TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/9 VGW-131/036/16462/2017

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Veröffentlicht am 09.01.2018
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Entscheidungsdatum

09.01.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FSG §3 Abs1
FSG §7
FSG §24 Abs1
FSG §25 Abs1
SMG §27
SMG §28
SMG §28a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am ...1981 geborenen) Herrn S. C., derzeit in Haft in der JA ..., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 06.11.2017, Zl. E/21854/VA/17, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 06.11.2017, war gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Folgendes angeordnet worden:

„1.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen gemäß § 24 Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(n) AM und B erteilte Lenkberechtigung.

Gemäß § 25 Absatz 3 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von 18 (achtzehn) Monaten,

gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wird.

Sie haben gemäß § 29 Absatz 3 FSG 1997 den am 13.12.2016 unter der Zahl ... von der LPD WienA/A für die Klasse(n) AM und B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben.

2.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - ordnet gemäß § 24 Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 an, bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen.

Zu diesem Zwecke haben Sie sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien 3., Dietrichgasse 27, 1. OG, Zimmer 148 (Montag bis Freitag jeweils 08.00- 09.00 Uhr) zu unterziehen.

Bei Nichterfüllung dieser Anordnung verlängert sich die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aberkannt.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bf sei vom Landesgericht ... am 27.09.2017 unter der Zl. ... wegen § 28a Abs. 1 2. 3. Fall, § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG, § 28a Abs. 1 5. Fall, § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z. 1. Fall, § 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall, § 27 Abs. 2 SMG und § 28 Abs. 1 1. Fall und 2. Fall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Eine detaillierte Darstellung der zur Verurteilung geführten Tat könne von Seiten des Verkehrsamtes Wien entfallen, da der gesamte Sachverhalt in der Urteilsbegründung enthalten sei. Die oben angeführten Tatsachen ließen eine die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Führerscheingesetz (FSG 1997) ausschließende Sinnesart erkennen. Die Änderung einer solchen Sinnesart könne erst durch ein Wohlverhalten während der festgesetzten Entziehungszeit angenommen werden. Die Lenkberechtigung sei daher für die im Spruch angeführte Zeit zu entziehen gewesen. Gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 könne die Behörde in einem derartigen Fall die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Aus den gleichen Gründen sei einer eventuellen Beschwerde aus Gründen des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Dieser Bescheid wurde dem Bf am 08.11.2017 in der JA ... zugestellt.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er befinde sich seit 20.07.2017 in der JA ... in Haft. Ein Antrag auf elektronische Fußfessel sei von ihm gestellt worden. Falls diesem Antrag stattgegeben werde, werde er bei der H. KG als Lager- und Außendienstmitarbeiter tätig sein. Ein Führerscheinentzug wäre für sein späteres Fortkommen und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht zuträglich. Er benötige seinen Führerschein, um beruflich wieder Fuß zu fassen. Gerne unterziehe er sich regelmäßigen Harnkontrollen, um seine Verkehrszuverlässigkeit bestätigen zu können. Es sei ihm durchaus bewusst, dass er einen großen Fehler gemacht habe und bereue er seine Tat zutiefst. Er werde sämtliche Weisungen oder Auflagen befolgen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das FSG 1997 lautet (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

...

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

..."

Das Suchtmittelgesetz lautet (auszugsweise):

„Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften

§ 27. (1) Wer vorschriftswidrig

1. Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,

2. Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder

3. psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tages-sätzen zu bestrafen.

(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Abs. 2a gewerbsmäßig begeht.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer

1. durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder

2. eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Vorbereitung von Suchtgifthandel

§ 28. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift anbaut.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Suchtgifthandel

§ 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1

1. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,

2. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder

3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1

1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,

2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder

3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.

