TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/6 I408 2145400-3

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Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I408 2145400-2/ 2E

I408 2145400-3/ 2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.

NIGERIA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 02.11.2017 sowie vom 17.01.2018, Zl. XXXX:

A)

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.11.2018 wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, befindet sich nach Verbüßung einer 10-monatigen Haftstrafe seit 06.10.2017 in Schubhaft. Dort stellte er am 12.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2018 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. U.e. wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsbereiter zur Seite gestellt.

3. Mit Fax vom 14.01.2018 brachte der Beschwerdeführer über seinen am 05.01.2018 bevollmächtigten Vertreter gegen diesen Bescheid eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung.

4. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2018 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG aberkannt (Spruchpunkt II.)

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten Vertreter mit Fax vom 31.01.2018 Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, wurde erstmalig am 28.09.2015 aktenkundig, als er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2016 wurde die Zuständigkeit Italiens gemäß § 5 AsylG festgestellt und der Beschwerdeführer am 13.04.2016 nach Italien überstellt. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer straffällig und wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, (3) und 27 (1) Z 1 1.2. Fall, (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.

Am 03.08.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet angehalten und nach Verhängung der Schubhaft nach Italien überstellt.

Am 22.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet angehalten. Trotz der strafgerichtlichen Verurteilung würde ihm die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise eingeräumt, der er am 11.11.2016 nachkam.

Am 06.12.2016 wurde er wegen des Verdachtes des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln festgenommen und wegen § 15 StGB, § 27 (1) Z 1 8. Fall, (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Bis 06.10.2017 befand sich der Beschwerdeführer und Strafhaft und seither sitzt er im PAZ Wien in Schubhaft.

Dort erhielt der Beschwerdeführer am 02.11.2017 sowohl den negativen Asylbescheid mit Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde als auch die Verfahrensanordnung bezüglich der amtswegigen Zuweisung eines Rechtsberaters ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid erwuchs mit Ablauf des 30.11.2017 in Rechtskraft.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an der zeitgerechten Erhebung einer Beschwerde gehindert oder behindert worden wäre.

Am 14.01.2018 und damit 1 ¿ Monate nach Rechtskraft des o.a. Bescheides brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Bescheid der belangten Behörde ein und begründete den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit, dass der ihm amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberater für ihn keine Beschwerde verfassen und einbringen wollte, sodass er diese erst mit seinem nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreter, mit dem er am 05.01.2018 das erste Beratungsgespräch hatte, erheben konnte.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. den beiden eingebrachten Beschwerden und werden durch aktuelle ZMR-, IFA- und Strafregisterabfragen bestätigt.

Aus dem Beschwerdevorbringen geht zweifelsfrei hervor, dass er Beschwerdeführer mit der ihm zur Seite gestellten Rechtsberatungsorganisation Kontakt hatte und von ihr auch beraten wurde. Dass für den Beschwerdeführer auch keine alternative Möglichkeit bestand, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen ist, wie die belangte Behörde in ihren bescheidbegründenden Ausführungen umfassend dargelegt hat, nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer an einer zeitgerechten Erhebung der Beschwerde konkret behindert oder gehindert worden wäre, ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Spruchpunkt I

3.1.1. Zur Rechtslage:

§ 33 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

§ 52 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(3) 3.1.2. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:

Nach § 52 Abs. 2 BFA-VG umfasst die Verpflichtung des Rechtsberaters jedenfalls die Unterstützung und Beratung eines Fremden oder Asylwerbers beim Einbringen einer Beschwerde.

Dieser Verpflichtung ist die Rechtsberatungsorganisation, dem Beschwerdevorbringen glauben schenkend, nachgekommen und aus dem Umstand, dass sie letztendlich keine Vertretung zur Beschwerdeeinbringung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übernommen hat, kann ihr kein Vorwurf gemacht werden.

Aus Sicht des Gerichts hat der Verein Menschenrechte Österreich somit seinen gesetzlichen Auftrag zur Rechtsberatung ordnungsgemäß erfüllt und liegt kein Fehlverhalten des Rechtsberaters vor. Somit kann daraus auch für den Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis konstruiert werden.

Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer in Schubhaft und der deutschen Sprache nicht im ausreichenden Maße mächtig war. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelbelehrung in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache abgefasst ist und er, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, mitbekommen hat, dass die ihm zur Seite gestellte Rechtsberatungsorganisation, ihn bei einer Beschwerde nicht rechtsfreundlich vertreten werde. Auszugehen ist daher, dass es dem Beschwerdeführer daher zumutbar war, innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist selbsttätig eine Beschwerde einzubringen, zumal die Anforderungen an eine solche Beschwerde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.5.2009, 2007/01/0370; 28.4.2010, 2006/19/0620) nicht streng sind. Auch die tatsächlich (mit dem Wiedereinsetzungsantrag und von einem nun bevollmächtigten Rechtsvertreter) eingebrachte Beschwerde beschränkt sich nur darauf, allgemein darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer konkret persönlich in Nigeria verfolgt werde, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht existiere und Gründe, warum diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, von der belangten Behörde nicht stichhaltig angeführt worden wären. Ein aktives Behindern an der zeitgerechten Erhebung ist zudem vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Untätigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschwerdeeinbringung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist nicht auf ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf dessen offensichtliche Sorglosigkeit. Es liegt somit ein Grad des Verschuldens vor, der nicht als minder anzusehen ist, sondern darüber hinaus. Der Beschwerdeführer hat auffallend sorglos hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist gehandelt und die erforderliche und ihm auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass das BFA den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat.

Der Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit eines Spruchpunktes "Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG wird Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt" dem Wortlaut des Gesetztes nicht entnommen werden kann.

3.2. Zu A) Spruchpunkt II)

3.2.1. Zur Rechtslage:

§ 7 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) ..

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. ..

3.2.2. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Da die verspätete Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.11.2017 unstrittig ist, war diese zurückzuweisen.

3.3. Zu A) Entfall der mündlichen Verhandlung

Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung als maßgebender Sachverhalt den unstrittigen Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen zugrunde gelegt hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I408.2145400.3.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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