Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des K, (geboren am 21. März 1966), in Graz, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 10. November 1997, Zl. FR 1281/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 10. November 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Zaire, in diesem Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung dorthin sei somit zulässig.
Nach Hinweis auf die Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom 29. September 1997 und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 18. Oktober 1996 als Gründe für seine Flucht aus Zaire sinngemäß Folgendes angegeben habe:
Er wäre seit 1988 Mitglied der UDPS (Union Pour La Democratie Et Le Progres Social) und der erste Berater einer Untergruppe dieser Partei gewesen. Der Präsident dieser Partei hätte den Namen T. Der Beschwerdeführer hätte angeblich mit dem Führer seiner Gruppe mit dem Namen K. zusammengearbeitet, die für den Bereich Wamba in Kinshasa zuständig gewesen wäre, und wäre deswegen aus seinem Heimatland geflüchtet, weil er mit den anderen Parteimitgliedern am 3. Oktober 1996, um 12.10 Uhr, eine Stunde lang gebetet hätte, dass Mobutu sterben sollte. Danach wäre er auf der Straße in Richtung einer Kirche marschiert, in der die Anhänger von Mobutu für dessen Genesung gebetet hätten. Der Beschwerdeführer hätte angeblich mit dem Kardinal sprechen und danach die Kirche wieder verlassen wollen. Auf der Straße wären ca. 50 Personen marschiert, und er (der Beschwerdeführer) wäre während des Marsches von Soldaten des Präsidenten verhaftet und zu einem Gefängnis gebracht worden, das von Angehörigen der DSP bewacht worden wäre. Er wäre deswegen mit den anderen verhaftet worden, weil er auf der Straße marschiert wäre. Auf Vorhalt der Unglaubwürdigkeit dieser Angaben habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es in Zaire keine Demokratie gäbe, er wegen des Marsches verhaftet worden wäre und zuvor keine Probleme mit diesen Organen gehabt hätte und diese auch nicht gewusst hätten, welchen Zweck dieser Marsch gehabt hätte. Diese Organe seien zufällig vorbeigekommen und hätten ihn marschieren gesehen. Er hätte Schachteln mitgetragen, auf denen geschrieben gestanden wäre, dass Mobutu krank wäre, mit der Frage, "warum sagt man uns nicht die Wahrheit". Er wäre mit den anderen bis zum 11. Oktober 1996 inhaftiert gewesen und um 0.05 Uhr dieses Tages von einem Wachesoldaten gerufen worden, der ihn aus dem Gefängnis, das an einem Fluss gelegen wäre, gebracht hätte. Dabei hätte er keine anderen Soldaten gesehen. Er hätte mit Hilfe eines Fischers, der von ihm Geld für den Transport über den Fluss verlangt hätte, flüchten wollen. Da der Beschwerdeführer kein Geld gehabt hätte, wäre er von einem anderen Fischer ohne finanzielle Entschädigung über den Fluss gebracht worden. In dem Gefängnis wären 17 Personen, die mit ihm marschiert und verhaftet worden wären, in Haft gewesen. Die anderen (Teilnehmer des Marsches) hätten flüchten können und wären nicht inhaftiert worden. Alle 17 Häftlinge wären in einer ca. 4 x 4 m großen Zelle gewesen, die geschlossen und oben an den Wänden mit Eisenstäben vergitterte Öffnungen gehabt hätte. Die Zellentür hätte aus einem Eisengitter bestanden, und es hätte sonst keine Gegenstände in dem Raum gegeben. Die Toilette wäre außerhalb der Zelle gewesen, man hätte den Wächter rufen müssen und wäre danach zu einem anderen Raum gebracht worden. Der Beschwerdeführer hätte auf dem Boden geschlafen und wäre allein von dem Gefängniswächter befreit worden, der auf Grund seiner Sprache erkannt hätte, dass er demselben Stamm wie er angehörte, und ihm (deshalb) geholfen hätte, über die Mauer mit einem Stacheldraht zu gelangen. Dabei wäre die Unterhose des Beschwerdeführers zerrissen worden. Er könnte nicht angeben, wann er aus der Haft hätte entlassen werden sollen. Wenn man in seinem Heimatland verhaftet würde, bliebe man in Haft. Weiters habe der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er als Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft darum gebetet hätte, dass Mobutu sterben sollte, ausgeführt, es stünde schon in der Bibel geschrieben, "Auge um Auge, Zahn um Zahn". Weitere Gründe für seine Flucht habe er nicht angeben können. Er hätte in seinem Heimatland keinen Reisepass besessen und auch keinen Mitgliedsausweis (offensichtlich gemeint: der UDPS) vorweisen können. Er nähme an, dass er im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wieder verhaftet werden würde, weil er das Gefängnis verlassen hätte.
Bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung am 5. September 1997 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in seiner Heimat aktives Mitglied einer Oppositionspartei (UDPS) gewesen wäre und am 3. Oktober 1996 in Kinshasa an einem Demonstrationsmarsch gegen die Regierung teilgenommen bzw. diesen Marsch mitorganisiert hätte. Während dieser Demonstration wären er und viele andere von der Polizei verhaftet worden. Er wäre dann in das Gefängnis gebracht worden und ca. eine Woche lang inhaftiert gewesen. Ein Aufseher hätte ihm dann zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen, und er hätte in der Folge das Land verlassen können. Während seiner Haft wäre er sehr schlecht behandelt worden und hätte, wäre ihm nicht die Flucht gelungen, mit seiner Eliminierung rechnen müssen. Es wäre in seiner Heimat üblich, dass aktive Oppositionelle von der herrschenden Regierung mundtot gemacht würden. Der Beschwerdeführer wüsste, dass er zurzeit von Mobutu in Zaire gesucht würde. Unter dem jetzigen Präsidenten Kabila wäre seine Partei (UDPS) verboten worden. Der Beschwerdeführer hätte im Fall seiner Rückkehr nach Zaire wieder mit den gleichen Problemen (wie zuvor) zu rechnen, und es wäre dort sein Leben in Gefahr. Würde sich die politische Situation in seiner Heimat ändern und würden dort die Menschenrechte beachtet werden, würde er selbstverständlich sofort wieder dorthin zurückkehren. Derzeit müsste er dort mit seiner sofortigen Verhaftung rechnen.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen "auf bloßen Behauptungen und Vermutungen beruhenden", nicht konkret nachvollziehbaren Angaben das Bestehen einer aktuellen, subjektiv gegen ihn gerichteten, von den staatlichen Behörden seines Heimatstaates zumindest gebilligten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG für den Fall seiner Rückkehr dorthin nicht habe glaubhaft machen können. Er habe weder für die angebliche Teilnahme an der Demonstration noch für die behauptete Verhaftung oder Mitgliedschaft in der UDPS entsprechende Bescheinigungsmittel vorgelegt. Auch wenn er den Namen des Präsidenten dieser Partei und des Führers seiner Gruppe sowie deren Zuständigkeitsbereich habe benennen können, seien die von ihm vorgebrachten Kenntnisse über die Zielsetzung, örtliche Struktur und Arbeitsweise dieser Organisation zu wenig hinreichend, um sein aktives Eintreten für die UDPS glaubhaft zu machen, zumal die örtliche Struktur und Arbeitsweise dieser Organisation sowie sein Beitritt, seine Motive und Tätigkeiten im Einzelnen nur oberflächlich und somit keinesfalls in zeitlich und örtlich nachvollziehbarer Weise dargelegt worden seien.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Teilnahme an dieser Demonstration keinesfalls durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel habe glaubhaft machen können, wäre selbst für den Fall der Annahme dieses Umstandes für ihn nichts gewonnen, zumal "die bloße Teilnahme an einer Demonstration", die noch dazu von ihm nicht als eine verbotene geschildert worden sei, "keine Verfolgung aus den in der Konvention genannten Gründen", insbesondere wegen seiner politischen Ansichten, "darstellen würde". Des Weiteren seien seine auf bloßen Behauptungen beruhenden Angaben über seinen angeblichen Gefängnisaufenthalt in der Dauer von ca. einer Woche von vornherein kaum nachprüfbar. Wenn dazu noch die eigenartig anmutenden Umstände seiner Flucht aus dem Gefängnis kämen, zu der angeblich nur ihm verholfen worden wäre und wobei die übrigen 16 Häftlinge in der Zelle verblieben wären und er keine anderen Wachen gesehen hätte, müsse die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens beträchtlich in Zweifel gezogen werden, zumal die staatlichen Gefängnisse in Zaire als besonders sicher gälten und laut einem Bericht des Außenamtes die Registrierung der Gefangenen obligatorisch wäre. Außerdem sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, den Namen dieses Gefängnisses zu nennen. Überdies zeige der Umstand, dass gegen ihn in seinem Heimatstaat keine Anklage erhoben bzw. kein Verfahren eingeleitet worden sei, deutlich, dass auch zum Zeitpunkt seiner Flucht noch kein so großes Interesse der Behörden dieses Staates an seiner Verfolgung bestanden habe. So gesehen seien seine Ausführungen, dass er mit seiner Eliminierung hätte rechnen müssen und im Fall seiner Rückkehr nach Zaire mit den gleichen Problemen zu rechnen hätte, nicht mehr als bloße Vermutungen, denen jegliche Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel fehle. Auch sei mittlerweile bekannt, dass der seinerzeitige Präsident Mobutu vor nicht allzu langer Zeit im Ausland verstorben sei und der nunmehrige Staatspräsident der seinerzeitige Führer der Tutsi-Rebellen Laurent Desire Kabila sei.