(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.“

Vorweg ist anzumerken, dass der Bf sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wendet. Er bringt vor, er habe einen Antrag auf elektronische Fußfessel gestellt und benötige er – falls dem Antrag stattgegeben werde – seinen Führerschein, um beruflich wieder Fuß zu fassen; er ersuche, die Entscheidung noch einmal zu überdenken und ihm eine Chance zu geben.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf ein Urteil des Landesgerichts ... vom 27.09.2017, Zl. ... hingewiesen. Mit diesem Urteil wurde der Bf und Herr R. P. (ein weiterer Beschuldigter) schuldig erkannt, es habe bzw. es hat,

A./ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Pico, alias Pervitin alias Chrystal Meth, enthaltend Methamphetamin,

I./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG)

1) von Anfang Mai 2017 bis 19.07.2017 in K. aus der Slowakei bzw geringe Mengen aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt, und zwar

a) S. C. und R. P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem sie in zumindest drei Angriffen gemeinsam zumindest 300 Gramm Pico mit einem Reinheitsgehalt von 80% Amphetamin von B. nach Österreich transportierten;

b) S. C. in einem Angriff zumindest 124 Gramm Pico mit einem Reinheitsgehalt von 80% Amphetamin, die er zuvor von R. P. in B. erworben hatte;

2) anderen überlassen, und zwar von April 2017 bis 19.07.2017 in Wien und B. in zahlreichen Angriffen

a) S. C. insgesamt 360 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 288 g Methamphetamin, an A. KÜ. (50 g) , E. G. (70 g) , einem Unbekannten namens „J.” (30 g), M. Jo. (24 g) sowie an unbekannte Abnehmer und auch am 19.07.2017 an einen verdeckten Ermittler des BMI 200 Gramm, gewinnbringend um zumindest EUR 55,— pro Gramm verkaufte;

b) R. P. an S. C. insgesamt 424 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 339,2 g Methamphetamin, gewinnbringend um zumindest EUR 40,-- pro Gramm;

5) S. C. am 19.07.2017 in Wien und davor, mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 51,4 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 4 0 Methamphetamin in seiner Wohnung;

II./ S. C. von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2016 bis 19.07.2017 in K., Wien und an anderen Orten in mehrfachen Angriffen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen;

B./ R. P. dadurch zu der unter A)I)l)b) genannten Tat des S. C. beigetragen, dass er ihm diese Picomenge in B. verkaufte, wobei er wusste, dass seine Abnehmer das Suchtgift nach Österreich bringen werden.

Strafbare Handlung(en):

S. C.

zu A./I./l) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG;

zu A./I./2)a) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG;

zu A./I./5) das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG;

zu A./II./ die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG;

R. P.

zu A./I./l)a) und B./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und 12 zweiter Fall StGB;

zu A./I./2)b) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 StGB

Strafe:

Nach § 28a Abs 4 SMG S. C. und R. P. FREIHEITSSTRAFE in der Dauer von jeweils 15 (fünfzehn) Monaten.

Gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB wird bei S. C. ein Betrag in Höhe von EUR 8.800,-- und bei R. P. ein Betrag in Höhe von EUR 8.400,-- für verfallen erklärt.

Gemäß § 19a Abs 1 StGB werden die im Eigentum stehenden Gegenstände konfisziert, und zwar hinsichtlich S. C. zwei Mobiltelefone der Marke Lenovo in schwarz und ein i-Phone 5 sowie eine Grammwaage der Marke „An Series" in schwarz und hinsichtlich R. P. ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S6 Edge.

Gemäß § 34 SMG iVm § 26 Abs 1 StGB wird das bei S. C. sichergestellte Suchtgift, und zwar 200,6 Gramm brutto Pico und 59,44 Gramm brutto Pico, eingezogen.

Angerechnete Vorhaft:

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB werden die erlittenen Vorhaften auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet, und zwar

bei S. C. in der Zeit vom 19.07.2017, 13.10 Uhr, bis 27.09.2017, 10.01 Uhr, und

bei R. P. in der Zeit vom 19.07.2017, 14.00 Uhr, bis 27.09.2017, 10.01 Uhr.

