TE OGH 2018/1/24 7Ob211/17f

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Veröffentlicht am 24.01.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. K***** M*****, 2. Univ-Doz. Dr. P***** M*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2017, GZ 2 R 63/17z-12, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. Februar 2017, GZ 22 Cg 197/16p-8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.071,22 EUR (darin enthalten 345,20 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstklägerin hat bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung mit Versicherungsbeginn 1. 7. 2010 abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen ua die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2003) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

Art 2

Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

1. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Art 17.2.1.1, Art 18.2.1, Art 21.2.1 und Art 25.2.3, gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses

[…]

3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalls außer Betracht bleiben.

[…]

Art 3

Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)

1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten.

2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Art 2.3. aus, besteht kein Versicherungsschutz. Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht.

Art 21

Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.

[…]

2. Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst

2.1 Die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens;

[…]

Art 22

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich

[…]

2. Was ist versichert?

2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus

2.1.1 Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers;

2.1.2 sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen;

[…]“

Die Kläger haben wegen einer Fehlberatung vom 30. 12. 2004 hinsichtlich des Abschlusses eines Pensionsvorsorgemodells Ansprüche gegen ihren Versicherungsmakler sowie dessen Versicherungsmakler- und Beratungs GmbH geltend gemacht und ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil über den Ersatz von 65.654 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden erwirkt. Sodann haben sie unter anderem Forderungsexekution auf den Anspruch der Schuldner gegen deren Haftpflichtversicherer geführt. Der belangte Versicherungsmakler hatte eine Betriebshaftpflichtversicherung unter L***** Zertifikat Nr […] mit dem Versicherungszeitraum 1. 5. 2006 bis 1. 5. 2007 abgeschlossen. Als Rückwirkungsdatum gemäß FAE Bedingungswerk Art 8 war der 1. 11. 2003 festgehalten. Versicherer war die B*****.

Der Haftpflichtversicherer des Versicherungsmaklers hat die Deckung des Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis mit Schreiben vom 11. 2. 2016 abgelehnt.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, Rechtsschutzdeckung hinsichtlich einer Feststellungsklage auf Übernahme der Deckung durch den Haftpflichtversicherer des Versicherungsmaklers nach Maßgabe der im Vertrag vereinbarten Versicherungssumme zu gewähren. Der Zweitkläger sei Mitversicherter des von der Erstklägerin abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungs-
vertrags. Der Haftpflichtversicherungsvertrag sei ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Nach Punkt 12 dieses Vertrags stehe dem Geschädigten nämlich ein unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu. Außerdem entfalte der Haftpflichtversicherungsvertrag auch Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Die vertragliche Schadenersatzpflicht sei damit auf die Kläger erweitert. Der Haftpflichtversicherer des Versicherungsmaklers habe die Deckung erstmals am 11. 2. 2016 abgelehnt und nach Bewilligung der Forderungsexekution die Übernahme der Deckung neuerlich verweigert. Der Versicherungsfall werde nicht auf den Schadenersatzanspruch gegen den Makler, sondern auf vertragliche Versicherungsleistungen gegründet, weshalb als (selbständiger) Versicherungsfall die Deckungsablehnungen des Haftpflichtversicherers nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags heranzuziehen seien. Der Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer falle damit sowohl unter den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz als auch unter den Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Den Klägern fehle ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage. Das Vorbringen sei zudem widersprüchlich. Die Forderung der Kläger sei nicht uneinbringlich, weshalb das Klagebegehren überschießend und unbestimmt sei. Der geltend gemachte Anspruch falle überdies unter keine der versicherten Sparten. Der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz beziehe sich im Privatbereich auf schuldrechtliche Verträge über bewegliche Sachen des Versicherungsnehmers. Für die Geltendmachung von Vermögensschäden müssten diese aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht zwischen Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner entstanden sein. Der geltend gemachte Anspruch falle auch nicht unter die Schadenersatz- Rechtsschutzversicherung. Überdies sei der behauptete Versicherungsfall nicht im versicherten Zeitraum eingetreten. Bei der Ablehnung des Haftpflichtversicherers handle es sich um einen Folgeverstoß der Sorgfaltspflichtverletzung des Versicherungsmaklers, die zwingende Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Anspruch scheitere an der Vorvertraglichkeit, weil als Zeitpunkt des Schadenereignisses niemals die eine Deckung ablehnende Erklärung des Dritthaftpflichtversicherers, sondern immer die Fehlberatung des Versicherungsmaklers (hier vom 30. 12. 2004) zu qualifizieren sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Schadenersatz-Rechtsschutz scheide aus, weil der Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gerade nicht haftpflichtrechtlicher, sondern (versicherungs-)
vertraglicher Natur sei. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz umfasse die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen des Versicherungsnehmers. Dem entgegen würden die Kläger nunmehr Rechtsschutzdeckung aufgrund des Haftpflichtversicherungsvertrags eines Dritten anstreben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Kläger mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte begehrt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach dem Grundsatz der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063 [T71], RS0112256 [T10]). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen damit zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen das heißt, im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901).

