RS Vwgh 2017/11/27 Ra 2015/15/0026

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §26 Z4;

Rechtssatz

Die betreffende Leistung des Arbeitgebers ist Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise, also der Kosten für eine Fahrt zu einer bestimmten Zeit, auf einer bestimmten Strecke, zu einem bestimmten Ziel und einem bestimmten Dienstzweck. Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zugrunde zu liegen (vgl. schon VwGH 19.9.1989, 89/14/0121, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 26 Z 7 EStG 1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150026.L02

Im RIS seit

14.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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