TE Bvwg Beschluss 2018/2/6 W103 2171695-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W103 2171699-1/5E

W103 2171705-1/5E

W103 2171702-1/5E

W103 2171653-1/7E

W103 2171695-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine und 5.)

XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.08.2017, Zln.

1.) 1025959906-14811925, 2.) 1025960003-14811939, 3.) 1025959710-14811955, 4.) 1025959808-14812013 und 5.) 1025960003-14811939, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, und die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Ukraine, sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der jeweils minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen, welche die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen. Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien stellten am 21.07.2014 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 23.07.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören, seine Mutter und seine vier Geschwister wären nach wie vor in XXXX wohnhaft. In Bezug auf seinen Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, seit 1995 in XXXX ansässig gewesen zu sein, wo er seine nunmehrige Ehefrau kennengelernt, geheiratet und mit dieser zwei Töchter bekommen hätte. Bis zum Jahr 2008 habe er eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung besessen. Im Alter von 45 Jahren habe er es verabsäumt, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Im Jänner 2014 habe er für einen Freund über Western Union Geld nach Tschetschenien überweisen sollen; dabei sei der Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung festgestellt worden. Er habe bei der ukrainischen Fremdenpolizei in XXXX um eine Aufenthaltsbewilligung ansuchen wollen, was jedoch mit der Begründung abgelehnt worden wäre, dass sie kein Formular hätten. Mitte Juni 2014 sei insgesamt dreimal die Polizei zu ihm nachhause gekommen, welche seiner Frau mitgeteilt hätte, dass sich der Erstbeschwerdeführer illegal in der Ukraine aufhalte und nach Russland abgeschoben würde. Aus diesem Grund habe er sich versteckt gehalten und sich entschlossen, bei nächster Gelegenheit die Ukraine zu verlassen. Dies seien alle seine Fluchtgründe; seine Frau und seine Töchter hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Erstbeschwerdeführer aus, die XXXX absolviert zu haben, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Russland gefährdet wäre.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Erstbefragung im Wesentlichen aus, der ukrainischen Volksgruppe anzugehören; in der Ukraine hätten Tschetschenen Probleme mit Behörden; ihr Mann sei Tschetschene und habe ebenfalls Probleme aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung. Aus diesem Grund habe sich ihr Mann entschlossen, die Ukraine zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Töchter würden über keine eigenen Fluchtgründe verfügen und seien gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer ausgereist, um als Familie mit diesem zusammenzuleben.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten jeweils ein Reisedokument ihres jeweiligen Herkunftsstaates, sowie die ukrainischen Geburtsurkunden der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen vor.

Am XXXX wurde der nunmehrige Fünftbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diesen am 14.09.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung seiner österreichischen Geburtsurkunde durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Am 08.05.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin an, gesund zu sein und sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Die Verständigung mit dem Dolmetscher funktioniere gut.

Der Erstbeschwerdeführer führte desweiteren aus, russischer Staatsbürger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem zu sein. Seine weitere Befragung vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

"( ) F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Kinder?

A: sie haben einstweilen keine Staatsbürgerschaft, aber sie sind in der Ukraine geboren und haben ukrainische Geburtsurkunden

F: Gehen die beiden älteren Kinder in Österreich in die Schule? Wenn ja, in welche Schule?

A: ja, sie gehen in XXXX in die Hauptschule

F: Sind die Kinder gesund?

A: ja

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes der Russischen Föderation kommen Sie?

A.: aus XXXX in Tschetschenien, Russland

F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft?

A: in XXXX , ( )

F: Laut Ihrer Erstbefragung leben Sie seit 1995 in der Ukraine. Wann und wieso sind Sie 1995 von Tschetschenien in die Ukraine ausgereist?

A: Es war im April 1995. Weil in XXXX Krieg herrschte. Ich war gegen die russsischen Truppen und für die tschetschenische Unabhängigkeit.

F: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Ukraine von 1995 bis zu dem Zeitpunkt Ihrer Ausreise im Jahr 2014?

A: von 1995 bis 2006 hatte ich überhaupt keinen Aufenthaltstatus und lebte dort illegal. Weil die ukrainischen Behörden keine Tschetschenen registrierten.

F: Wenn Sie im Besitz von weiteren Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A: Vorgelegt wird:

? 2 Unterstützungsschreiben

? 2 Kopien von Zertifikate A1 ( )

? 2 Bestätigungen für Termin für Deutsch A2 Prüfung für 05.05.2017 (Anmerkung: Prüfungstermin wurde auf 09.06.2017 verschoben)

? 1 Protokoll über Verwaltungsübertretung ausgestellt durch staatliche Migrationsbehörde der Ukraine, (Strafverfügung über die Verletzung des Aufenthaltsrechtes)

? 1 Kopie einer Heiratsurukunde ( ), vom XXXX

A: Zur Verwaltungsübertretung möchte ich angeben, dass ich unrechtmäßig bestraft wurde. Ich bekam eine Strafe, obwohl ich eine Ukrainerin geheiratet habe und seit 2008 einen ständigen Aufenthaltstitel für die Ukraine habe

F: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie?

