TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/7 W201 2137828-1

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Veröffentlicht am 07.02.2018
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Entscheidungsdatum

07.02.2018

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §56
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W201 2137828-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Heller & Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft, 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, GZ XXXX vom 13.09.2016, betreffend Rückerstattung eines geleisteten besonderen Pensionsbeitrages in der Höhe von € 8.462,96,

A)

I. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid GZ XXXX vom 13.09.2016, ersatzlos aufgehoben.

II. beschlossen:

Die Anträge, "den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und mir die 2 Jahre und 3 Monate anzurechnen", sowie "mir die gesetzlichen Kosten des Verfahrens zuzuerkennen", werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.9.2016, GZ XXXX verfasste der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden: belangte Behörde), folgenden Bescheidspruch: "Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung (KdoEU) vom 16.2.2010, GZ XXXX , wurde Ihnen ein besonderer Pensionsbeitrag gemäß §56 PG 1965 in Verbindung mit §236b BDG 1979 in der Höhe von € 7.603,74 vorgeschrieben. Mit der amtswegigen Aufhebung dieses Bescheides (GZ XXXX vom 01.07.2016 des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport-BMLVS) musste Ihnen mangels gesetzlicher Deckung der geleistete besondere Pensionsbeitrag in der Höhe von € 8.462,96 (gem. BGBl. Nr. 417/2015 aufgewertet mit dem Faktor 1,113) rückerstattet werden."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei am 16.02.2010 mit Bescheid die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 PG 1965 in der Höhe von Euro 7603,74 vorgeschrieben worden. Im Zuge amtswegiger Erhebungen sei jedoch festgestellt worden, dass für den Beschwerdeführer nicht die gesetzlichen Regelungen des § 236b BDG 1979 gelten würden, sondern, aufgrund seines Geburtsdatums ( XXXX ), jene des § 236d leg cit einschlägig seien. § 236d leg cit lasse aber nicht die Berücksichtigung des oa. Besonderen Pensionsbeitrages bei der Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu. Daher sei mit Bescheid des Bundesministers vom 01.07.2016, GZ. XXXX , der Bescheid vom 16.02.2010, GZ XXXX , gemäß § 68 Abs. 2 AVG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes von amtswegen aufgehoben worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass der am 01.04.2010 mittels Einmalzahlung geleistete besondere Pensionsbeitrag im Gesamtbetrag von € 8462,96 rückerstattet worden sei.

2. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. September 2016, GZ XXXX führte der Beschwerdeführer aus, die Dienstbehörde habe ihm mitgeteilt, dass der Bescheid der KGU EU vom 16.02.2010 gemäß § 68 Abs. 2 AVG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 B-VG von amtswegen aufgehoben worden sei. Mit diesem Bescheid sei von der damals zuständigen Dienstbehörde aufgrund seines Antrages vom 22.01.2010 um Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von zwei Jahren und drei Monaten festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer für beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. h PG 1956 einen besonderen Pensionsbeitrag gemäß § 56 leg cit in der Höhe von € 7603,74 zu leisten habe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und die geforderte Leistung am 01.04.2010 durch eine Einmalzahlung erbracht worden. Die Voraussetzungen der Aufhebung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG lägen nur dann vor, wenn niemandem aus dem Bescheid ein Recht erwachsen sei. Aus dem (rechtswidrig) aufgehobenen Bescheid vom Februar 2010 sei dem Beschwerdeführer das Recht erwachsen, einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten, der ihm eine frühzeitige Ruhestandsversetzung ermögliche.

Die Verbindung zum §§ 13 Abs. 1 DVG lasse anscheinend zu, dass eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von amtswegen auch dann zulässig sei, wenn die Partei gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 16.02.2010 habe der Beschwerdeführer nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass die Dienstbehörde selber nicht in der Lage gewesen sei, die Rechtslage richtig zu beurteilen. Gerade die Änderungen im Pensionsrecht seien derart kompliziert, dass weder ein rechtsunkundiger Normadressat, noch die rechtskundige Dienstbehörde die Chance habe, die jeweils zutreffenden Bestimmungen normgerecht anzuwenden. Der Beschwerdeführer als Antragsteller habe auf die behördliche Entscheidung vertraut und unterliege dem Vertrauensschutz. Das Auffinden der gesetzlichen Bestimmungen und das Erkennen erst im Jahr 2016, somit mehr als sechs Jahre nach der dienstbehördlichen Entscheidung, spreche für die versteckten und erst mit "archivarischen Fleiß" feststellbaren relevanten gesetzlichen Bestimmungen. Durch die vielfachen Novellierungen der entscheidenden gesetzlichen Bestimmungen im Pensionsgesetz 1956 in Zusammenhang mit dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) unter Zuhilfenahme von Querverweisen und Novellierungen in Subparagrafen stelle nicht nur die Dienstbehörde, sondern auch den rechtsunkundigen Normadressaten vor immense Schwierigkeiten die geltende Rechtsordnung im Sinne der Verfassungsgerichtshofjudikatur nachzuvollziehen.

