TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/6 W164 2112742-2

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Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
GSVG §25
GSVG §35
GSVG §40

Spruch

W164 2112742-2/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Blaschitz, Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 24.7.2015, Zl. VSNR XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben:

Spruchpunkt 5 des angefochtenen Bescheides wird im Umfang seiner Vorschreibung von Verzugszinsen insoweit abgeändert, als der BF die im Zeitraum 25.3.2004 bis 31.05.2014 angefallenen Verzugszinsen iHv € 6375,35, jedoch keine Verzugszinsen für die Zeit ab 01.06.2014 zu entrichten hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides stellte die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden SVA) folgendes fest:

"1) Gemäß §§ 25, 25 Abs. 4 GSVG in der jeweils geltenden Fassung betragen die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions-und Krankenversicherung: Pensionsversicherung:

01.10.2001 bis 31. 12 2001 € 1027,14

01.01.2002 bis 31. 12.2002 € 1045,63

01.01.2003 bis 31. 01 2003 € 1072,82

01.02.2003 bis 30. 04 2003 € 765,74

01.05.2003 bis 31.12 2003 € 1072,82

01.01.2004 bis 31. 03. 2004 € 2423,86

01.01.2005 bis 31. 12. 2005 € 821,82

Krankenversicherung:

01.10.2001 bis 31. 12. 2001 € 1027,14

01.01.2002 bis 31. 12. 2002 € 1045,63

01.01.2003 bis 31. 12.2003 € 765,74

01.01.2004 bis 31. 03. 2004 € 2423,86

01.01.2005 bis 31. 12. 2005 € 821,82

2) gemäß § 27, 27a, 27d, 274 Abs. 4 GSVG in der jeweils geltenden Fassung betragen der monatlichen Beiträge in der Pensions-und

Krankenversicherung:

Pensionsversicherung:

01.10.2001 bis 31. 12 2001 € 154,07

01.01.2002 bis 31. 12.2002 € 156,84

01.01.2003 bis 31. 01 2003 € 160,92

01.02.2003 bis 30. 04 2003 € 114,86

01.05.2003 bis 31.12 2003 € 160,92

01.01.2004 bis 31. 03. 2004 € 363,58

01.01.2005 bis 31. 12. 2005 € 123,27

Krankenversicherung:

01.10.2001 bis 31. 12. 2001 € 91,42

01.01.2002 bis 31. 12. 2002 € 93,06

01.01.2003 bis 28. 02.2003 € 68,15

01.03.2003 bis 31.03.2003 € 27,26

01.04.2003 bis 31.12.2003 € 68,15

01.01.2004 bis 31.03.2004 € 218,15

01.01.2005 bis 31. 12. 2005 € 74,79

3) Sie sind gemäß § 35 Abs 6 GSVG verpflichtet, von 01.01.2005 bis 31. 12.2005 einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von Euro 18,42 zu entrichten.

4) Weiters besteht gemäß § 86 Abs. 1 GSVG i.V.m. der Satzung der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft Zahlungspflicht für Kostenanteile in Höhe von Euro 57,52.

5.) Sie sind daher zum 14. 07. 2014 (Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises) unter Berücksichtigung der bis dahin eingelangten Zahlungen (zuletzt am 25. März 2004) verpflichtet, den für den Zeitraum 01.10.2001 bis 31.03.2004 und 01.01.2005 bis 31. 12. 2005 aushaftenden Rückstand an Beiträgen in Höhe von Euro 10.511,51 (Pensions-Kranken-und Unfallversicherung, wobei der Monatsbeitrag 10/2001 in Höhe von Euro 159,28 teilweise gedeckt ist) zu bezahlen. Weiters sind Sie zum 14.10.2004 verpflichtet, Kostenanteile in Höhe von Euro 57,52 sowie im Zeitraum vom 25.03.2004 bis 19.06.2014 angefallenen Verzugszinsen in Höhe von Euro 6918,47 sowie Beitragszuschläge in Höhe von Euro 221,04 und Nebengebühren von Euro 478,15 und ab 20.06.2014 Verzugszinsen i.H.v. 7,88 % aus einem Kapital von Euro 10.511,51 zu bezahlen."