A:

Grund- und Mittelschule von 1972 bis 1982 in XXXX

Berufsschule von 1982 bis 1984 in XXXX , eine Tischler- bzw. Zimmermann Berufschule

Universität von 1990 bis 1994 in XXXX , pädagogische Hochschule als Sportlehrer

XXXX von 2010 bis 2014 in XXXX , islamische Grundausbildung

F: Haben Sie die Universitäten in XXXX bzw. in XXXX abgeschlossen?

A: ich habe alle beide Universitäten abgeschlossen und auch Diplome erhalten. Das von XXXX ist während des Krieges verloren gegangen. Das von XXXX habe ich noch.

F: Haben Sie vor Ihrer Ausreise im April 1995, bereits früher in XXXX gelebt bzw. gearbeitet?

A: nein

F: Wieso haben Sie im Jahr 2010 in XXXX wieder zu studieren angefangen?

A: Um an einer islamischen Schule unterrichten zu können, musste ich gleichzeitig eine islamische Grundausbildung an dieser Uni machen.

F: Welchen Beruf haben Sie in der Ukraine ausgeübt? Haben Sie bis zur Ausreise gearbeitet?

A: ich habe als Turnlehrer bis zum Jahr der Ausreise gearbeitet.

( )

F: Wie geht es Ihren Familienangehörigen in Tschetschenien?

A: sie arbeiten und sie leben in Ruhe

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in der Ukraine von 1995 bis 2014 Ihre Familienangehörigen in XXXX besucht? Sind Sie in dieser Zeit nach Tschetschenien oder Russland gereist?

A: in diesem Zeitraum war ich zweimal in Tschetschenien. Das erste Mal anläßlich des Todes meines Vaters. Das zweitemal 2012 als ich mir einen neuen Inlandspass besorgen musste. Ich hielt mich aber nur kurz für eine Woche dort auf, da man begann sich für mich zu interessieren. Die Polizei ist zweimal zu meiner Meldeadresse gefahren und hat nach mir gefragt.

F: Haben Sie sich während Ihrer kurzen Aufenthalten in Tschetschenien angemeldet? Wieso hatten Sie in Tschetschenien eine Meldeadresse?

A: ich hatte mich bei der Ausreise im Jahr 1995 nicht abgemeldet. Damals hat nichts funktioniert. Es war ja Krieg.

F: Haben Ihre Frau und Ihre Kinder Sie bei diesen zwei Besuchen in Tschetschenien begleitet?

A: nein, ich hätte Angst gehabt meine Familie mitzunehmen

F: Wieso hätten Sie Angst gehabt Ihre Familie nach Tschetschenien mitzunehmen?

A: Ich habe befürchtet, wenn sie etwas von mir wollen, dass sie meine Familie als Geisel nehmen. Das kommt dort häufig vor

F: Wen meinen Sie mit "sie"?

A: die tschetschenischen Behörden

F: Wieso sollten die tschetschenischen Behörden etwas von Ihnen wollen?

A: ich war genau wie mein Vater immer für die tschetschenische Unabhängigkeit. Und in Tschetschenien darf man über soetwas nicht einmal nachdenken. Ende 2013 kam es in Tschetschenien zu einer heftigen Verfolgung von Personen, die wie ich, in XXXX an der XXXX studiert hatten. Sie wurden festgenommen mißhandelt und eingesperrt. Man bezeichnete sie als "Chabaschiten". Der tschetschenische Präsident Kadyrow ist im Fernsehen aufgetreten und hat gesagt, diese "Chabaschiten" gehören alle umgebracht. Dort wo ich in XXXX studiert habe, hat man uns immer gebracht das Extremismus und Terrorismus etwas Schlechtes sei. Die Ausbildung war gegen diese Auswüchse gerichtet.

F: Sind diese Personen, welche verhaftet worden sind. Freiwillig von der Ukraine nach Tschetschenien zurückgekehrt? Um wieviele Personen handelte es sich? Können Sie Namen nennen?

A: die sind freiwillig zurückgekehrt. Festgenommen wurden soviel ich gehört habe um die 150 Personen. Ich kenne ein paar Vornamen, aber keine Familiennamen. Es gibt Videoaufnahmen im Internet, wo diese Personen öffentlich vorgeführt wurden und sagen mussten, dass sie die Dinge bereuen. Da war auch ein Bekannter von mir dabei.

F: Können Sie wenigstens nicht den vollen Namen dieses Bekannten angeben?

A: er heißt mit Vornamen XXXX . Den Familiennamen weiß ich nicht. Wir haben uns in XXXX kennengelernt.

F: Ist es wirklich möglich, dass eine so große Anzahl von 150 Tschetschenen an der XXXX in XXXX studiert haben und wieder zurückgekehrt sind?

A: Es haben erstens nicht alle gleichzeitig in XXXX studiert. Bei den sogenannten "Chabaschiten" waren auch Personen dabei, die von Rückkehrern unterrichtet wurden.

