TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/23 2000/11/0007

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §14;
ZDG 1986 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des A in T, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Marktplatz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. November 1999, Zl. 168368/6-IV/10/99, betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, erster Satz sowie § 9 Abs. 1 und 3 ZDG zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu einer näher bezeichneten Einrichtung (Altenwohnheim) vom 1. Feber 2000 an zugewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hiezu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2000 und 17. April 2000 Gegenäußerungen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf "gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 14" ZDG (offensichtlich gemeint: § 14), sowie in seinem "Recht auf Nichtzuweisung bei Vorliegen eines begründeten Aufschubantrags" verletzt und bringt im Wesentlichen vor, er habe bereits am 27. Juli 1992 "(?)" eine Zivildiensterklärung abgegeben und sei daher bereits seit damals ex lege zivildienstpflichtig. Zur gleichen Zeit habe er auch einen "Aufschubantrag" eingebracht, ohne dass die belangte Behörde über diesen Antrag bisher entschieden habe. Sie hätte daher den gegenständlichen Zuweisungsbescheid nicht erlassen dürfen, ohne über die Vorfrage des beantragten Aufschubs eine Entscheidung zu treffen. Der Aufschubantrag würde im bekämpften Bescheid nicht erwähnt, der Bescheid sei daher mangelhaft begründet. Der Beschwerdeführer studiere an der Montanuniversität Leoben, bei Antritt des Zivildienstes komme es zu einer erheblichen Verzögerung des Studiums, die über die Zeit des Zivildienstes hinausgehe, weil im Hinblick auf zwei noch ausstehende Übungen eine Verzögerung des Studiums von zumindest 18 Monaten zu erwarten sei, worin ein bedeutender Nachteil des Beschwerdeführers zu erblicken sei. Es seien daher die Voraussetzungen für den Aufschub erfüllt. Hiezu habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht hinreichend Parteiengehör gewährt, sodass das Verfahren mangelhaft geblieben sei.

Dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, die erste Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers, die der belangten Behörde vorgelegen sei, sei die vom 2. Juni 1997 gewesen, auf Grund welcher die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Juli 1997 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer zivildienstpflichtig sei, und der Beschwerdeführer habe seine in der Folge gestellten Anträge auf Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes zurückgezogen, antwortete der Beschwerdeführer in seinen Gegenäußerungen, dass die im Jahre 1992 von ihm eingebrachte Zivildiensterklärung (und der Aufschubantrag) vom Militärkommando Salzburg an die belangte Behörde weitergeleitet worden seien. Die belangte Behörde habe diese Urkunden nicht vorgelegt. Auch sonst räume die belangte Behörde ein, dass vieles für die Einbringung der Zivildiensterklärung aus dem Jahre 1992 spreche; aus den Akten des Militärkommandos Salzburg ergebe sich, dass Zivildiensterklärung und Aufschubantrag an die belangte Behörde übermittelt worden seien. In der Begründung des Zuweisungsbescheides sei jedoch die belangte Behörde auf die Nichterledigung des Aufschubantrages nicht eingegangen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei über seinen Aufschubantrag aus dem Jahr 1992 nicht entschieden worden und die belangte Behörde hätte vor Erlassung des gegenständlichen Zuweisungsbescheides über die Vorfrage des Aufschubs entscheiden müssen, kann dahingestellt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zlen. 95/11/0209, 0223) ist die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht rechtswidrig, solange kein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, vorliegt. Es vermögen daher auch das Vorbringen des Beschwerdeführers und seine hiefür vorgetragenen Argumente, er erfülle die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Aufschubs, und der Umstand, dass die belangte Behörde diese Gründe bei Erlassung des Zuweisungsbescheides nicht geprüft hat, nicht dessen Rechtswidrigkeit zu bewirken.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110007.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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