TE Bvwg Beschluss 2018/2/6 W163 1305999-4

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Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W163 1305999-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zahl XXXX, folgenden Beschluss:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß

§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger Indiens, reiste seinen Angaben zufolge am 15.07.2004 schlepperunterstützt und illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt (im Folgenden BAA) wurde der BF am 19.07.2004 und am 01.03.2006 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi einvernommen.

1.1.2. Mit Bescheid vom 14.09.2006, Zahl: XXXX, dem BF zugestellt am 19.09.2006, wies das BAA den Asylantrag vom 15.07.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

1.1.3. Mit rechtzeitiger Berufung vom 02.10.2006 wurde der Bescheid des BAA in seinem gesamten Inhalt angefochten.

Am 09.08.2007 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden UBAS) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF vom zuständigen Senatsmitglied im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi einvernommen wurde.

Mit Bescheid des UBAS vom 21.09.2007, Zahl XXXX, wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.

Mit Beschluss vom 12.12.2007, Zahl XXXX, hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des BF abgelehnt.

1.1.4. Mit Schriftsatz vom 16.09.2008 beantragte der BF gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim BAA, Außenstelle Wien, Zahl XXXX.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (im Folgenden AsylGH) wurde der Antrag des BF vom 16.09.2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

1.1.5. Am 18.12.2009 brachte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher am 07.01.2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und am 22.01.2010 in erster Instanz in Rechtskraft erwuchs.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Am 21.01.2015 stellte der BF persönlich beim BFA mit ausgefülltem Formularvordruck einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", wobei "gemäß § 55 Abs. 1 AsylG:

Aufenthaltsberechtigung plus" angekreuzt wurde.

Gemeinsam mit dem Antrag legte der BF Kopien seines Reisepasses und Führerscheines, einen Mietvertrag, ein Bestätigung über die beabsichtigte Einstellung des BF in einem Restaurant und eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses Stufe A2 vor.

1.2.2. Das BFA übermittelte dem BF ein Schreiben vom 28.07.2015, welches mit "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG [ ]" tituliert war.

Darin wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen diverse Urkunden und Belege (Reisepass im Original oder Kopie, Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes, Nachweis eines Rechtsanaspruches auf eine ortübliche Unterkunft, arbeitsmarktrechtliche Legitimation, etc) vorzulegen. Ferner wurde ausgeführt, er solle schriftlich zu Fragen betreffend die Aufenthaltsorte seiner Angehörigen sowie seine Aufenthaltsorte in Österreich Stellung nehmen.

1.2.3. Mit Eingabe vom 14.09.2015 legte der BF Versicherungsdatenauszüge und Honorarnoten vor.

1.2.4. In der Folge übermittelte das BFA dem BF erneut ein Schreiben, datiert mit 04.01.2016 und tituliert mit "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG [ ]".

Der BF wurde darin aufgefordert, binnen zwei Wochen Nachweise für seine Identität im Original und in Kopie vorzulegen sowie – im Rahmen der Verbesserung von aufgetretenen Mängeln – weitere Eingaben betreffend seine Integration zu tätigen.

1.2.5. Mit Eingabe vom 15.01.2016 legte der BF weitere Belege betreffend seine Identität und seine Integrationsbemühungen vor.

1.2.6. Mit Bescheid des BFA vom 19.05.2016, Zl. XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt (Spruchpunkt III.).

1.2.7. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2016, GZ XXXX gemäß § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1.2.8. Am 14.03.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren niederschriftlich einvernommen.

1.2.9. Mit im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 17.03.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt (Spruchpunkt III.).

1.2.10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 31.03.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).

1.2.11. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 06.04.2017 beim BVwG ein.

1.2.12. Mit Schriftsatz vom 05.01.2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des BF mit, dass der BF die Beschwerde vom 31.03.2017 zurückziehe, da er frewillig in seinen Herkunftsstaat zurückreisen wolle. Dem Schriftsatz beigelegt war die Kopie eines Flugtickets für den 10.01.2018, ausgestellt auf den BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Zu Spruchteil A):

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.

Der rechtsfreundliche Vertreter des BF zog mit Eingabe vom 05.01.2018 die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 31.03.2017 rechtswirksam zurück.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W163.1305999.4.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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