F: Wußten Sie bei Ihrer Ausreise aus der Ukraine am 19.07.2014 das Sie in Österreich einen Asylantrag stellen wollten?

A: ich hatte damals vor nach Österreich zu gehen und einen Asylantrag zu stellen, weil es der Ukraine am nähesten liegt.

F: Sie legten bei der Asylantragstellung einen russischen Inlandspass vor und gaben an, dass sich Ihr russischer Auslandsreisepass in Ihrem Haus in XXXX befinde. Wieso haben Sie den russischen Auslandsreisepass bei Ihrer Ausreise nicht mitgenommen?

A: ich musste rasch ausreisen und wollte mir zuerst ein Visum besorgen. Im Internet fand ich eine Firma die rasch Visa besorgt. Ich übergab ihnen unsere Pässe und 1200,-- Dollar. Sie hätten uns innerhalb von drei Tagen die Visa besorgen sollen. Sie haben uns aber betrogen und sind mit dem Geld und unseren Pässen verschwunden.

F: Sie konnten bei der Asylantragstellung die genauen Daten des russischen Auslandsreisepasses angeben. Wieso wussten Sie die Seriennummer und die Passnummer dieses Passes?

A: diese Daten stammen wahrscheinlich aus dem Inlandspass. Ich habe es mir nicht aufgeschrieben und hätte es auch auswendig nicht gewußt.

F: Wieso stellten Sie Ihren Asylantrag ausgerechnet in Österreich und nicht in den Ländern, die näher bei der Ukraine liegen, z.B. in Polen, der Slowakei etc.?

A: Ich habe gehört, dass man dort die Flüchtlinge nicht sehr schätzt und auch nicht aufnimmt.

F: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre vor Ihrer Ausreise aus der Ukraine im Jahr 2014 an.

A: in dem Zeitraum war ich immer nur in XXXX in der Ukraine

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen kurz mit ja oder nein. Sie können dann später die genauen Details nennen.

F: Sind Sie in der Russischen Föderation vorbestraft?

A: Nein

F: Standen Sie in der Russischen Föderation je vor Gericht?

A: Nein

F: Waren Sie in der Russischen Föderation inhaftiert?

A: Nein

F: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Russischen Föderation?

A: Nein

F: Bestehen gegen Sie in der Russischen Föderation aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: nachdem die Probleme zwischen der Ukraine und Russland begonnen hatten, sind irgendwelche russischen Behördenmitarbeiter an meine Meldeadresse in XXXX gekommen und haben nach mir gefragt.

F: Sind oder waren Sie politisch tätig oder waren Sie das Mitglied einer politischen Partei und hatten deswegen Probleme in der Russischen Föderation?

A: Nein

F: Sind Sie Mitglied einer Organisation, z.B. der Gewerkschaft, einer NGO und hatten deswegen Probleme in der Russischen Föderation?

A: Nein

F: Hatten Sie in der Russischen Föderation aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A: Nein, ich habe mich zuhause ja nicht aufgehalten

F: Hatten Sie in der Russischen Föderation Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A: Nein

F: Hatten Sie in der Russischen Föderation gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Nein

F: Nahmen Sie in der Russischen Föderation an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?

A: das nicht, aber ich habe vor meiner Ausreise geholfen Verwundete zu transportieren

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

A: Ich bin Ende 2013 der Ukraine zu der Ausländerbehörde gegangen um meinen Aufenthaltstitel zu tauschen, weil mit 45 Jahren ein neuer Titel ausgestellt wird. Dort hat man mir zuerst gesagt, es gäbe keine Formulare dafür. Ich häufig auch mit meiner Frau bei der Behörde. Man fragte uns, warum wir nicht nach Russland fahren würden um dort zu leben. Außerdem bekam ich eine Strafverfügung. Ich habe gesagt, ich würde mich bei der Staatsanwaltschaft beschweren. Dann kamen Mitarbeiter der Ausländerbehörde an meine Meldeadresse in der Ukraine und suchten nach mir. Ich war gerade in der Arbeit und meine Schwiegermutter erfuhr von ihnen, ich sei illegal in der Ukraine und man wolle mich abschieben. Meine Schwiegermutter rief mich an und warnte mich davor nachhause zu kommen. Ich versteckte mich bei Freunden. Um nicht nach Russland abgeschoben zu werden, hatte ich keinen anderen Ausweg als die Ukraine zu verlassen. Dann kam auch jemand in Zivilkleidung zu meiner Frau in das Geschäft ihres Cousins in dem sie arbeitete und sagte ihr, dass ihr Mann ein Tschetschene sei und es für sie gefährlich sei hierzubleiben. Dann wurde das Geschäft angezündet. Um nicht abgeschoben zu werden beschloss ich auszureisen.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Ukraine verlassen haben, vollständig geschildert?

A: Ja

F: Haben Sie jemals öffentlich an der Regierung von Kadyrow Kritik geübt oder protestiert?

