Entscheidungsdatum
25.07.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §16 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde des Herrn W. G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 27.03.2017, Zl. SH/2017/1436814-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die zuletzt mit Bescheid vom 17.03.2017, Zl. MA 40 – SH/2017/01405798-001, zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 31.03.2017 gemäß § 7, 9, 10, 12 und 16 WMG eingestellt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund geänderter Verhältnisse (Vermögens,- Einkommens-, Familien- bzw. Wohnverhältnisse) der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.03.2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Einstellung der Leistung wegen Verletzung des Mitwirkungspflicht) aufgefordert worden sei, bis 17.03.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen.
Es seien folgende Angaben und/bzw. Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt worden:
Geltendmachung Krankenmeldung
Krankenstandbestätigung bzw. AMS-Meldung
Geltendmachung der Notstandshilfe
Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, dass er von der MA 40 mit Schreiben vom 02.03.2017 eine Aufforderung gemäß § 16 WMG erhalten habe. Darin sei er aufgefordert worden, bis spätestens 17.03.2017 folgende Unterlagen zu erbringen: Geltendmachung Krankenmeldung, Krankenstandbestätigung bzw. AMS-Meldung, Geltendmachung der Notstandshilfe. In der Zeit von 22.02.2017 bis 15.03.2017 sei er im Rehabilitationszentrum … bei einem stationären Rehabilitationsaufenthalt gewesen. Am 17.03.2017, also fristgerecht, sei die Aufenthaltsbestätigung darüber der MA 40 übermittelt worden, mit dem Hinweis, dass weitere Unterlagen den Krankenstand betreffend nachgereicht werden. Eine Einbringung eines Antrages beim AMS sei unterlassen worden, da aufgrund des aufrechten Krankenstandes keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe und daher kein Anspruch auf eine AMS-Leistung bestehe. Am 04.04.2017 sei an die MA 40 die Krankenstandbescheinigung der WGKK plus der Bezugsbestätigung über das Krankengeld für den Zeitraum 22.02.2017 bis 15.03.2017 und eine weitere Krankmeldung übermittelt worden. Laut Telefonat vom 13.04.2017 mit einer Referentin der MA 40 seien diese Unterlagen nicht eingelangt, woraufhin der Beschwerdeführer alle übermittelten Unterlagen noch einmal per Fax an die MA 40 geschickt habe. Die weiterhin bestehende Krankmeldung stehe einer AMS-Meldung entgegen. Er stelle den Antrag, dass die Einstellung der mit Bescheid vom 17.03.2017, Zl. MA 40-SH/2017/01405798-001, gewährten Mindestsicherung aufgehoben werde und der Mindestsicherungsanspruch für April 2017 nachbezahlt werde.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet wie folgt:
(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichts-lose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Gel-tendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.
Aus dem von der Behörde vorgelegten bezughabenden Akt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.1.2017, Zahl MA40-SH/2017/01160978-001, Leistungen für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.3.2017 nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt wurden.
Am 17.2.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf Bezug der Wiener Mindestsicherung.
Im Zuge der Bearbeitung des Antrages wurde von Seiten der MA 40 am 28.2.2017 festgestellt, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom AMS aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers am 25.2.2017 eingestellt wurde.
Mit Bescheid vom 28.2.2017, Zl. MA40-SH/2017/01339612-001, wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 1.4.2017 bis einschließlich 31.3.2018 zuerkannt.
Mit Schreiben vom 2.3.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert, bis 17.03.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen und zwar:
Geltendmachung Krankenmeldung
Krankenstandbestätigung bzw. AMS-Meldung
Geltendmachung der Notstandshilfe
Dieses Schreiben wurde am 8.3.2017 von einem Bevollmächtigten für RSb-Briefe, Herrn M. D., übernommen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 17.3.2017, Zl. MA 40 – SH/2017/01405798-001, wurde die mit dem letztgenannten Bescheid zuerkannte Leistung mit 31.3.2017 eingestellt und Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 1.5.2017 bis einschließlich 31.3.2018, sowie eine Mietbeihilfe für denselben Zeitraum zuerkannt.
Am 17. März 2017 übermittelte Herr D. im Auftrag des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbestätigung betreffend den REHA Aufenthalt des Beschwerdeführers. Unter anderem wies er darauf hin, dass er die Krankmeldung am Montag, den 20.3.2017 nachreichen werde, sobald der behandelte Hausarzt wieder im Haus ordiniere.
Laut Aktenvermerk vom 25.3.2017 war der Beschwerdeführer im Zeitraum 22.2.2017 bis 15.3.2017 in stationärer Behandlung in einem Rehabilitationszentrum. Der Krankengeldbezug endete mit 15.3.2017, beim AMS ist der Beschwerdeführer bis 27.3.2017 nicht gemeldet gewesen, weshalb eine Einstellung mangels Mitwirkungspflicht erfolgt ist.
Daraufhin erließ die Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Im vorliegenden Fall steht sohin fest, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Behörde zur Vorlage wichtiger Unterlagen nicht nachkam.
Diesbezüglich ist jedoch zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Aufforderungsschreibens der MA 40 in einer Rehaklinik befand. Dieser Aufenthalt endete am 15.3.2017, sohin 2 Tage vor dem Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer die abverlangten Unterlagen an die Behörde übermitteln hätte müssen (17.3.2017).
Es lagen sohin triftige Gründe vor, weshalb der Beschwerdeführer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist die Unterlagen, welche für die Beurteilung der Leistung unerlässlich waren, übermitteln konnte. Die Einstellung der Leistungen durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mindestsicherung; Einstellung der Leistung; Mitwirkungspflicht; Zustellung; Vorliegen triftiger Gründe; KrankenhausaufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.038.6197.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018