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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VStG §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des H F in S, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. November 2017, Zl. 405-4/1563/1/3-2017, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Strafe von EUR 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 7 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm EUR 726,-- beträgt.
3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2017/02/0052).
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2018
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020041.L00Im RIS seit
14.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018