A: nein, ich hatte ja Verwandte zuhause und hatte Angst, dass die zu Schaden kommen

F: Haben Sie gegen den Kadyrow-Clan gekämpft?

A: nein

F: Hatten Sie jemals direkten Kontakt mit Ramsan Kadyrow? Wenn ja, dann schildern Sie diese Begegnung.

A: nein

F: Hatten Sie jemals direkten Kontakt mit Clan-Mitgliedern von Kadyrow? Wenn ja, dann schildern Sie diese Begegnung.

A: nein

F.: Wohnen weitere Familienangehörige oder Verwandte von Ihnen in Österreich? Wenn ja, wo wohnen diese?

A.: nein

F.: Haben Sie abgesehen von den Deutschkursen in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja, welche und wie lange.

A.: nein

F.: Sind oder waren Sie in Österreich beschäftigt und haben damit ein Einkommen lukriert?

A.: wir helfen bei der Gemeinde XXXX im Kommunalbereich, so wie es auf der vorgelegten Bestätigung beschrieben ist. Außerdem bin ich freiwilliger Hausmeister im Flüchtlingsheim.

F: Wie hoch ist Ihr monatliches Einkommen?

A: wir bekommen für die gesamt Familie ca. 650,-- oder 670,-- EUR

F: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie in Österreich(Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)?

A: nichts

F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Namen, Staatsangehörigkeiten)? Wenn ja, bei welchen Gelegenheiten treffen Sie sich mit ihnen? Nennen Sie drei Namen.

A.: Ich kenne in XXXX etwa einen Tschetschenen namens ( ). Dann kenne ich unsere Deutschlehrerin, sie heißt XXXX . Ihren Familiennamen weiß ich nicht. Dann haben wir noch Kontakt zu einer Nachbarfamilie. Ihr Name ist (..). Ich kenne noch einen XXXX . Dessen Familienname weiß ich nicht. XXXX ist in der Kommunalverwaltung der Gemeinde XXXX . Ich kenne auch ein älteres Ehepaar namens XXXX . Denen helfe ich bei der Mülltrennung.

F.: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und seit wann? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?

A.: nein

F.: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

A.: nein

F.: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland der Russischen Föderation wieder bei Ihren Familienangehörigen bzw. bei Verwandten wohnen?

A.: ich möchte nicht in die Russische Föderation zurück. Ich habe Angst dorthin zurück zu kehren.

F.: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat der Russischen Föderation zu befürchten?

A.: Ich habe Angst um mein Leben.

F: Es gibt in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Z.B. leben in der Region XXXX ca. 20.000, in XXXX ca. 25.000 und in XXXX ca. 25.000 Tschetschenen. Wieso sollten ausgerechnet Sie in der Russischen Föderation keine Wohnmöglichkeit finden?

A: ich weiß nicht, ich will nicht dorthin. Ich glaube nicht, dass man die Tschetschenen sehr gern hat. Um dort zu leben braucht man irgendwelche Verwandten oder ein Business.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A: Ja

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint und noch nicht besprochen wurde?

A: meine Frau ist Ukrainerin. Sie würde nicht gerne in Russland leben und es wäre auch gefährlich für Sie.

Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt zu der Russischen Föderation wird dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).

F: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.

A: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich

Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe keine Interesse am Ländervorhalt. ( )"

Die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

"( ) F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Kinder?

A: zwei davon sind in der Ukraine geboren, sie haben die ukrainische Staatsbürgerschaft, beim dritten Kind weiß ich nicht, XXXX ist in XXXX geboren

F: Gehen die beiden älteren Kinder in Österreich in die Schule? Wenn ja, in welche Schule?

A: die beiden gehen in die Neue Mittelhauptschule

F: Sind die Kinder gesund?

A: ja

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.

A.: aus XXXX

( )

F: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie?

A: Von 1989 bis 1999 die Gesamtschule in XXXX

Ich habe eine Berufsschule für Lebensmittelverkauf besucht. Ich habe zuletzt als Verkäuferin gearbeitet.

( )

F: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A: wie man meinem Mann das erste Mal den Aufenthaltstitel nicht verlängern wollte und wo dann Leute zu uns gekommen sind. Zum ersten Mal hat gesagt, es gibt keine Formulare. Wie sich dann mein Mann beschweren wollte, sind Leute zu uns in das Haus gekommen und haben nach ihm gefragt. Mein Mann musst sich danach verstecken und uns wurde danach sogar das Geschäft angezündet.

F: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

A: 16. Oder 19. Juli 2014

F: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?

A: vor der Abfahrt aus XXXX , da waren wir zuhause

( )

F: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.

A: mein Mann und ich haben ständig in XXXX gelebt und gearbeitet und die Kinder sind in die Schule gegangen

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen kurz mit ja oder nein. Sie können dann später die genauen Details nennen.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A: Nein

F: Standen Sie je vor Gericht?

