TE OGH 2018/1/23 4Ob7/18k

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des R***** R*****, geboren ***** 1952, *****, vertreten durch Mag. Ulrich Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Verfahrenshelfer, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. August 2016, GZ 4 R 197/16m-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine Person, die in Folge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung eines gesetzlichen Vertreters bedarf, ist unter anderem einzuleiten, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen (§ 117 Abs 1 AußStrG). Ist nach den Ergebnissen einer Erstanhörung (§ 118 AußStrG) das Verfahren fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren zu sorgen; hat der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter oder widerstreiten einander dessen Interessen und diejenigen des Betroffenen, so hat ihm das Gericht einen Sachwalter für das Verfahren (Verfahrenssachwalter) zu bestellen; dadurch wird der Betroffene in seinen Rechtshandlungen an sich nicht beschränkt (§ 119 Abs 1 AußStrG).

Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (RIS-Justiz RS0008542). Es würde nämlich dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende oder nicht vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt würden. Allerdings bedarf es wenigstens eines Mindestmaßes an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt (8 Ob 52/17f mwN).

Im vorliegenden Verfahren haben die Vorinstanzen auf der Grundlage der Erstanhörung und eines Clearingberichts ausreichend und nachvollziehbar dargelegt, dass der Betroffene nicht in der Lage zu sein scheine, seine Angelegenheiten (insbesondere in Ansehung des gegen ihn anhängigen Räumungsverfahrens) ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, was sich aus seinem bedenklichen (Prozess-)Verhalten, vor allem dem Nichtbeantworten von konkreten Fragen, stereotypen Ausführungen zur Ungültigkeit von dem gegen ihn gerichteten Räumungsanspruch zugrundeliegenden Vereinbarungen und aus seinen Forderungen nach gerichtlicher Verfolgung von daran „Schuldigen“ ergebe.

Auch wenn eine (im Revisionsrekurs angesprochene) emotionale Betroffenheit angesichts des familiären Hintergrundes in Rechnung gestellt wird, hält sich die angefochtene Entscheidung, dass das Verfahren fortzusetzen und – gerade zur Wahrung der Interessen des Betroffenen im Sachwalterbestellungsverfahren – ein Verfahrenssachwalter zu bestellen ist, im Rahmen der Rechtsprechung; eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Textnummer

E120619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00007.18K.0123.000

Im RIS seit

15.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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