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E3L E15101000Norm
AVG §8Rechtssatz
§ 26 Abs. 2 VwGG ist nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem vorangegangenen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechtes als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das VwG entschieden werden, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Zustellung der betreffenden Entscheidung, sei es durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages (vgl. etwa VwGH 9.11.2016, Ro 2016/10/0031, mwN). Es kann somit dahingestellt bleiben, ob den revisionswerbenden Parteien auf Grund des Unionsrechtes Parteistellung bzw. eine Rechtsschutzmöglichkeit in Bezug auf das zugrundeliegende Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 einzuräumen ist (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2017, Ro 2016/05/0011, mwN, zu der im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 zum UVPG 2000), weil dies nach dem Vorgesagten nicht zur Folge haben kann, dass sie zur Erhebung einer Revision gegen das ihnen nicht zugestellte Erkenntnis berechtigt wären.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015060019.J01Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021