Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des C in V, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 19. Jänner 2000, Zl. N/73/01/05/75, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 Wehrgesetz 1990 - WG zur Leistung des Grundwehrdienstes ab 2. Mai 2000 einberufen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der am 23. Jänner 1991 durchgeführten Stellung sei seine Tauglichkeit festgestellt worden. In der Folge sei ihm der Antritt des Grundwehrdienstes wiederholt aufgeschoben worden. Von der durch § 76a Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG (idF der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788/1996) bewirkten Änderung der Rechtslage sei er entgegen § 76a Abs. 2 leg. cit. nicht in Kenntnis gesetzt worden. Er habe von der Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen ab 1. Jänner 1997 eine Zivildiensterklärung abgeben zu können, erst am 22. April 1999 erfahren. Mit Schreiben vom 29. April 1999 habe er die Zivildiensterklärung abgegeben und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe der Erklärung beantragt. Mit Bescheid vom 14. Mai 1999 habe der Bundesminister für Inneres festgestellt, dass infolge Fristversäumung Zivildienstpflicht nicht eingetreten sei. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 habe der Bundesminister für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil die belangte Behörde mit der Erlassung des Einberufungsbefehles nicht zugewartet habe, bis über seine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages entschieden worden sei.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass auch unter Zugrundelegung des Sachverhaltsvorbringens des Beschwerdeführers die belangte Behörde von seiner Wehrpflicht auszugehen hatte, weil die Zivildiensterklärung verspätet abgegeben wurde. Die belangte Behörde war nicht verpflichtet, mit der Erlassung des Einberufungsbefehles bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung - über diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/11/0032, entschieden - zuzuwarten. Die Entscheidung über die genannte Beschwerde bildete nämlich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine für die Erlassung des Einberufungsbefehles wesentliche Grundlage. Erst die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass die Zivildiensterklärung als rechtzeitig abgegeben gilt und mit ihrer Einbringung (gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz ZDG) Zivildienstpflicht eintritt mit der Folge, dass (gemäß § 5 Abs. 2 dritter Satz ZDG) eine bestehende Einberufung unwirksam wird.
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Erlassung eines Einberufungsbefehles um keine Ermessensentscheidung, bei der die militärischen Interessen gegenüber den Interessen des Wehrpflichtigen abzuwägen wären. Die Einberufung hat vielmehr gemäß § 35 Abs. 1 WG allein nach den jeweiligen militärischen Interessen zu erfolgen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der in diesem Zusammenhang fehlerhafte Ermessensübung und mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen geltend macht, gehen demnach ins Leere.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2000
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110033.X00Im RIS seit
20.11.2000