A: Nein

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A: Nein

F: Hatten Sie persönlich Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A: Nein, ich nicht

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: Nein

F: Sind oder waren Sie politisch tätig oder waren Sie das Mitglied einer politischen Partei und hatten deswegen Probleme in Ihrer Heimat?

A: Nein

F: Sind Sie Mitglied einer Organisation, z.B. der Gewerkschaft, einer NGO und hatten deswegen Probleme in der Heimat?

A: Nein

F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A: Nein

F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A: Nein

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Nein

F: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

( )

A: Nachdem mich mein Vater verlassen hat, habe ich einen Mann gesucht, der sich um mich sorgen und die gemeinsamen Kinder lieben wird. Den habe ich gefunden. Wir haben Kinder und ich möchte nicht, dass die Kinder zu leiden haben. Als mein Mann Probleme bekam, konnten wir nicht länger dort bleiben. Es sind welche zu uns nachhause gekommen und ich habe Angst um meine Kinder und meinem Mann. Bei der Ausländerbehörde hat man uns empfohlen, zusammen mit den Kindern in die Heimat meines Mannes auszureisen. Dann sind Leute von der Ausländerbehörde in Zivil zu uns nachhause gekommen und haben gesagt mein Mann halte sich illegal auf und sollt deportiert werden. Daraufhin hat er sich längere Zeit versteckt gehalten. Der letzte Anstoß war, als das Geschäft abgebrannt ist. Ich hatte Angst um meinen Mann und die Kinder. Ich wollte auch nicht, dass er abgeschoben wird und ich alleine bleibe. Ich habe mein Leben lang gearbeitet und nichts angestellt. Mein Mann hat gearbeitet. Die Kinder sind in die Schule gegangen. Wir wollten ein normales angstfreies Leben führen. Was soll man da noch sagen, wenn Leute kommen und sagen, ich soll mit meinem Mann in seine historische Heimat gehen.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?

A: Ja

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: in der Ukraine bekommt mein Mann keinen Aufenthaltstitel. Er kann nicht in Russland sein. In der Ukraine können wir auch nicht gemeinsam sein.

F: Wieso kann Ihr Mann nicht in Russland leben?

A: mein Mann ist ja bereits 1995 von Tschetschenien weg. Weil er für die Unabhängigkeit von Tschetschenien war. In der Zwischenzeit, ich glaube 2012 einmal nach Hause gefahren, und hat damals Probleme bekommen. Außerdem hat er in XXXX an einer islamischen Hochschule studiert. Deren Absolventen in Tschetschenien verfolgt werden.

F: Was würde Ihnen persönlich seitens der ukrainischen Behörden passieren, wenn nur Sie und die drei Kinder in die Ukraine zurückkehren würden?

A: ich weiß nicht

F: Leben weitere Familienangehörige oder Verwandte in Österreich?

A: nein, meine Mutter und alle Verwandten sind in XXXX

F: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen in Österreich tätig?

A: Nein

F: Besuchten Sie in Österreich abgesehen von den Deutschkursen irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A: nein, die Deutschlehrerin kommt noch zusätzlich zu uns nachhause in das Gemeinschaftszimmer im Flüchtlingsheim.

F: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A: von der Flüchtlingsbeihilfe

F: Sind Sie derzeit berufstätig?

A: nein

F: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)?

A: Nichts, nur meine zwei Ringe

F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

A: nein

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A: Ja

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint und noch nicht besprochen wurde?

A: es ist alles gesagt worden

Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt zu der Ukraine wird der Antragstellerin genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).

F: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.

A: ok, ich nehme es mit

( )"

Abschließend bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils, sich mit dem anwesenden Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verständigen haben zu können und dokumentierten die Richtigkeit und Vollständigkeit des aufgenommenen Protokolls nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift.

2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017 wurden die Anträge der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 21.07.2014 bzw. 14.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Erstbeschwerdeführer) respektive Ukraine (Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen) abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation respektive die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der BeschwerdeführerInnen fest.

Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers wurde desweiteren festgestellt, dass dieser Staatsbürger der Russischen Föderation sei und die behauptete Furcht vor Verfolgung sich sohin auf jenen Staat zu beziehen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines Studiums an der XXXX in seinem Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Entscheidung wurde ein Ländervorhalt zur Russischen Föderation zugrunde gelegt (vgl. die Seiten 14 bis 96 des angefochtenen Bescheides), desweiteren wurden zwei Anfragebeantwortungen zur Thematik der Erlangung der Staatsbürgerschaft sowie zwei im Internet abrufbare englischsprachige Berichte herangezogen. Darauf bezugnehmend wurde erwogen, dass dem Erstbeschwerdeführer, welcher gesund sei und in seiner Heimat über ein weites familiäres Netz verfüge, eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar sei. Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen:

"( ) Sie gaben zu Ihren Fluchtgründen an, dass Sie von 1995 bis 2014 in der Ukraine gelebt hätten. Von 1995 bis 2006 hätten Sie in der Ukraine keinen Aufenthaltsstatus gehabt. Seit 2008 hätten Sie einen Aufenthaltstitel gehabt. Ab Ende 2013 hätten Sie keinen neuen Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde mehr erhalten. Sie hätten von den ukrainischen Behörden eine Strafverfügung erhalten. Sie sollten auch wegen illegalen Aufenthalts von der Ukraine abgeschoben werden. Das Geschäft in dem Ihre Frau gearbeitet habe, sei auch wegen Ihnen angezündet worden. Um nicht aus der Ukraine abgeschoben zu werden, reisten Sie von dort aus.

