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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
BauG Vlbg 2001 §1 Abs1 litdRechtssatz
Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 20.4.2004, 2001/06/0120, zu dem mit § 2 Abs. 2 lit. a Vlbg LStG 2013 gleichlautenden § 3 BStG 1971) sind Parkflächen neben einer Autobahnraststätte mit einer Zufahrt zur Autobahn als unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen einer Bundesstraße anzusehen, die als Bestandteil der Bundesstraße gelten. Für die Beurteilung nach dem Vlbg LStG 2013 kann angesichts des diesbezüglich vergleichbaren Wortlauts nichts anderes gelten. Da Stellflächen somit Teil der Straße und damit vom Geltungsbereich des Vlbg BauG 2001 ausgenommen sind, ist nicht zu beanstanden, dass der von ihnen ausgehende Lärm nicht in die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens einbezogen wurde.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060001.J03Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021