Die Dienstbehörde habe den Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von zwei Jahren und drei Monaten vergessen zu berücksichtigen, für die der Beschwerdeführer gemäß dem Bescheid vom 16. Februar 2010 für beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. h PG 1956 einen besonderen Pensionsbeitrag gemäß § 56 leg cit in der Höhe von € 7603,74 zu leisten gehabt habe. Der Beschwerdeführer nehme die Rückzahlung unpräjudiziell zur Kenntnis und begehre die Überprüfung dieser Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht, da er der Ansicht sei, dass ihm diese Zahlung nicht zustehe, weil seine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 30. April 2016 40 Jahre und zehn Monate betrage.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und ihm die 2 Jahre und 3 Monate anzurechnen und ihm die gesetzlichen Kosten des Verfahrens zuzuerkennen.

3. Mit Schreiben vom 19.10.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verfahrensakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.

Der Beschwerdeführer beantragte am 22.01.2010 den Nachkauf von Schulzeiten. Mit Bescheid vom 16.02.2010, GZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer für beitragsfrei angerechnete Schulzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten ein besonderer Pensionsbeitrag in der Höhe von € 7.603,74 vorgeschrieben. Der besondere Pensionsbeitrag wurde am 01.04.2010 mit einer Einmalzahlung geleistet.

Mit Bescheid vom 01.07.2016, GZ XXXX , wurde der Bescheid vom 16.02.2010, GZ XXXX , von Amts wegen aufgehoben. Dieser Aufhebungsbescheid wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft. Mit Erkenntnis vom 18.01.2017, W213 2132323-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 06.07.2016, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten des Beschwerdeführers zum 30.04.2016 38 Jahre und 7 Monate betragen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2016, W106 2132123-1/2E ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

Beide Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden vom Beschwerdeführer nicht mehr bekämpft.

Mit Antrag vom 30.08.2016 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die erfolgte Anweisung des Betrages von € 8.462,96, da er der Ansicht sei, dass ihm diese Zahlung nicht zustehe, da seine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 30.04.2016 40 Jahre und 10 Monate betrage.

Im gegenständlich bekämpften Bescheid vom 13.09.2016, GZ XXXX formulierte die belangte Behörde im Spruch wie folgt:

"BESCHEID

Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung (KdoEU) vom 16.2.2010, GZ XXXX , wurde Ihnen ein besonderer Pensionsbeitrag gemäß §56 PG 1965 in Verbindung mit §236b BDG 1979 in der Höhe von €

7.603,74 vorgeschrieben. Mit der amtswegigen Aufhebung dieses Bescheides (GZ XXXX vom 01.07.2016 des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport-BMLVS) musste Ihnen mangels gesetzlicher Deckung der geleistete besondere Pensionsbeitrag in der Höhe von € 8.462,96 (gem. BGBl. Nr. 417/2015 aufgewertet mit dem Faktor 1,113) rückerstattet werden."

II. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

III.2. Allgemeines:

Einleitend ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH das Bundesverwaltungsgericht das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden festgestellten Sachverhalt anzuwenden hat.

Im gegenständlichen Fall bedeutet das, dass sowohl über die amtswegige Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2016, GZ P402329/93-PersB/2016 als auch über den Bescheid vom 06.07.2016, GZ P402329/91-PersB/2016, betreffend die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und 7 Monaten mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgesprochen wurde. Beide Erkenntnisse, die im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht mehr bekämpft wurden, bilden somit nunmehr die Rechtsgrundlage für die Rücküberweisung des vom Beschwerdeführer geleisteten besonderen Pensionsbeitrages in Höhe von € 8. 462,96.

Davon geht erkennbar auch der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 30.08.2016 aus, da er ausdrücklich auf seine beiden Beschwerden vom 22.07.2016 betreffend amtswegige Aufhebung sowie beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und 7 Monaten, verweist, die zum Zeitpunkt seiner Antragstellung noch nicht endgültig entschieden waren.

Die beiden oben genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts haben über jene Vorfragen rechtskräftig abgesprochen, die hinsichtlich der durch die belangte Behörde vorgenommenen Rücküberweisung des durch den Beschwerdeführer geleisteten besonderen Pensionsbeitrages wesentlich sind. Sowohl in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 30.8.2016 als auch in seiner Beschwerde vom 11.10.2016 begehrte der Beschwerdeführer eine Entscheidung darüber, dass ihm zwei Jahre und drei Monate als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzurechnen seien. Über dieses Begehren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2016 rechtskräftig abgesprochen.

