Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Mascher und Dr. Waizer sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Vergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 17-76 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Tirol, über dessen Delegierungsantrag nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Salzburg übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, dass sich die vorliegende Disziplinaranzeige des Bürgermeisters der Gemeinde Weißenbach am Lech wegen des Vorwurfs der Doppelvertretung gegen ***** richtet, der mit seiner Gattin *****, welche Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Tirol ist, eine Rechtsanwaltskanzlei in ***** betreibt, stellt einen wichtigen Grund gemäß § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt für eine in analoger Anwendung dieser Bestimmung bereits im Stadium vor der Entscheidung über die Erhebung eines Verfolgungsantrags gebotene Delegierung dar, weil diesfalls schon der bloße Anschein einer Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Organe vermieden werden soll (vgl RIS-Justiz RS0055618, RS0055477, RS0106278 [T1]; 20 Ns 1/14y, 22 Ns 1/16s; Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO9 [2015] § 25 DSt Rz 1 unter Zitierung auch der gegenteiligen Judikatur).
Die Sache war daher dem Disziplinarrat der benachbarten Rechtsanwaltskammer Salzburg zu übertragen.
Schlagworte
Strafrecht;Standes- und Disziplinarrecht;Textnummer
E120623European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0220NS00001.17T.0109.000Im RIS seit
14.02.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018