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift geschilderten Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen in Zaire bezögen sich auf den Zeitraum von Mitte 1992 bis Dezember 1993 und gäben somit keinesfalls die aktuelle politische Lage in seinem Heimatstaat wieder. Auch wenn die belangte Behörde keineswegs aus den ihr vorliegenden Unterlagen, wie dem Amnesty-International Jahresbericht 1997 (für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996) sowie dem Fischer-Weltalmanach 1996 und 1997, die noch immer brisante politische Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers verkenne, könne die Bezugnahme auf diese Länderberichte nicht den von ihm gewünschten Verfahrensausgang bewirken, weil nicht behauptet werde, dass sich dieser Bericht auf seine individuelle Situation bezöge. Auch sein allgemeines Vorbringen, dass die jüngsten Ereignisse in Zaire, die mit dem Machtwechsel und dem Tod des ehemaligen Diktators Mobutu verbunden wären, zu keiner Verbesserung der allgemeinen politischen Situation geführt hätten, sei als nur pauschaler Hinweis nicht zielführend. Das Vorbringen des Beschwerdeführers reiche daher zur Objektivierung stichhaltiger Gründe für die Annahme im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG nicht aus. Im Übrigen habe sich mittlerweile die politische Situation in seinem Heimatland grundlegend geändert, wobei die Bürgerkriegshandlungen weitgehend zu einem Stillstand gekommen seien.
Ferner setze eine Glaubhaftmachung im vorgenannten Sinn das Feststehen der Identität des Fremden voraus, was beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall sei. Dieser sei nicht im Besitz eines gültigen nationalen Reisedokuments oder sonstigen Identitätspapiers seines angeblichen Heimatstaates. Laut seinen Angaben sei er mit einem Reisepass aus dem Kongo, der angeblich auf den Namen B. ausgestellt und ihm von einer ihm nicht bekannten Person besorgt worden sei, geflüchtet, wobei in diesem Pass das Foto ausgetauscht worden sei. Bedenke man zudem, dass er die Hilfe von Schleppern in Anspruch genommen habe und es zu den Dienstleistungen von Schlepperorganisationen gehöre, auch entsprechende Dokumente und "Argumentationshilfen" im Bedarfsfall nachzuliefern, unterstreiche dies die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben.
Das Bundesasylamt habe mit Bescheid vom 17. März 1997, wenn auch noch nicht rechtskräftig, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukäme und er in seinem Heimatland vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sicher wäre. Der Begriff des Flüchtlings decke sich mit den Verfolgungsgründen nach § 37 Abs. 2 FrG, und es könne der Behörde wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt werden, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 97/21/0883, m.w.N.)
2.1. Die belangte Behörde hat den Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Parteimitgliedschaft, der zu seiner Inhaftierung führenden Ereignisse und seiner Flucht mit dem Hinweis auf die mangelnde Vorlage von Bescheinigungsmitteln und die mangelnde Nachprüfbarkeit seiner Angaben die Glaubwürdigkeit versagt. Darüber hinaus hat sie sein Vorbringen, dass er bei einer Rückkehr nach Zaire mit seiner sofortigen Verhaftung zu rechnen hätte, zumal es üblich sei, dass aktive Oppositionelle - wie der Beschwerdeführer als Mitglied der UDPS - mundtot gemacht würden, und dass er daher im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht sei, (u.a.) im Hinblick darauf als zur Glaubhaftmachung einer Bedrohung im Sinn der vorgenannten Gesetzesbestimmung nicht ausreichend angesehen, dass die ihn verhaftenden Organe (seiner Darstellung zufolge) über den Zweck des Marsches gar nicht Bescheid gewusst hätten. Überdies habe sich die politische Situation in seinem Heimatstaat grundlegend geändert (Tod des ehemaligen Staatspräsidenten Mobutu und nunmehrige Präsidentschaft des seinerzeitigen Tutsi-Rebellenführers Kabila) und reiche der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf die unsichere politische Situation in Zaire für eine Glaubhaftmachung im vorgenannten Sinn nicht aus.
