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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26 Z4;Rechtssatz
Die betreffende Leistung des Arbeitgebers ist Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise, also der Kosten für eine Fahrt zu einer bestimmten Zeit, auf einer bestimmten Strecke, zu einem bestimmten Ziel und einem bestimmten Dienstzweck. Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zugrunde zu liegen (vgl. schon VwGH 19.9.1989, 89/14/0121, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 26 Z 7 EStG 1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150026.L02Im RIS seit
14.02.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018