Zur Begründung führte die SVA aus, der BF habe im Verfahren 25 Cgs 134/14z des Arbeits- und Sozialgerichts Wien behauptet, dass der im Rückstandsausweis vom 14.7.2014 ausgewiesene Beitragsrückstand nicht zu Recht bestünde. Die SVA sei dadurch veranlasst gewesen, über die Verpflichtung des BF zur Zahlung der im genannten Rückstandsausweis ausgewiesenen und aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.10.2001 bis 31.03.2004 von 01.01.2005 bis 31.12.2005 nach dem GSVG samt Nebengebühren und Verzugszinsen sowie Kostenanteilen durch Bescheid abzusprechen.

Das Bundesrechenzentrum habe die folgenden Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001-2005 übermittelt:

2001 vom 26.02.2003: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von Euro 4948,08

2002 vom 07.10.2003: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von Euro 5500,0

2003 vom 18.05.2004: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von Euro 6551,80

2004 vom 14.06.2006: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von Euro 7000,00

2005 vom 07.01.2008: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 10.000,00.

Es seien folgende Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden:

2001: Euro 3219,84, 2002: Euro 3003,96, 2003: Euro 2637,12, 2004:

Euro 271,59, 2005: Euro -138,18 (Gutschrift).

Von 01.01.1980 bis 31.03.2004 sei der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Z 3 GSVG unterlegen. Er sei in dieser Zeit geschäftsführender Gesellschafter der XXXX Gesellschaft mbH (mittlerweile in Liquidation) gewesen.

Von 03.02.2003 bis 22.04.2003 habe ein Dienstverhältnis zur CAMEO Fassadenbau GmbH bestanden, wobei in der Datei des Hauptverbandes Beitragsgrundlagen in Höhe von Euro 2464,65 (Allgemeine Beitragsgrundlage Euro 2102,87 und Sonderzahlungsbeitragsgrundlage Euro 351,78), daher monatlich Euro 821,55 aufscheinenden würden.

Von 01.01. 2005 bis 31.12.2005 sei der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung nach § 2 Absatz 1 Z. 4 GSVG als Neuer Selbstständiger unterlegen.

Mit Schreiben vom 14.03.2008 sei der Beschwerdeführer über die rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2005 informiert worden. Vor Einlangen des Einkommenssteuerbescheides 2005 habe er keine Erklärung hinsichtlich seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit abgegeben. Mit Schreiben vom 14.03.2008 sei der Beschwerdeführer daher auch über die Einhebung des Beitragszuschlags informiert worden. Gegen die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung habe der Beschwerdeführer keine Einwände eingebracht. Laut Datei des Hauptverbandes scheine im Zusammenhang mit den oben angeführten Einkünften aus selbstständiger Arbeit keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. Zuletzt habe der Beschwerdeführer am 25.03.2003 eine Zahlung in Höhe von Euro 330,00 geleistet.

Der festgestellte Beitragsrückstand sei nicht gemäß § 40 GSVG verjährt, da folgende verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt worden seien:

• die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für die Monate 10/2001 bis 12/2001 sei im vierten Quartal 2001 erfolgt. Danach sei der Betrag regelmäßig in den quartalsweise übersendeten Folge Vorschreibungen, zuletzt in jener des zweiten Quartals 2015 enthalten gewesen. Aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2001 am 30.05.2003 sei die endgültige Bemessung erfolgt, welche eine Gutschrift ergeben habe und im dritten Quartal 2003 gutgeschrieben worden sei.

• Die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für die Monate 01/2002 bis 12/2002 sei vom ersten bis zum vierten Quartal 2002 erfolgt. Danach sei der Betrag in den quartalsweise übersendeten Folgevorschreibungen, zuletzt in jener des zweiten Quartals 2015 enthalten gewesen. Aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2002 am 30.01.2004 sei die endgültige Bemessung erfolgt, welche eine Gutschrift ergeben habe und im zweiten Quartal 2004 gutgeschrieben worden sei.