Sie gaben weiters an, dass Sie 1995 aus Tschetschenien in die Ukraine ausgereist seien, weil damals in XXXX Krieg geherrscht habe. Sie waren gegen die russischen Truppen und für die tschetschenische Unabhängigkeit.

Sie gaben weiters an, dass Sie in der Zeit von 1995 bis 2014 zweimal kurz in Tschetschenien gewesen seien. Das erste Mal anlässlich des Todes Ihres Vaters. Das zweite Mal, weil Sie sich einen neuen Inlandspass besorgen mussten. Die Polizei habe 2012, nachdem Sie sich Ihren Inlandspass besorgt hatten, an Ihrer Meldeanschrift zweimal nach Ihnen gefragt.

Sie gaben weiters an, dass Sie aufgrund Ihres Studiums an der XXXX in Tschetschenien eine Verfolgung befürchten müssten. Aufgrund Ihres Studiums würde Ihnen von den tschetschenischen Behörden unterstellt werden, dass Sie zu den "Chabaschiten" gehören würden. Ende 2013 seien ca. 150 Personen, welche aus XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, beschuldigt worden, dass sie "Chabaschiten" seien. Diese Personen seien festgenommen, misshandelt und eingesperrt worden. Präsident Kadyrow sei persönlich im Fernsehen aufgetreten und habe gesagt, dass diese Chabaschiten umgebracht gehören.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen im gewissen Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Darüber hinaus ist für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens notwendig, dass dieses nicht mit Widersprüchen behaftet ist.

Ihre Schilderungen waren nachvollziehbar und mit keinen Widersprüchen behaftet. Sie untermauerten Ihre Angaben mit der Vorlage einer Strafverfügung über die Verletzung des Aufenthaltsrechtes durch die staatliche Migrationsbehörde der Ukraine. Die Behörde geht daher von der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben aus.

Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338).

Sie sind russischer Staatsbürger. Teile Ihres Fluchtvorbringens beziehen sich auf Geschehnisse in der Ukraine. Die Ereignisse in der Ukraine können jedoch daher bei der Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht berücksichtigt werden.

Die Behörde geht daher bei der rechtlichen Beurteilung von folgendem Sachverhalt aus:

Sie reisten 1995 aufgrund der Kriegswirren in Tschetschenien in die Ukraine aus. Sie waren damals gegen die russischen Truppen und für die tschetschenische Unabhängigkeit. Sie lebten in der Ukraine bis Juli 2014. Sie kehrten in dem Zeitraum von 1995 bis 2014 zweimal nach Tschetschenien kurzfristig zurück. Einmal wegen des Begräbnisses Ihres Vaters. Das zweite Mal, weil Sie sich einen neuen russischen Inlandspass besorgen mussten. Nachdem Sie sich im Jahr 2012 den neuen Inlandspass besorgt hatten, fragte die Polizei zweimal an Ihrer Meldeanschrift nach Ihnen. Sie befürchten, dass Sie verfolgt werden, weil Sie an der XXXX studiert haben und Ihnen daher von den tschetschenischen Behörden unterstellt werde, dass Sie ein "Chabaschit" seien. ( )"

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurden darüber hinaus folgende Erwägungen getroffen:

"( ) Die politische und militärische Situation hat sich seit Ihrer Ausreise im Jahr 1995 grundlegend und nachhaltig verändert. Zum Zeitpunkt Ihrer damaligen Ausreise war der erste Tschetschenienkrieg im Gange. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell 2009 beendet. Auch eine Verfolgung aufgrund Ihrer Einstellung gegen die russischen Truppen und für eine tschetschenische Unabhängigkeit ist nach ca. 22 Jahren nicht mehr zu befürchten. Sie gaben auch nicht an, dass Sie aktiv gegen die russischen Truppen gekämpft hätten. Aber auch in diesem Fall hätten Sie aufgrund einiger Amnestien nichts mehr von den russischen Behörden zu befürchten. Eine Asylgewährung aufgrund der Kriegshandlungen im Jahr 1995 ist daher nicht möglich.

Sie gaben weiters an, dass sich die Polizei für Sie zu interessieren begann und zweimal zu Ihrer Meldeadresse gefahren sei und sich nach Ihnen erkundigt hätte, nachdem Sie sich im Jahr 2012 einen neuen Inlandspass besorgt hätten.

