TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/7 W228 2118614-1

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Veröffentlicht am 07.02.2018
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Entscheidungsdatum

07.02.2018

Norm

ASVG §410
ASVG §73a
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

W228 2118614-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 13.11.2015, XXXX

A)

A.1.) beschlossen:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

A.2.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 13.11.2015, Zl. XXXX , im Spruchpunkt 1. den Antrag von XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Rückerstattung der für den Zeitraum von April 2012 bis November 2012 in der von der Pensionsversicherungsanstalt einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung in der Höhe von € 107,84 abgewiesen. Im Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für den Zeitraum von November 2012 bis Juni 2013 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von € 118,90 an die WGKK zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.04.2012 aufgrund des Bezugs einer Inlandspension in der Krankenversicherung pflichtversichert sei. Im Monat April 2012 habe er eine ausländische Eigenpension aus Deutschland in Höhe von €

291,30, in den Monaten Mai und Juni 2012 in Höhe von jeweils €

291,30 und in den Monaten 07.-12.2012 sowie 01.-06.2013 in Höhe von jeweils € 297,66 bezogen. Nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass gegenständlich ein Rechtsgrund für die einbehaltenen Beiträge bestanden habe und die Beiträge daher nicht zu Ungebühr entrichtet worden seien.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der letzten Vorsprache bei der WGKK mündlich die Zusage erteilt worden sei, bei der Deutschen Rentenanstalt anzufragen, weil der Beschwerdeführer die ersten drei Monatszahlungen von dort mit einem sogenannten Verrechnungsscheck erhalten habe, der aufgrund zu hoher Bankgebühren nicht eingelöst worden sei. Eine Nachzahlung sei ebenso wenig erfolgt. Die PVA Wien habe eine Aufstellung über die erhaltenen Rentenzahlungen des Deutschen Rententrägers von der WGKK zur Gegenrechnung bzw. Aufrechnung erhalten, die somit auch die vom Beschwerdeführer nicht erhaltenen ersten drei Rentenzahlungen mit Verrechnungsscheck enthalte.

Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in äußerst bescheidener Lebensführung den Lebensunterhalt bestreite. Die Mietaufwendungen würden die Höhe der PVA-Rente betragen. Hinzu würden Unterhaltszahlungen für die Tochter kommen.

Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 15.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 27.12.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag in Bezug auf seinen Antrag auf Verfahrenshilfe erteilt.

Der Beschwerdeführer hat dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 01.04.2012 aufgrund des Bezugs einer Inlandspension in der Krankenversicherung pflichtversichert.

Der Beschwerdeführer hat im Monat April 2012 eine ausländische Eigenpension aus Deutschland in Höhe von € 291,30, in den Monaten Mai und Juni 2012 in Höhe von jeweils € 291,30 und in den Monaten Juli bis Dezember 2012 sowie Jänner bis Juni 2013 in Höhe von jeweils € 297,66 bezogen.

Auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers haftete aufgrund der Beziehung einer Auslandspension ein Zusatzkrankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 226,74 aus.

Zumal die Zusatzbeiträge nicht beglichen wurden, führte die Pensionsversicherungsanstalt eine Aufrechnung der offenen Beiträge gemäß § 103 ASVG durch.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der WGKK.

Der Bezug der ausländischen Eigenpension aus Deutschland wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er hat in der Beschwerde lediglich Auszahlungsprobleme hinsichtlich der Pension geltend gemacht, den Anspruch an sich jedoch nicht geleugnet. Die faktische Nichteinlösung von Verrechnungsschecken ändert nichts daran, dass er diese erhalten hat und einlösen konnte. Somit lag ein Bezug vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die WGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A.1.) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), geboten ist, und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde vom 11.12.2015 gegen den Bescheid der WGKK vom 13.11.2015 ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, der nicht den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Vorgaben entsprach. Der eingebrachte Antrag war mangelhaft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.12.2017 einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn aufgefordert, das Formular mit den für die Entscheidung erforderlichen Angaben vollständig ausgefüllt, gegebenenfalls nachgewiesen mit Beilagen, binnen einer Frist von zwei Wochen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer hat dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt A.2.) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 73a Abs. 1 ASVG ist auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 ASVG zu entrichten, wenn diese Rente vom Geltungsbereich

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der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

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der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

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eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist und ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen aus der Krankenversicherung besteht.

Im gegenständlichen Fall bezog der Beschwerdeführer eine ausländische Eigenpension aus Deutschland und fällt der Bezug einer staatlichen Rente aus Deutschland unter die VO (EG) Nr. 883/2004.

Weiters ist der Beschwerdeführer seit 01.04.2012 aufgrund des Bezuges einer Inlandspension in der Krankenversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 73a Abs. 2 ASVG hat der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind.

Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat gemäß § 73a Abs. 3 ASVG der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 1 ASVG ist von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5% der auszuzahlenden Leistung.

Gemäß § 73 Abs. 1a ASVG ist zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beträgen ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 51e) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.

Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schulden die Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen.

Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden.

Im gegenständlichen Fall wurden die Beiträge nicht zu Ungebühr entrichtet, zumal auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers auf Grund des Bezugs einer Auslandspension der Zusatzkrankenversicherungsbeitrag aushaftete. In weiterer Folge erfolgte eine Aufrechnung der offenen Beiträge gemäß § 103 ASVG und behielt die PVA die offenen Zusatzkrankenversicherungsbeiträge von der von ihr an den Beschwerdeführer ausbezahlten Pension ein.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ausländische Einkünfte, Krankenversicherung, Verbesserungsauftrag,
Verfahrenshilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2118614.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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