• Die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für die Monate 01/2003 bis 12/2003 sei vom ersten bis vierten Quartal 2003 erfolgt. Danach sei der Betrag in den quartalsweise übersendeten Folgevorschreibungen, zuletzt in jener des zweiten Quartals 2015 enthalten. Aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2003 am 20.08.2004 sei die endgültige Bemessung erfolgt, welche eine Gutschrift ergaben und im vierten Quartal 2004 gutgeschrieben wurde.

• Die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für die Monate 01/2004 bis 03/2004 sei im ersten Quartal 2004 erfolgt. Danach sei der Betrag regelmäßig in den quartalsweise übersendeten Folgevorschreibungen enthalten gewesen, zuletzt in jener des zweiten Quartals 2015. Aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2004 am 25.08.2006 sei die endgültige Bemessung erfolgt, welche eine Gutschrift ergeben habe und im vierten Quartal des Jahres 2006 gutgeschrieben worden sei.

• Die Vorschreibung der endgültigen Beiträge für die Monate 01/2005 bis 12/2005 sei aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2005 am 05.03.2008 im zweiten Quartal 2008 erfolgt. Danach sei der Betrag regelmäßig in den quartalsweise übersendeten Folgevorschreibungen enthalten gewesen, zuletzt in jener des zweiten Quartals 2015.

Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister sei der Beschwerdeführer seit 12.06.1985 an der Adresse XXXX in XXXX aufrecht gemeldet. Alle Vorschreibungen und Sondermahnungen seien an diese Adresse versendet worden.

Die SVA führte weiters folgende Beweismittel zur Verjährungsunterbrechung an:

-

Konkursandrohungen vom 22.10.1999, 27.03.2001, 10.05.2002 und 23.09.2003;

-

Konkursantrag gestellt von der SVA am 04.12.2003 (Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens);

-

Versand der Sondermahnungen am 05.03.2010, 09.09.2011, 08.03.2011 von 12.09.2014. Gehaltsexekution für die Beiträge 10/2001-3/2004 beim BG Innere Stadt und am 18.10.2006 zur GZ 62 E 5017/07B und am 23.10.2007 zur GZ 260 E 3573/06s

-

Aufrechnungsersuchen an PVA am 14.07.2014 für die Beiträge 10/2001 bis 03/2004 und 01/2005 bis 12/2005.

In der Folge legte die SVA die vorgeschrieben Beitragsnachforderungen im Einzelnen rechnerisch dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Höhe des festgestellten Beitragsrückstandes von € 18.1866,69 sei unrichtig. Zweitens:

welcher Rückstand? Die SVA habe bis jetzt keine Leistung erbracht. Die derzeitige Pension des Beschwerdeführers betrage noch immer Euro 694,87. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Auf Seite 2 des Bescheides (gemeint war offenbar der Versicherungsdatenauszug der SVA vom 1.12.2013) stehe keine Versicherungszeit für das Jahr 1975. Auch das sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe über 40 Jahre durchgehend gearbeitet.

Der Beschwerdeführer legte zum Beweis folgende Urkunden vor:

1) Versicherungsdatenauszug vom 01.12.2013, aus welchem hervorgehe, dass im Jahr 1975 keine Versicherungszeit vorliege. Dieser sei unrichtig, da der Beschwerdeführer über 40 Jahre gearbeitet habe.

2) Zeugnis der Metallplan Ges.m.b.H zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer von 17. 02.1975 bis 30.09.1975 in diesem Unternehmen als Techniker für die Erstellung von Konstruktionsplänen für Metallfenster und Metallfassaden tätig war.

3) Ein Zeugnis der Technocal Ges. m.b.H & Co. KG vom 31.05.1977 zum Beweis dafür dass der Beschwerdeführer vom 03.05.1976 bis 31.05.1977 als kaufmännischer Angestellter dort beschäftigt war.

4) Eine Kopie der Arbeitserlaubnis, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von 01.07.1973 bis 15.12.1976 mit Unterbrechungen bei diversen Dienstgebern als Angestellter tätig war.