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH stellen diese Erkundigungen allein noch keine Verfolgungshandlung im Sinne des AsylG dar. Dies selbst im Falle wiederholter Nachfragen (VwGH v. 17.06.1992, Zahl: 92/01/0546). Aus Polizeiladungen und der subjektiven Befürchtung des Asylwerbers, verhaftet oder verfolgt zu werden, ergibt sich, wenn objektiv keine Gefahr eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität zu erkennen ist, kein Asylgrund, zumal Ladungen, Nachfragen und selbst kurzfristige Inhaftierungen nicht als derart gravierend angesehen werden können, dass sie einen Verbleib im Heimatland unerträglich machen (VwGH vom 12.09.1996, Zahl: 95/20/0285). Sollen Übergriffe aber Asylrelevanz entfalten, so müssen sie im Hinblick auf deren Art und Intensität eine asylrelevante staatliche Verfolgungsintensität erkennen lassen (VwGH vom 13.11.1997, Zahl: 96/18/0612). (UBAS-Erkenntnis, Zahl: 204.579/0-XI/35/98:)

Sie geben weiters an, dass Sie befürchten von den tschetschenischen Behörden verfolgt zu werden, weil Sie an der XXXX studiert hätten und man Ihnen möglicherweise unterstellen werde, dass Sie ein "Chabaschit" (auch Habashi, Habashit) seien.

In Online-Artikeln von RadioFreeEurope/RadioLiberty (www.rferl.org), Seite 2 vom 16.06.2014 und Chechen.org (http:chechenorg.zama.fm), Seite 1 vom 01.02.2014 wird bestätigt, dass Präsident Kadyrow die Habashi-Ideologie beseitigen will. In dem Artikel von RadioFreeEurope/RadioLiberty wird auch angegeben, dass die Religionsrichtung der Habashiten nicht verboten sei.

Sie geben allgemein an, dass ab dem Jahr 2013 150 Personen welche an der XXXX studiert hätten, nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien, dort verhaftet und inhaftiert worden seien, weil man ihnen unterstellt hätte, dass sie Chabaschiten (Habashiten) seien.

Der pauschale Hinweis auf die allgemein herrschende Situation im Herkunftsstaat sowie die Beibringung von allgemein gehaltenen Berichten, reicht auch nicht aus, um eine Bedrohung im Sinne des § 57 FrG (2) darzutun. Der Asylwerber hat vielmehr von sich aus, konkrete durch Be¬scheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden kann, was ihn zu dem Schluss veranlasst, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20.07.1995, Zahl 95/18/0976). Ein solches Vorbringen haben Sie jedoch nicht erstattet, weshalb von einer Sie persönlich treffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.07.2001, 97/21/0636, VwGH 25.04.1994, 94/20/0034)

Einen solchen Sachverhalt legten Sie jedoch nicht vor.

Sollten Sie bei einer eventuellen Rückkehr dennoch persönlich von einer zu starken Gefährdung aufgrund Ihres Studiums an der XXXX ausgehen, muss herausgestrichen werden, dass Ihnen in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht.

Nach der Rechtssprechung des VwGH muss die objektiv begründete Furcht vor einem Angriff jedoch im gesamten Staatsgebiet bestanden haben (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 21.06.1994, Zahl 94/20/0333).

Laut dem Länderinformationsblatt kann eine Person die nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow ist, überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in XXXX und der Region XXXX , eine größere Anzahl an Tschetschenen kann XXXX gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in XXXX lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in XXXX registriert, rund 50.000 in XXXX . Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

Sie geben an, dass Sie nie öffentlich gegen Ramsan Kadyrow aufgetreten sind bzw. gegen ihn gekämpft hätten. Es deutet nichts in Ihren Angaben darauf hin, dass Sie das persönliche Interesse des Präsidenten Kadyrow provoziert hätten bzw. ein derart hochrangiger Kämpfer gewesen sei. Es wird Ihnen daher problemlos möglich sein, in anderen Landesteilen der Russischen Föderation einen Wohnort zu suchen.

Abschließend muss ergänzend auch noch darauf hingewiesen werden, dass Sie, wenn auch nur kurzfristig, zweimal problemlos in die Russische Föderation reisen konnten und sich sogar problemlos einen russischen Inlandspass ausstellen lassen konnten. ( )"

Dem Verfahren der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wurden Länderfeststellungen zu deren Herkunftsstaat Ukraine zugrunde gelegt. Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde insbesondere erwogen, dass diese keine individuellen Probleme respektive Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine geschildert hätte. Die einmalige Anzündung eines Geschäfts, welche nicht von staatlicher Seite angeordnet und den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zufolge nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden wäre, könne nicht als asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK gewertet werden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesund und verfüge in der Ukraine nach wie vor über zahlreiche Familienangehörige.

In den Verfahren der minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen wurde unter Zitierung entsprechender Herkunftslandinformationen festgestellt, dass diese die ukrainische Staatsbürgerschaft, abgeleitet von ihrer Mutter, besäßen. In deren Verfahren seien – ebenso wie im Verfahren ihrer gesetzlichen Vertreterin – keine individuellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht worden. Die von ihrem Vater vorgebrachten Gründe seien als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet worden, sodass auch vor diesem Hintergrund die Zuerkennung eines Status an die minderjährigen Kinder nicht in Frage käme.