2. Der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz (Art 22.2.1.1 und 22.2.1.2 ARB) umfasst – soweit hier von Interesse – Ansprüche aus Versicherungsverträgen bzw schuldrechtlichen Verträgen „des Versicherungsnehmers“.

Aus der Forderung nach einem Vertrag des Versicherungsnehmers ergibt sich auch für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer, dass als gedecktes Vertragsverhältnis nur ein solches gilt, in welchem der Versicherungsnehmer selbst Vertragspartei ist, sohin, wenn dem Versicherungsnehmer Einfluss auf die konkrete inhaltliche Ausformung des Vertrags zukommt und er damit auch das daraus resultierende Streitpotential prägt (Kronsteiner/Lafenthaler/Soriat ARB 2007, 200).

2.1 In Punkt 12.1 der dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Versicherer zugrundeliegenden Bedingungen ist dem geschädigten Dritten gegen den Versicherer ein von der Innehabung des Versicherungsscheins unabhängiger, unmittelbarer Anspruch eingeräumt, soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherten zum Abschluss eines Berufshaftpflichtversicherungsvertrags besteht. Die Kläger berufen sich auf das Vorliegen eines echten Vertrags zugunsten Dritter als ein von der allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzversicherung gedecktes Vertragsverhältnis.

2.1.1 Bei der Haftpflichtversicherung verpflichtet sich der Versicherer gemäß § 149 VersVG dem Versicherungsnehmer (hier dem Versicherungsmakler) die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit entstehende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer – im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags – einen Befreiungsanspruch, der ihn von den Folgen der Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten schützen soll (7 Ob 63/15p mwN). Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist aber nicht nur auf die Befreiung von begründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet, vielmehr schließt er auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich (RIS-Justiz RS0081228, RS0080013). Der geschädigte Dritte hat – abgesehen von wenigen Ausnahmen – gegen den Versicherer keinen direkten Anspruch, sondern ist auf eine Schadenersatzklage gegen den Versicherungsnehmer beschränkt (7 Ob 108/11z mwN).

2.1.2 Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Der Schuldbeitritt kommt durch einen Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner (Schuldnervertrag) bzw einen solchen zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zustande. Er begründet eine Solidarverpflichtung des Beitretenden und bedarf keiner Zustimmung des Gläubigers. Erfolgt der Schuldbeitritt durch Schuldnervertrag handelt es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, weshalb dem Gläubiger auch ein Ablehnungsrecht zusteht (RIS-Justiz RS0108117). Der Dritte (Gläubiger) muss beim Vertragsabschluss noch nicht bestimmt, sondern erst im Zeitpunkt des vorgesehenen – wenn auch erst künftigen – Rechtserwerbs bestimmbar sein (RIS-Justiz RS0108118). Einen echten Vertrag zugunsten Dritter kennzeichnet, dass aufgrund einer Vereinbarung der daran nicht beteiligte Dritte nicht nur Leistungsempfänger, sondern Forderungsberechtigter sein soll (RIS-Justiz RS0017149).

2.1.3 Die Einräumung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Haftpflichtversicherungsvertrag beruht auf einem vertraglichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutreten eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden sollen (vgl RIS-Justiz RS0121052, RS0065779 zum gesetzlichen Direktklagerecht).