5) Eine Ausländer-Arbeitskarte vom 21.04.1975 und vom 28.08.1979.

6) Eine Bestätigung des Arbeitsamtes vom 06.10.1975, zum Beweis dafür dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben habe.

7) Eine Bestätigung der Ruthner Industrieanlagen-AG zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer ab 08.02.1974 in diesem Unternehmen als Konstrukteur beschäftigt war (ein Ende wurde nicht angegeben).

8) Ein aus zwei Seiten bestehendes Schreiben, in welchem Internetlinks und Passagen aus Zeitungsartikeln abgedruckt sind.

Der Beschwerdeführer stellte abschließend einen Antrag auf Verfahrenshilfe.

In ihrem Vorlagebericht vom 24.09.2015 wendete die SVA ein, die vom BF vorgelegten Unterlagen hätten keinen Bezug zu der im Bescheid vom 24.10.2015 festgestellten Forderung der SVA. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die SVA hätte nie Leistungen erbracht, hielt diese entgegen, der Beschwerdeführer habe im dritte Quartal 2003 zahnärztliche Leistungen (Dr. XXXX), im vierten Quartal 2003 allgemeinmedizinische Leistungen (Dr. XXXX), und Leistungen aus Rötgenologie (Dr. XXXX) in Anspruch genommen. Die entsprechenden Kostenanteile seien dem BF im zweiten Quartal 2004 und dritten Quartal 2004 vorgeschrieben worden und er habe diese beglichen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Pension betrage immer noch €

694,87 könne nur dahingehend verstanden werden, dass dieser der Meinung sei, er hätte die aushaftenden Beiträge nicht zu bezahlen, wenn sich diese nicht pensionserhöhend auswirken würden. Zum Pensionsstichtag 01.06.2014 sei keine stichtagswirksame Beitragsentrichtung mehr möglich. Die vollständige Entrichtung der Beiträge hätte vor dem Pensionsstichtag erfolgen müssen. Der Bestand der Pflichtversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.10.2001 bis 31.03.2004 und 01.01.2005 bis 31. 12. 2005 sei nicht bestritten worden.

Mit Beschluss vom 20.01.2017, Zl W164 2112742-2/8Z, gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe.

Mit Bescheid, Zl. Vv1/2017 STO, vom 1.2.2017 bestellte der Ausschuss III der Rechtsanwaltskammer Wien Herrn RA Dr. Wolfgang Blaschitz, 1010 Wien, zum Vertreter des BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

Mit Beschwerdeergänzung vom 22.2.2017 brachte der BF durch seinen nunmehrige Vertreter vor, er halte seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und behaupte ergänzend, dass der behauptete Beitragsrückstand von € 18.186,69 gemäß § 40 GSVG verjährt sei. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend Verjährung seien nicht stichhaltig. Ab 2004 bis einschließlich 2010 seien keinerlei verjährungshemmende Betreibungsmaßnahmen gesetzt worden. Auch die Verzugszinsen seien nicht ordnungsgemäß geltend gemacht worden und daher verjährt. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, und den Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2915 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos zu beheben.

Mit Schreiben vom 28.02.2017 übersandte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des BF den bezughabenden Akt samt dem Vorlagebericht der SVA vom 24.9.2015 und forderte diesen auf, bezüglich des Einwandes der Verjährung insbesondere anzugeben, ob der BF die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Beitragsvorschreibungen, Folgevorschreibungen und Sondermahnungen (die laut der Bescheidbegründung alle an die ausgewiesene Adresse des Beschwerdeführers, XXXX, XXXX, gesendet wurden) nicht erhalten habe und gegebenenfalls sein diesbezügliches Vorbringen glaubhaft zu machen.