Die Beschwerde führt gegen diese Erwägungen ins Treffen, es widerspreche der täglichen Lebenserfahrung, dass über die Teilnahme an Demonstrationen Urkunden ausgestellt würden, und sei die Mitgliedschaft in einer Partei nicht von der Vorlage von Bescheinigungsmitteln abhängig, zumal der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, Zuständigkeitsbereich, Zielsetzung, örtliche Strukturen, Arbeitsweise und den Namen führender Organisationsmitglieder zu schildern. Auch seien in Diktaturen Demonstrationen generell verboten, um die Kundgabe eines politischen Oppositionswillens zu unterbinden, und sei der belangten Behörde, wenn sie sich auf den mittlerweile in Zaire eingetretenen Machtwechsel stütze, entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine "Neuerung in der Berufungsentscheidung" handle, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht zugänglich gemacht worden sei. Diesbezüglich hätte er (im Verwaltungsverfahren) vorbringen können, dass die UDPS, insbesondere deren führenden Mitglieder, auch unter neuer Herrschaft noch immer mit extremer Verfolgung zu rechnen hätten.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Selbst wenn der Beschwerdeführer Mitglied der UDPS sein und an einer Demonstration gegen den früheren Staatspräsidenten Mobutu teilgenommen haben sollte und seine politische Gegnerschaft zur Präsidentschaft Mobutus den Behörden von Zaire nach seiner Inhaftierung - seiner Darstellung zufolge haben die ihn verhaftenden Soldaten nichts über den Zweck des Marsches gewusst - bekannt geworden sein sollte, fehlt es an einem den eingangs dargestellten Anforderungen (vgl. II.1.) entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers, inwieweit er nach dem besagten Machtwechsel in Zaire noch wegen seiner Gegnerschaft zum Regime Mobutus im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht sein sollte. Mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren, dass unter dem jetzigen Präsidenten Kabila die UDPS verboten worden sei und es in Zaire üblich sei, dass aktive Oppositionelle von der herrschenden Regierung mundtot gemacht würden, und dass der eingetretene Machtwechsel zu keiner Verbesserung der allgemeinen politischen Situation geführt habe, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, sind doch derart allgemeine Ausführungen nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderte individuelle und konkrete Bedrohung des Fremden gemäß § 54 Abs. 1 FrG glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer insoweit - unbestrittenermaßen - im Verwaltungsverfahren lediglich auf (nicht näher bezeichnete) Berichte über die allgemeine Situation in Zaire in den Jahren 1992 und 1993 Bezug genommen hat. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um die Abschiebung dorthin unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 97/21/0883, m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund geht die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, ins Leere, zumal die Beschwerde nicht darlegt, welches über seine bisherigen Behauptungen hinausgehende Vorbringen zu erstatten ihm auf Grund des behaupteten Verfahrensmangels nicht möglich gewesen sei.
3. Auch die weitere in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, dass das Feststellungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Asylverfahrens hätte unterbrochen werden müssen, ist nicht zielführend, handelt es sich doch bei diesen um jeweils eigenständige Verfahren, die zueinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Es existiert auch keine Vorschrift, wonach die Fremdenpolizeibehörde mit ihrer Entscheidung im Verfahren nach § 54 FrG bis zur endgültigen Erledigung des Asylverfahrens zuzuwarten hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/21/0048, m.w.N.).
4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen kann es dahingestellt bleiben, ob die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Parteimitgliedschaft und Inhaftierung sowie zu seinen Fluchtgründen, einer Überprüfung im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) standhielte, und kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Ansicht vertrat, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Zaire dort einer Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ausgesetzt wäre.
5. Da der angefochtene Bescheid somit nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210912.X00Im RIS seit
21.11.2000