Eine maßgebliche Integrationsverfestigung der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet habe sich nicht ergeben. Weiters lägen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es den beschwerdeführerden Parteien nicht möglich sein sollte, das gemeinsame Familienleben in der Russischen Föderation weiterzuführen. Wenn auch eine Niederlassung in der Russischen Föderation für die Zweitbeschwerdeführerin allenfalls gewisse Schwierigkeiten mit sich brächte, so seien jedenfalls keine unüberwindlichen Hindernisse in diesem Zusammenhang erkennbar. Die Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter.

Mit Verfahrensanordnungen vom 18.08.2017 wurde den Beschwerdeführern amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2.3. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 04.09.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 07.09.2017) erhoben die beschwerdeführenden Parteien gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Unter einem wurde das im Spruch ersichtliche Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei im Rahmen des Tschetschenienkonflikts, wie auch sein Vater, für die tschetschenische Unabhängigkeitspartei tätig gewesen und habe aus diesem Grund im Jahr 1995 das Land fluchtartig verlassen. Dies sei auch unter Druck der russischen OMON-Spezialpolizei erfolgt, welche strikt und brutal gegen die Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitspartei vorgehen würde. Von 2010 bis 2014 habe der Erstbeschwerdeführer eine Ausbildung an der XXXX absolviert. Der Erstbeschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, auf keinen Fall nach Tschetschenien zurückkehren zu können, da ihm und seiner Familie dort massive Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten, seiner islamischen Ausbildung sowie seines Glaubens drohe. Diese Drohungen seien mehrmals öffentlich vom derzeitigen tschetschenischen Präsidenten ausgesprochen und in mehreren Fällen bereits umgesetzt worden. Kadyrow habe in mehreren Fernsehauftritten gesagt, dass diese "Chabaschiten" (diese Bezeichnung beziehe sich auf Personen, die eine Ausbildung auf XXXX absolviert haben) verfolgt und umgebracht werden müssten. Viele dieser Personen seien nach einer Rückkehr nach Tschetschenien von der Regierung verhaftet, öffentlich vorgeführt oder auch in der Haft misshandelt worden. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung im Heimatstaat sei stets aktuell und es bestehe für ihn und seine Familie kein effektiver und tatsächlicher Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung. In diesem Zusammenhang werde auf Passagen der getroffenen Länderfeststellungen sowie einen unter ecoi.net abrufbaren Bericht verwiesen. Obwohl die Gefahr der Kollektivverfolgung/-strafen der belangten Behörde bewusst gewesen wäre, sei sie auf diese weder in der Beweiswürdigung, noch in der rechtlichen Beurteilung eingegangen. Weiters übersehe die Behörde, dass der tschetschenische Machthaber direkt von Präsident Putin legitimiert worden wäre, in einer direkten Verbindung zu Moskau stünde und somit über einen gewissen Einfluss verfüge. Dass es in der gesamten Russischen Föderation ein einheitliches Vorgehen gegen ehemalige Separatisten, Widerstandskämpfer und Kreml-Kritiker gebe, ginge auch aus den Länderfeststellungen des Bescheides sowie unzähligen Medienberichten hervor. Auch ginge aus den Unterlagen des Bundesamtes hervor, dass es bei einer strafrechtlichen Verfolgung immer wieder zu massiven Verstößen gegen Menschenrechte komme. Sohin sei für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden, da sie an keinem einzigen Ort der Russischen Föderation in Sicherheit leben könnten. Weiters sei festzustellen, dass die Familie im Falle einer Abschiebung getrennt werden würde, da sie in verschiedene Länder abgeschoben würden. Aufgrund der drohenden Verfolgung innerhalb der Russischen Föderation sei es der Familie nicht möglich, dorthin einzureisen. Aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung stünde es dem Erstbeschwerdeführer auch nicht frei, mit seiner Familie in die Ukraine einzureisen. Die Trennung würde eine Verletzung des Rechts auf Familienleben darstellen.

Der Beschwerde beiliegend wurden die folgenden Unterlagen übermittelt:

? ACCORD-Anfragebeantwortung vom 25.04.2016 zur Russischen Föderation / Tschetschenien: Lage von Kadyrow-GegnerInnen

? ACCORD-Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 31.05.2016: Lage von Personen, die nach einem negativen Asylbescheid zurückgekehrt sind

? Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 04.04.2017: Tschetschenien:

Exilpolitische Aktivitäten, Rückkehrgefährdung

? Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20.01.2015

? Artikel über Tschetschenien, Website Chechenya today, vom 30.01.2014

? Foto des Erstbeschwerdeführers in der Ukraine 2012

? Diverse Fotos der minderjährigen BeschwerdeführerInnen aus ihrem Alltag in Österreich

? Diverse Unterstützungserklärungen aus dem privaten Umfeld der Familie

? Diplome der XXXX

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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