Als mildernd wertete das Landesgericht ... das reumütige Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandlung, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen.

Unstrittig ist im vorliegenden Fall einerseits, dass der Bf bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine aufrechte Lenkberechtigung verfügte, weiters seine Verurteilung wegen einer Straftat gemäß § 28a SMG. Daraus folgt, dass der Bf eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG 1997 verwirklicht hat. Vom Verwaltungsgericht Wien zu beantworten ist daher die Frage, ob die nach § 7 Abs. 4 FSG 1997 durchzuführende Wertung der verwirklichten bestimmten Tatsache die (prognostische) Annahme rechtfertigt, dass der Bf im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mithin rund 4 Monate nach Beendigung der letzten strafbaren Handlung, noch für 18 Monate verkehrsunzuverlässig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass Verbrechen nach dem SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich sind (siehe das Erkenntnis vom 25.05.2004, Zl. 2003/11/0291, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im Rahmen der Wertung des eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG 1997 darstellenden Verhaltens gemäß § 7 Abs. 4 FSG 1997 sind zunächst die Umstände der Tatbegehung zu berücksichtigen. Das Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse kommt beim gegebenen Sachverhalt nicht zum Tragen. Das Kriterium der Verwerflichkeit fällt zum Nachteil des Bf schwerwiegend ins Gewicht, hat er doch eine sehr große Suchtgiftmenge (eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge; Qualifizierung der Tat nach § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG) durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr gesetzt und dabei die Möglichkeit der Suchtgiftabhängigkeit und des Siechtums einer großen Zahl von Menschen in Kauf genommen. Dazu kommt, dass das strafbare Verhalten über einen Zeitraum von fast 3 Monate andauerte. Dazu kommen noch die wiederholte Tatbegehung, die gewinnsüchtigen Tatmotive sowie die Art des Suchtgiftes (Pico, alias Pervitin alias Chrystal Meth, enthaltend Methamphetamin). Noch einmal sei betont, dass die große Verwerflichkeit der über fast 3 Monate getätigten strafbaren Angriffe auf die Gesundheit anderer in der Absicht, daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, im Vordergrund steht. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bf eine sehr große Suchtgiftmenge anderen nicht vorwiegend deshalb überlassen hat, um sich Suchtmittel zu seinem persönlichen Gebrauch zu verschaffen bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, was die Verwerflichkeit der Tat im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG 1997 (die bei Suchtgiftdelikten schon an sich in hohem Maße gegeben ist) und damit die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit erhöht (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2005, Zl. 2002/11/0253).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 24.08.1999, Zl. 99/11/0166). Aber auch das Wertungskriterium der „seither verstrichenen Zeit“ schlägt nicht zu Gunsten des Bf aus. Es ist zu bedenken, dass in der seit dem Ende des eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG 1997 bildenden Verhaltens verstrichenen Zeit nicht nur das gerichtliche Strafverfahren (der Bf hat sich in U-Haft befunden), sondern auch das Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung anhängig war, sodass einem Wohlverhalten während dieser Zeit keine entscheidende Bedeutung zukommt (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 20.03.2001, Zl. 99/11/0074). Die Dauer der Entziehung bewegt sich im Übrigen durchaus in dem Rahmen dessen, was Behörden in ähnlich gelagerten Fällen verfügen, ohne dass dies vom Verwaltungsgerichtshof rechtlich beanstandet worden wäre (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 04.10.2000, Zl. 2000/11/0129 und die dort zitierte Vorjudikatur). Abschließend ist anzumerken, dass es sich bei einer Versagung oder Entziehung einer Lenkberechtigung (auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag) nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2000, Zl. 98/11/0300). Zur Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Das Verwaltungsgericht Wien vermag diesbezüglich (im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage) auch keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Entziehung der Lenkberechtigung; Suchtgiftdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.036.16462.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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