TE Bvwg Beschluss 2018/2/8 W265 2168276-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §71
BFA-VG §16
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W265 2168276-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 71 AVG iVm § 16 BFA-VG stattgegeben

und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer erstbefragt und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid vom 30.06.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.); unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

3. Dieser Bescheid vom 30.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 06.07.2017 zugestellt.

4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Mit am 28.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, zugestellt am 07.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG "zurückgewiesen".

7. Mit Schriftsatz vom 18.08.2017 wurde Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und u.a. angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge aufgrund gravierender verfassungsrechtlicher Bedenken gemäß § 89 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG die Aufhebung von § 16 Abs. 1 BFA-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen.

8. Die Beschwerden sowohl gegen den erstgenannten Bescheid (Asylverfahren) als auch gegen den gegenständlichen Bescheid (Wiedereinsetzungsverfahren) und die bezugshabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.08.2017 vorgelegt.

9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt I.). Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (Spruchpunkt II.). Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden (Spruchpunkt III.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den Verwaltungsakten und werden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017 und G 207/2017, wurden Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betrifft die die Wortfolgen "2, 4 und" im 1. Satz sowie den 2. Satz: "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind ("rückwirkende" Aufhebung). Die Kundmachung im BGBl erfolgte am 16.10.2017 (BGBl. I Nr. 140/2017).

Als Konsequenz dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes fiel im gegenständlichen Fall der Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung, nämlich die Versäumung der Beschwerdefrist, (nachträglich und rückwirkend) weg. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 wurde daher nach nunmehriger Prüfung rechtzeitig innerhalb der noch offenen Beschwerdefrist eingebracht.

Da also keine Versäumung der Rechtsmittelfrist vorliegt, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis ins Leere gehen, und fehlt es demnach dem Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2017, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung "zurückgewiesen" wurde, an der notwendigen Grundlage. Der gegenständliche Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.

Das Verfahren bezüglich der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, wird beim Bundesverwaltungsgericht zu W265 2168276-1, fortgeführt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Rechtsanschauung des
VfGH, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W265.2168276.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten