Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge von Dienstgebern zweier schwangerer Tierärztinnen auf Aufhebung von Bestimmungen des MutterschutzG 1979 betreffend die Verpflichtung des Dienstgebers zur Dienstfreistellung und Entgeltfortzahlung bei Fehlen eines geeigneten Arbeitsplatzes als zu eng gefasstRechtssatz
Die (schädlichen) Einwirkungen wie die Gefahr von Stößen, Erschütterungen und Bewegungen, die Gefahr einer Strahlenbelastung durch die Durchführung von Röntgenuntersuchungen sowie von Infektionen auf Grund von Verletzungen durch Bisse oder Kratzer oder das Hantieren mit biologischen Stoffen, zählen nach den Bestimmungen des §4 Abs2 Z4 und Z11 bzw §5 Z2 MutterschutzG zu den verbotenen Arbeiten, mit denen werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen. Nach dem Vorbringen im Antrag hätten auch die jeweils befassten Arbeitsinspektorate die Unzulässigkeit der Beschäftigung der werdenden Mütter mit Beschäftigungsverboten nach §4 Abs1 bis Abs3 MutterschutzG begründet. Durch den Verweis auf §4 leg cit sieht §14 Abs2 erster Satz MutterschutzG aber auch für diese Fälle einen Anspruch der Dienstnehmerinnen auf Entgeltfortzahlung vor. Daraus folgt, dass mit der (bloßen) Aufhebung der Wendung "des §2b," in §14 Abs2 MutterschutzG die behauptete Verfassungswidrigkeit, die in der unsachlichen Belastung des Dienstgebers durch die Verpflichtung zur Dienstfreistellung und Entgeltfortzahlung gesehen wird, nicht beseitigt würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Arbeitnehmerschutz, MutterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G166.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018