Entscheidungsdatum
07.02.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L512 1423638-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1.Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 08.10.2011 beim damals zuständigen Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF anlässlich der Antragstellung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes vor: Sie hätten einen Nachbarschaftsstreit wegen einer Wasserleitung zur Feldbewässerung gehabt. Im August 2011 wäre der BF von den Nachbarn fast angeschossen worden. Der BF habe Rache nehmen wollen und hätte einen von denen mit dem Essmesser in den Bauch gestochen. Daraufhin hätten die Gegner den BF töten wollen. Der Vater des BF habe veranlasst, dass der BF sobald wie möglich ins sichere Ausland gehen konnte. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, von seinen Nachbarn getötet zu werden.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde äußerte sich der BF zu den ausreisekausalen Gründen zusammengefasst wie folgt: Der BF sei Mitglied der ATI bzw. später Generalsekretär dieser Gruppierung gewesen. Deshalb sei er den gegnerischen Gruppierungen eine Last gewesen. Ein Freund des BF und der BF seien beide in Tötungsabsicht angegriffen worden. Bei diesem Angriff sei der BF davon gekommen, sein Freund habe seine beiden Füße verloren. Es habe eine Anzeige gegeben. Die Täter seien nach ca. zwei Jahren gefasst worden. Diese Männer seien bis heute im Gefängnis. Die Freunde dieser Männer hätten den BF jedoch weiter verfolgt. Diese Männer hätten dem BF auch Versöhnungsangebote gemacht bzw. Geld angeboten. Aber der BF sei dagegen gewesen. Weil der BF dies abgelehnt habe, hätten sie dem BF mit dem Umbringen bedroht. Sie seien bereit gewesen, dass einer von ihnen zum Tode verurteilt werde, aber den Mord am BF hätten sie unbedingt verüben wollen.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 13.12.2011, Zl. 11 11.876-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen mit näherer Begründung als nicht glaubhaft.
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.
I.3. Der BF hat gegen den Bescheid des BAA vom 13.12.2011, Zl. 11 11.876-BAT, fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.10.2012, Zl. E10 423638-1/2012/7E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 26.10.2012 in Rechtskraft.
I.5. Am 22.12.2013 stellte der BF seinen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für den neuerlichen Antrag brachte der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.12.2013 im Wesentlichen vor, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht. Seine Familie würde von seinen Feinden schikaniert werden. Sogar in Österreich hätte der BF Anrufe von Mitgliedern dieser Partei auf seinem Handy erhalten.
Vor einem Organwalter des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) brachte der BF zusammengefasst vor, dass einige Mitglieder der MSF den BF, als dieser in Österreich gewesen sei, angerufen hätten. Sie hätten ihn bedroht, dass er eine Aussage machen solle, dass die Tatverdächtigen nicht schuldig seien. Der BF habe dies jedoch nicht machen wollen. MSF Mitglieder hätten vor ca. 4 Monaten eine Falschanzeige gegen den BF erstattet. Schiiten würden den BF vorwerfen, falsche Angaben über den Propheten gemacht zu haben bzw. Schimpfwörter über den Propheten gesagt zu haben bz, hätte der BF den Koran für falsche Zwecke genutzt.
I.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
I.6.1. Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.01.2018 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
I.7. Mit Schriftsatz vom 16.01.2018, per Fax am 26.01.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, erhob der Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, die gegenständliche Beschwerde für XXXX .
I.8. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes langte eine Vollmacht des Vereins ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, datiert mit 27.05.2017 ein.
I.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. XXXX wurde dem BF am 02.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 16.01.2018, per Fax am 26.01.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, erhob der Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, die gegenständliche Beschwerde für XXXX .
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestand zwischen dem Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch und XXXX kein Vollmachtsverhältnis.
2. Beweiswürdigung:
II.2. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage, vor allem aufgrund der vorgelegten Vollmachten bzw. der Vollmachtsauflösung, fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).
Gemäß § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Im vorliegenden Fall hat der einschreitende Verein für XXXX Beschwerde gegen den ihn betreffenden angefochtenen Bescheid erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde im eigenen Namen des einschreitenden Vereins erstattet worden sei, sind - im Hinblick auf die ausdrückliche Bezeichnung des XXXX als Beschwerdeführer und die ausschließliche Bezugnahme auf den allein diesen betreffenden Bescheid - nicht hervorgekommen, und würde es einer solchen Beschwerde im Übrigen ohnedies an der erforderlichen Beschwerdelegitimation mangeln.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG ein behebbares Formgebrechen dar (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Aus den im Akt einliegenden Vollmachten ergibt sich, dass der BF den Verein im Zeitraum vom 22.09.2015 bis zum 17.08.2017 bevollmächtigt hat. Mit Schreiben vom 17.08.2017, eingelangt beim BFA per Fax ebenfalls am 17.08.2017, wurde seitens des Vereins bekannt gegeben, dass die Vollmacht bezüglich XXXX aufgelöst wird. Da die im Akt einliegenden Vollmachten vor Erhebung der Beschwerde aufgelöst wurden, liegt kein verbesserungsfähiges Formgebrechen vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich.
Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Die am 26.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde ist mangels einer zum Einbringungszeitpunkt vorliegenden Vollmacht dem einschreitenden Verein zuzurechnen. Da der Einschreiter jedoch nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides ist, fehlt diesem mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere der Bevollmächtigung im Verfahren abgeht.
Schlagworte
Beschwerde, rechtliche Befugnis, rechtliche Verhinderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L512.1423638.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018