III.3. Zum Spruchpunkt A) I:

Für den Antrag des Beschwerdeführers über die im September 2016 erfolgte Rückzahlung des besonderen Pensionsbeitrages in der Höhe von Euro 8.462,96 bescheidmäßig abzusprechen, gilt Folgendes:

Der Antrag ist so formuliert, dass es sich offensichtlich um ein Feststellungsbegehren handelt. Wesentlich für die Qualifikation einer Erledigung als normativ und damit als Feststellungsbescheid ist, dass die Behörde damit nicht nur kundtut, dass ihres Wissens ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, sondern dass sie damit ein strittiges Rechtsverhältnis autoritativ außer Streit stellen will. Durch den Spruch eines Feststellungsbescheides wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden dienenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen. Andere Behörden, für welche die betreffende Rechts-eine Vorfrage darstellt, haben diese Entscheidung ihrem Bescheid daher jedenfalls, also unabhängig von ihrer (vermeintlichen) Richtigkeit zugrunde zu legen. Dem Feststellungsbescheid kommt also insofern konstitutiver Charakter zu, als durch ihn das strittige Rechtsverhältnis verbindlich entschieden wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, Rz 69).

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid enthält jedoch keinen Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 30.08.2016. Die belangte Behörde beschränkt sich vielmehr darauf, den bisherigen Sachverhalt wieder zu geben. Dem Bescheid fehlt es daher am konstitutiven Charakter, es wurde nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen.

Da jedoch bereits mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig sowohl über die amtswegige Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2010 als auch über die beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten abgesprochen wurde, bilden diese Entscheidungen die Rechtsgrundlage für die Rückzahlung des vom Beschwerdeführer geleisteten besonderen Pensionsbeitrages in Höhe von € 8.462,96. Allein aufgrund dieser Erkenntnisse war die belangte Behörde verpflichtet, den vom Beschwerdeführer geleisteten Betrag rück zu erstatten.

Da der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht über Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, war er, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ersatzlos aufzuheben. Ein Feststellungsbescheid kann im vorliegenden Fall auch nicht mehr erlassen werden, da die strittigen Rechtsfragen bereits im Rahmen anderer gesetzlich vorgezeichneter Verfahren entschieden wurden und die den Gegenstand der Feststellung bildenden Fragen mit der Begründung der in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes bereits beantwortet wurden (VwGH 16.06.1992, 88/05/0181 ua.).

III. 4. Zum Spruchpunkt A) II:

Zum Beschwerdeantrag "den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und mir die 2 Jahre und 3 Monate anzurechnen":

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs.1 das Vorliegen eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (das heißt bei Identität) der Sach-und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.01. 2006, 2003/08/0162 u.a.). Voraussetzung für das Vorliegen einer "entschiedenen Sache" sind neben der Identität der Sachlage, die Identität der Rechtslage und des Parteienbegehrens. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Identität der Sache dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zu Grunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.02. 2004, 2004/07/0014; 21.02.2007, 2006/06/0085). Wesentlich ist eine Änderung der Sachlage nur dann, wenn sie für sich alleine oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung der Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295; 05.07.2005, 2005/21/0093; 25.04.2007, 2004/20/0100) und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 12.09. 2006, 2003/03/0279). Die Modifizierung der Sachlage (VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; 30. 06.2005, 2005/18/0197), die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände darstellen, können aber an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22. 11.2004, 2001/10/0035; 25.04.2007, 2004/20/0100). Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwGH 30.05.2006, 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (VwGH 09.11.2006, 99/16/0395). Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen.

Identität der Sache liegt außerdem nur dann vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach-und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind (VwGH 19.12.2006, 2003/06/0169 ua), mit dem früheren Begehren übereinstimmen (VwGH 29. 06. 2005, 2003/08/0060), also in derselben "Sache" eine nochmalige Entscheidung fordert (VwGH 24.01.2006, 2003 / 08/0162).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 30.8.2016 sowie seiner Beschwerde vom 11.10.2016 neuerlich eine Entscheidung betreffend seine beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten begehrt. Über dieses Begehren wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2016, W106 2132123 - 1/2E, rechtskräftig abgesprochen. Der entsprechende Antrag war daher zurückzuweisen.

Der Antrag auf Ersatz der gesetzlichen Kosten des Verfahrens war zurückzuweisen, da das AVG für derartige Ansprüche keine Grundlage bietet.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht jedoch von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.Apri! 2015, ZI. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

IV. Zum Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ersatzlose Behebung, Feststellungsbescheid, Prozesshindernis der
entschiedenen Sache, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W201.2137828.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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