeit ab 17. September 2016 zu bescheinigen. Dieses Schreiben, welches dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 ordnungsgemäß zugestellt wurde, blieb jedoch bis dato unbeantwortet.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof weiters eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH, 10. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom 30. April 1998, 97/06/0225).
Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom 28. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.
Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in § 6 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierte besondere Mitwirkungspflicht von Hilfe suchenden oder empfangenden Personen.
Auf Grund der eingeholten Auskünfte vom AMS Behördenportal und des Versicherungsdatenauszuges sowie mangels entsprechender Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers steht somit fest, dass dieser erst ab 20. Oktober 2016 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet war und eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit Frau Re. G. nicht vorlag.
Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
Gemäß § 51 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2017 wieder erwerbstätig ist. Somit ist er auf Grund seiner aktuellen Erwerbstätigkeit seit 1. Juni 2017 österreichischen Staatsbürgern bezüglich des Anspruchs auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG gleichgestellt.
Betreffend den Zeitraum ab Antragstellung bis zum 31. Mai 2017 ist Nachstehendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer war bis zu seinem nunmehrigen Dienstverhältnis zuletzt in Österreich von 4. Juli 2016 bis 17. September 2016 unselbständig erwerbstätig. Die Meldung des Einschreiters beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos erfolgte dabei erst am 20. Oktober 2016, sohin mehr als ein Monat nach Beendigung seines Dienstverhältnisses. Das Vorliegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wurde vom Rechtsmittelwerber weder behauptet noch liegen diesbezügliche Anhaltspunkte vor.
Es ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass gemäß § 51 Abs. 2 Z. 3 NAG die Erwerbstätigeneigenschaft des Unionsbürgers nur dann erhalten bleibt, wenn sich dieser nach eingetretener und entsprechend bescheinigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Somit ist für den so begründeten Erhalt dieser Erwerbstätigeneigenschaft ein naher zeitlicher Konnex zwischen eingetretener Arbeitslosigkeit und Meldung als arbeitslos bzw. arbeitsuchend zu verlangen. Dies erhellt schon daraus, dass das Gesetz nach seinem ausdrücklichen Wortlaut lediglich den Weiterbestand dieses Status ermöglicht, nicht jedoch den allenfalls durch eine entsprechende Meldung begründeten Erwerb dieses Status. Eine Meldung als arbeitslos mehr als ein Monat nach Eintritt der Erwerbslosigkeit kann dem keinesfalls genügen und ist daher schon aus diesen Erwägungen heraus davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG nicht erhalten geblieben ist.
Nur der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass für das erkennende Gericht auf Grund der erfolgten Richtigstellung der Abmeldung von Sozialversicherung dahingehend, dass nunmehr als Abmeldegrund die Kündigung durch den Dienstgeber aufscheint, keinesfalls das Vorliegen einer ordnungsgemäß bestätigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit erwiesen ist. Vielmehr erscheint schon alleine auf Grund des Zeitpunkts der Richtigstellung, nämlich am 7. März 2017 und somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, als zweifelhaft, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17. September 2016 tatsächlich durch Dienstgeberkündigung endete. Weiters ist davon auszugehen, dass dem Rechtsmittelwerber ein vom Sozialversicherungsträger falsch angeführter Abmeldegrund bereits bei Übermittlung der zunächst ausgestellten Abmeldebestätigung an die belangte Behörde am 8. November 2016 auffallen hätte müssen. Dahingehende Ermittlungen konnten jedoch aus den oben dargestellten Gründen – ein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht mangels Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft auf Grund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer erst ein Monat nach Beendigung seines Dienstverhältnisses dem Arbeitsmarktservice Wien als Arbeitnehmer zur Verfügung stellte, ohnehin nicht – unterbleiben.
Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben haben, wofür jedoch hinsichtlich des Beschwerdeführers auf Grund seiner erfolgten Wohnsitznahme in Österreich erst im September 2014 und mangels Vorlage einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und der Beschwerdeführer diese Voraussetzung bis 31. Mai 2017 nicht erfüllt, ist er somit für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum 31. Mai 2017 österreichischen Staatsangehörigen zum Bezug der Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht gleichgestellt. Da der Beschwerdeführer jedoch seit 1. Juni 2017 wiederum einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er ab diesem Zeitpunkt zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung grundsätzlich berechtigt und war der angefochtene Bescheid daher zu beheben.
Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und sich dieser ausschließlich auf den Umstand stützte, dass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 5 Abs. 2 WMG nicht erfüllt wären. Da im fortgesetzten Verfahren nunmehr der Anspruch unter tatsächlicher Heranziehung der §§ 4 ff. des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu bemessen sein wird und somit in tatsächlicher Hinsicht andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über die sonstigen Voraussetzungen des Bestandes und der Höhe des Anspruches nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Einer weitergehenden Beurteilung der Sache stünden somit zuständigkeitsrechtliche Bedenken entgegen, da Sache des Beschwerdeverfahrens der verwaltungsbehördliche Bescheid darstellt, welcher jedoch lediglich im dargestellten Umfang erging.
Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren daher die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an den Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 1. Juni 2017 zu prüfen haben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mindestsicherung; Gleichstellung; Erwerbstätigkeit; Erwerbstätigeneigenschaft; Recht auf Daueraufenthalt; ArbeitslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.081.4130.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018