Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §73 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. J in G, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 10/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Februar 2000, Zl. 11-39-290/98-12, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0145, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war ein Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 1999 betreffend die auf § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 gestützte Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei Wochen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde erneut die Berufung gegen den Erstbescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 21. April 1981 (richtig: 1998) abgewiesen und die in Rede stehende Entziehungsmaßnahme bestätigt.
In seiner gegen den angefochtenen Ersatzbescheid gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Grund für die Aufhebung des Vorbescheides war, dass die Annahme, der Beschwerdeführer habe am 1. Juli 1997 zumindest einmal die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten, nicht schlüssig war; die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers von einem nachfahrenden Dienstfahrzeug der Gendarmerie aus könne infolge der wechselnden Geschwindigkeiten im Schätzzeitraum diese Annahme nicht tragen.
Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens angefordert. In diesem Akt befindet sich ein Sachverständigengutachten, welches die Aussage des Meldunglegers und die von diesem mittels einer sogenannten PROVIDA-Anlage angefertigten Lichtbilder auswertet. In diesem Gutachten, das in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben wird, wird für jede der unterschiedlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen am Tatort und für die jeweils dort eingehaltene Fahrgeschwindigkeit festgestellt, dass die Überschreitungen jeweils 50 km/h überstiegen haben. Die belangte Behörde übernahm dieses Gutachten und stützte darauf ihre erneute Annahme betreffend die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Der Beschwerdeführer rügt zum Ersten, dass der angefochtene Bescheid 2 1/2 Jahre nach dem Vorfall ergangen sei und seither keine "verkehrsrechtliche Beanstandungen" vorlägen. Er verkennt damit die Aufgabe der belangten Behörde als Berufungsbehörde, die im Rahmen ihrer gegenüber dem Erstbescheid gegebenen Kontrollfunktion zu prüfen hatte, ob dieser Bescheid nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung dem Gesetz entsprochen hat oder nicht (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen zu den Aufgaben der Berufungsbehörde in Verfahren zur Entziehung der Lenk(er)berechtigung im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11 237/A) .
Den größten Teil der Beschwerdeausführungen nimmt die Geltendmachung des Verfahrensmangels ein, der darin liege, dass ihm zu dem Gutachten nicht das Parteiengehör gewährt worden sei. Mit dieser Verfahrensrüge vermag er aber schon deswegen nicht
durchzudringen, weil er - in Kenntnis des Inhaltes des in Rede
stehenden Gutachtens - jegliches Vorbringen unterlässt, das er im Falle der von ihm vermissten Gewährung des Parteiengehörs ausgeführt hätte. Er ist es damit schuldig geblieben, seiner Verpflichtung zur Dartuung der Wesentlichkeit des gerügten Verfahrensmangels nachzukommen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110112.X00Im RIS seit
19.03.2001