Das Bundesverwaltungsgericht bot dem BF weiters die Möglichkeit, sein Beschwerdevorbringen, insoweit er die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge bestritt, zu konkretisieren und zu begründen (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG), worauf sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

Mit Schreiben vom 22.3.2017 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter vor, er bestreite die Ausführungen der belangten Behörde, soweit sie mit seinen Ausführungen im Widerspruch stehen. Der BF räumte ein, dass er die jeweiligen Beitragsvorschreibungen tatsächlich erhalten habe. Der Beitragsrückstand sei aber unrichtig festgestellt worden: Die SVA fordere laut dem angefochtenen Bescheid unzulässiger Weise Spesenbeträge. Diese hätten nicht vorgeschrieben werden dürfen. Auch die Vorschreibung von Verzugszinsen von €

6.918,54 sei unrechtmäßig, da hier ungeachtet der Hauptforderung jedenfalls Verjährung eingetreten sei. Die Verzugszinsen hätten im Übrigen gemäß § 35 Abs 5 GSVG nachgesehen werden müssen. Nicht nachvollziehbar erscheine auch die Annahme der Pflichtversicherung als neuer Selbständiger nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2015. Der BF wiederholte seinen Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

In einer Gegenstellungnahme vom 19.04.2017 hielt die SVA diesen Vorbringen folgendes entgegen: Hinsichtlich der vorgeschriebenen Verzugszinsen sei keine Verjährung eingetreten. Zuletzt sei am 15.03.2016 eine Zahlungserinnerung/Mahnung an den BF übersandt worden. Darin sei der zum damaligen Zeitpunkt gesamte offene Betrag an Versicherungsbeiträgen samt Nebengebühren und Verzugszinsen genannt. Durch diese Mahnung sei die Verjährung gem. § 40 Abs 2 GSVG unterbrochen worden.

Die für die Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2005 rückwirkend festgestellte Pflichtversicherung habe die SVA aus den Daten des Einkommenssteuerbescheides 2005 abgeleitet und den BF davon informiert. Dieser habe die festgestellte Pflichtversicherung damals nicht bestritten.

Mit Schreiben vom 13.06.2017 legte die SVA die im Jahr 2003 geltende Satzung der SVA vor und verwies auf deren § 17, der die Höhe der gem. § 86 Abs 1 und Abs 2 GSVG zu entrichtenden Kostenanteile regelt.

Das Finanzamt Wien 4/5/10 legte mit 26.06.2017 den Einkommensteuerbescheid 2005 des BF vor, aus dem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 10.000,-- hervorgehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden zuletzt genannten Dokumente dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters mit Schreiben 14.11.2017 zur Kenntnis gebracht, bot diesem die Möglichkeit der Stellungnahme und ersuchte diesen, klarzustellen, ob er dem Ausdruck "Spesenvorschreibung" die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Vorschreibung von Beitragszuschlägen, Kostenanteilen und Nebengebühren gemeint habe.

Eine weitere Stellungnahme seitens des BF zu den letztgenannten Verfahrensthemen unterblieb.

Die Pensionsversicherungsanstalt gab mit Schreiben vom 29.12.2017 bekannt, dass dem BF mit Bescheid vom 27.12.2017 ein Anspruch auf Ausgleichszulage ab 01.06.2014 zuerkannt worden sei.

Mit Schreiben vom 11.01.2018 gab die SVA bekannt, dass für die Zeit ab dem Pensionsanfall des BF (01.06.2014) ein Verzugszinsen-Stop verfügt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, weiters durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger betreffend den BF (VSNR XXXX), durch Einsichtnahme in das Zentralmelderegister, ZMR-Zahl XXXX, durch Einsichtnahme in den Einkommenssteuerbescheid 2005 des BF, StNr. XXXX;VNR XXXX, weiters durch Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria, GISA Zahl XXXX, sowie durch Einsichtnahme in das Firmenbuch, FNNR XXXX, weiters durch Einholung der in Punkt 1 "Verfahrensgang" genannten ergänzenden Stellungnahmen der Parteien des Beschwerdeverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer Vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Da § 414 Abs 2 ASVG auf eine Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Sache des Beschwerdeverfahrens:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die Sache eines Beschwerdeverfahrens aus dem Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung im Umfang der Beschwerde.

Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war

1) die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung für näher genannte Zeiträume der Jahre 2001 bis 2005.

2) die Feststellung der monatlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung betreffend näher genannte Zeiträume der Jahre 2001 bis 2005,

3) die Vorschreibung eines monatlichen Beitragszuschlages und

4) die daraus resultierende Verpflichtung des BF zur Zahlung von €

10,511,51 an rückständigen Beiträgen, € 57,52 an Kostenanteilen und € 6.918,47 an Verzugszinsen für den Zeitraum von 25.3.2004 bis 19.6.2014 sowie € 221,01 an Beitragszuschlägen, € 478,15 an Nebengebühren und Verzugszinsen ab 20.6.2014 in Höhe von 7,88 aus dem Kapital von € 10.511,51.

Nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Frage der Versicherungspflicht des BF im Jahr 1975. Diese Frage kann daher auch nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Gleiches gilt für den Einwand des BF bezüglich seiner Pensionshöhe. Auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist nicht näher einzugehen.

In der Sache:

Zur Verjährungseinrede:

Gemäß § 40 Abs 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. (...) Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 35 Abs 1 GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. (...)

Gemäß § 35 Abs 2 GSVG sind solche Beiträge, die durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben werden, mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

Gemäß § 40 Abs 2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

Als die Feststellungverjährung unterbrechende Maßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebracht der Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld diente. Eine solche Maßnahme stellt schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung dar. Auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Versicherungsträgers, wie die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger sind als verjährungsunterbrechende Maßnahmen anzusehen, ebenso die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines auf Zahlung der Beiträge gerichteten Leistungsbescheides. Solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist, ist die Verjährung gehemmt.

Die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Hat der Beitragsschuldner die ihm vorgeschriebene Beitragsforderungen nicht bestritten, so sind die Beitragsschulden mangels eines Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festgestellt. Demgegenüber liegt im Streitfall (betreffend die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge) eine Feststellung der Beitragsschuld erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung vor.

Mit Erkenntnis 2013/08/0177 vom 24.6.2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (ursprünglich unbestritten gelassene) Beiträge auch nach Ablauf der Feststellungsverjährungsfrist noch bestritten werden können, allerdings nur insoweit, als nicht schon Einforderungsverjährung eingetreten ist.

Als die Einbringungsverjährung unterbrechende Maßnahmen sind nicht nur solche Maßnahmen zu verstehen, die dem Verpflichteten auch zur Kenntnis gelangt sind. Ist etwa die Anschrift eines Verpflichteten nicht bekannt (oder dieser an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen etwa auch all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die auf die Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten gerichtet sind. Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt eine Unterbrechung der Einbringungsverjährung wenn Sie an diesen zugestellt wird. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist hier keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt. Die Mahnung bedarf keines Nachweises der Zustellung. Die Zustellung wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Die Vermutung ist widerleglich. Dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen. Richtet die Behörde ein Mahnschreiben an den Verpflichteten an eine unrichtige Adresse, so liegt keine zweckdienliche Maßnahme zur Unterbrechung der Einbringungsverjährung vor. (vgl. VwGH 2009/08/0049 12.9.2012).

Aus dem von der SVA vorgelegten Akt, der dem Rechtsvertreter des BF vollständig zugegangen ist, gehen insbesondere folgende verjährungsunterbrechende Maßnahmen hervor:

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Vom BF unterschriebene Zahlungsvereinbarung vom 13.12.2002 über €

8.767,98 zuzüglich Verzugszinsen (ON 416).

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Schriftliche Beendigung dieser Zahlungsvereinbarung mit 06.05.2003 wegen Verzug.

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Vom BF unterschriebene Zahlungsvereinbarung vom 13.02.2004 über €

9.760,01 zuzüglich Verzugszinsen (ON 512).

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Beendigung der Ratenzahlungsvereinbarung wegen Verzug mit 23.08.2004 im Rahmen eines Beratungsgespräches mit dem BF (ON 514).

