Entscheidungsdatum
08.02.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W227 2182923-1/3E
W227 2182924-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden von XXXX, Erziehungsberechtigte von XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, gegen die Bescheide des Landesschulrates für Steiermark vom 29. November 2017, Zlen. 614042/21-2017 und 614351/6-2017, den Beschluss:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Mit den angefochtenen Bescheiden erteilte der Landesschulrat für Steiermark gemäß § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz den Schülern
XXXX und XXXX (die schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführerin) die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für die Zeiträume 28. Juni bis 6. Juli 2018 und 10. bis 14. September 2018 nicht.
2. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegenden Beschwerden.
3. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 7. Februar 2018, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide explizit zurück.
2. Beweiswürdigung
Dies ergibt sich eindeutig aus ihrem Schreiben vom 30. Jänner 2018 (siehe OZlen. 2 und 3).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)
3.1.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
3.1.2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 7 VwGVG K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.1.3. Eine solche Erklärung liegt in den vorliegenden Fällen vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerden jeweils klar zum Ausdruck gebracht hat; Sachentscheidungen durch das Gericht sind damit die Grundlagen entzogen.
Die Beschwerdeverfahren sind daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Fernbleiben vom Unterricht, Untersagung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2182924.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018