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Exekutionsantrag an das BG Innere Stadt Wien vom 18.7.2006 wegen €

8.252,40 s.A.(ON 520-522).

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Bewilligung der Gehaltsexekution durch BG Innere Stadt Wien, Zl. 62 E 3573/06s vom 26.7.2006 wegen € 8.252,40 s.A. (ON 524).

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Bewilligung der Gehaltsexekution durch BG Innere Stadt Wien, Zl. 62 E 5017/07w vom 30.10.2007 wegen € 10.193,93 s.A. (ON 532)

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Anfrage des SVA an das BG Innere Stadt Wien vom 06.02.2008, ob dem Drittschuldner die Exekutionsbewilligung zugestellt wurde (ON 540).

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Versand von Kontoauszügen an die ausgewiesene Wohnadresse des BF vom 22.07.2005, 21.10.2005, 27.01.2007, 20.10.2007, 26.1.2008, 19.4.2008, 25.7.2009, 21.4.2012, 25.10.2014, 25.4.2015 (ON 650).

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Versand von Sondermahnungen an die ausgewiesene Wohnadresse des BF vom 5.3.2010, 09.09.2011, 08.03.2013, 12.09.2014 über die jeweils angefallenen Mahnsaldi incl. Verzugszinsen (ON 648).

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Bescheid der SVA vom 24.7.2015, der dem BF nachweislich am 29.7.2015 zugestellt wurde.

Aus den festgestellten Maßnahmen der SVA geht hervor, dass diese unter Einhaltung der Frist zur Feststellungsverjährung mit 13.12.2002 und 13.02.2004 mit dem BF Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen hat. Ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlungsvereinbarung war von einer vom BF grundsätzlich anerkannten also festgestellten Forderung der bis zu diesem Zeitpunkt ausständigen Zahlungen auszugehen. Die Einforderungsverjährung wurde durch die gewährte Zahlungserleichterung jeweils bis zur Beendigung der Ratenzahlungsvereinbarung gehemmt. Die weiteren Hereinbringungsmaßnahmen der belangten Behörde wurden innerhalb der Frist zur Einforderungsverjährung gesetzt.

Der BF hat in seiner Beschwerde eingeräumt, dass er die von der SVA an ihn gesendeten Zahlungsvorschreibungen tatsächlich erhalten habe. Er hat den im Akt in unbedenklicher Weise nachgewiesenen verjährungsunterbrechenden Maßnahmen der SVA auch keine hier relevanten Einwendungen entgegengehalten. Die im angefochtenen Bescheid näher dargelegten Nachforderungen - die jeweils auch die Verzugszinsen berücksichtigen - sind als nicht verjährt zu beurteilen. Einwendungen dergestalt, zu welchem konkreten Zeitpunkt nach Auffassung des BF Verjährung der Verzugszinsen eingetreten wäre, hat dieser nicht vorgebracht. Seinem zuletzt vorgebrachten Einwand, die Verzugszinsen wären verjährt, ist daher nicht zu folgen.

Zum Einwand gegen die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2015:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. 2003/08/0231 vom 24.01.2006)

Soweit der BF einwendet, er wäre im Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2015 nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlegen, muss daher auf den eingangs näher dargelegten Einkommenssteuerbescheid 2005 verwiesen werden, aus dem sich die genannten Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG eindeutig ableitet. Der BF hat den Einkommensteuerbescheid im Beschwerdeverfahren nachweislich zur Kenntnis erhalten und keine weiteren Einwendungen gemacht.

Zum Einwand, die Höhe der vorgeschriebenen monatlichen Beiträge sei unrichtig:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 94/08/0248 vom 17.01.1995 ausgesprochen hat, hat die Entscheidung über eine Beitragsnachverrechnung einen Abspruch über die Verpflichtung zur Entrichtung ziffernmäßig bestimmter Beiträge zu enthalten (Hinweis E 11.12.1986, 86/08/0147).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden im Streitfall verpflichtet, (für einen objektiven Betrachter) nachvollziehbar darzustellen, wie die Beitragsgrundlagen errechnet wurden (vgl. VwGH 2008/08/0092 vom 14.10.2009).

In Entsprechung dieser höchstgerichtlichen Judikatur hat die SVA im angefochtenen Bescheid die dem BF nachverrechneten Beiträge in einer für den objektiven Betrachter nachvollziehbaren Weise rechnerisch aufgeschlüsselt und ziffernmäßig bestimmt. Die so dargelegte Berechnung bietet keine Anhaltspunkte für eine von Amts wegen aufzugreifende Annahme von Fehlern. Der BF hat keinen konkreten Einwendungen gegen die Höhe der Beitragsnachforderungen erhoben. Seine bloße Beschwerdebehauptung, die Höhe des festgestellten Beitragsrückstandes von € 18.1866,69 sei unrichtig, reicht nicht aus, um Zweifel an der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berechnung von nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträgen zu begründen. Die Berechnung der Verzugszinsen ab 24.03.2004 hat die belangte Behörde in ON 636 des Verwaltungsaktes (der dem Vertreter des BF vollständig zugegangen ist) nachvollziehbar aufgeschlüsselt.

Zum Einwand gegen die Vorschreibung von "Spesenbeträgen":

Soweit der BF einwendet, dass der Beitragsrückstand unzulässiger Weise "Spesenbeträge" enthalte, die nicht hätten vorgeschrieben werden dürfen, ist mangels näherer Ausführungen dazu, welche Beträge der BF genau bekämpfen wollte, (der BF hat mit Schreiben des BVwG vom 14.11.2017 ausdrücklich Gelegenheit zur diesbezüglichen Klarstellung erhalten) davon auszugehen, dass der BF mit diesem Einwand die ihm vorgeschriebenen Beitragszuschläge, Kostenanteile und Nebengebühren gemeint hat.

Die für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005 vorgeschriebenen Beitragszuschläge entsprechen den in § 36 Abs 6 GSVG geregelten Voraussetzungen ebenso wie der dort vorgesehenen Rechenvorschrift.

Die vorgeschriebenen Kostenanteile entsprechen § 86 Abs 1 GSVG iVm der anzwendenden Satzung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die dem BF mit Schreiben des BVwg vom 17.11.2017 zur Kenntnis gebracht wurde. Eine Stellungnahme seinerseits erfolgte dazu nicht.

Die Höhe der vorgeschriebenen Nebengebühren wird im angefochtenen Bescheid auf Seite 8 unter Anführung der gesetzlichen Grundlagen und der konkreten Titel (mit Verweis auf Beschlüsse für den Kostenzuspruch der Exekutionsverfahren 62E 4017mn 62E5017/07w und 62E3573/06s beim BG innere Stadt Wien) im Detail aufgeschlüsselt. Konkrete Einwände hat der BF auch gegen diese Forderungen nicht vorgebracht.

Der Einwand des BF es seien zu Unrecht "Spesenbeträge" vorgeschrieben worden, erfolgte daher nicht zu Recht.

Herabsetzung der Verzugszinsen ab 01.06.2014:

Gemäß § 35 Abs 5, vorletzter Satz GSVG, kann der Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären.

Gemäß § 35 Abs 5, letzter Satz GSVG können die Verzugszinsen überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht ansonsten regelmäßig erfüllt hat.

Die Anwendung von § 35 Abs 5, letzter Satz GSVG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Hinsichtlich § 35 Abs 5, vorletzter Satz GSVG ist auszuführen: § 35 Abs 5, vorletzter Satz GSVG bildet eine "Kann-Bestimmung"; das darin eingeräumte Ermessen ist pflichtgemäß auszuüben (vgl. VwGH 2013/08/0126 vom 27.01.2016). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der BF ab 01.06.2014 Anspruch auf den Bezug der Ausgleichzulage hatte. Die SVA hat im Zuge des Beschwerdverfahrens bekannt gegeben, dass sie für die Zeit ab dem Pensionsanfall keine Verzugszinsen fordert. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Verzugszinsen waren entsprechend herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsrückstand, Herabsetzung, Verjährung, Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2112742.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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