2.1.4 Im vorliegenden Fall erfolgte der Schuldbeitritt durch Schuldnervertrag zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Haftpflichtversicherer. Ein allfälliger Forderungsanspruch der Kläger gegen den Haftpflichtversicherer resultiert demnach nicht aus einem von ihnen abgeschlossenen Vertrag, weshalb kein Versicherungsschutz nach Art 22.1.1.2 ARB besteht. Auch aus Gründen der Überschaubarkeit des Kreises anspruchsberechtigter und mitversicherter Personen kann der Versicherungsschutz nicht ohne Prämienäquivalenz auf die Durchsetzung von Ansprüchen aus Verträgen Dritter erweitert werden (Kronsteiner/Lafenthaler/Soriat aaO).

2.2.1 Der Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter gewährt geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten einen eigenen Schadenersatzanspruch aufgrund vertraglicher Haftung des Schuldners (RIS-Justiz RS0013961 [T2]). Eines Eingehens darauf, ob der Haftpflichtvertrag zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Versicherer überhaupt Schutzwirkungen zugunsten der Kläger entfalten könnte, bedarf es nicht, weil allfällige Ansprüche jedenfalls nicht aus einem von ihnen abgeschlossenen Vertrag resultieren.

2.3.1 Die Kläger berufen sich weiters darauf, dass Versicherungsschutz für die beabsichtigte Drittschuldnerklage gegen den Haftpflichtversicherer des Versicherungsmaklers bestehe.

Der geschädigte Dritte kann zur Hereinbringung der Schadenersatzforderung im Exekutionsverfahren den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer pfänden und sich überweisen lassen. Dieser wandelt sich dadurch jedenfalls in einen Geldanspruch um. Der Geschädigte kann dann vom Versicherer unmittelbar Ersatz verlangen (7 Ob 108/11z).

2.3.2 Die von den Klägern betriebenen Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler sind unstrittig wegen Vorvertraglichkeit (Verstoß 2004) nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die Kläger stützen sich daher auch ausdrücklich darauf, dass es sich bei der von ihnen beabsichtigten Feststellungsklage gegen den Haftpflichtversicherer gerade nicht um eine Maßnahme zur Vollstreckung des Anspruchs gegen den Versicherungsmakler handle. Vielmehr würden sie nicht mehr den gegen den Schädiger gerichteten Schadenersatzanspruch, sondern einen ihnen zugewiesenen vertraglichen Deckungsanspruch aus dem Haftpflichtversicherungsverhältnis verfolgen, weil der Haftpflichtversicherer seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachkomme.

2.3.3 Pfändet der Geschädigte im Exekutionsverfahren den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer und lässt er ihn sich überweisen, dann tritt er in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ein (7 Ob 108/11z mwN). Soweit die Kläger beabsichtigen, den Haftpflichtversicherer des Versicherungsmaklers als Drittschuldner in Anspruch zu nehmen, machen sie keine eigene Forderung aus eigenem Vertrag geltend, sondern die exekutiv zu ihren Gunsten gepfändete und ihnen zur Einziehung überwiesene Forderung des Versicherungsmaklers gegen seinen Haftpflichtversicherer (vgl 7 Ob 108/11z; RIS-Justiz RS0003861).

Für die gepfändete Forderung besteht demnach nach der Bedingungslage ebenfalls kein Versicherungsschutz, weil es nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem Vertrag des Versicherungsnehmers geht.

2.3.4 Der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des BGH VI ZR 22/13 lag keine vergleichbare Bedingungslage zugrunde, weil dort nicht auf Verträge des Versicherungsnehmers abgestellt wird.

2.4 Zusammengefasst folgt, dass kein Versicherungsschutz aus dem Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz besteht. Davon ausgehend erübrigt sich im Rahmen der Beurteilung des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes auch ein Eingehen auf die Frage, ob die Ablehnung des Haftpflichtversicherers einen eigenen Versicherungsfall darstellt und damit, ob Vorvertraglichkeit vorliegt.

3. Die Kläger gründen die Deckungspflicht der Beklagten für die Einbringung ihrer Feststellungsklage gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Versicherungsmaklers auch auf Schadenersatz-Rechtsschutz.

Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass unter den Begriff Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund „gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“ erwachsen, auch vertragliche Schadenersatzansprüche fallen können (RIS-Justiz RS0117142).

3.1 Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung beansprucht, muss die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen (RIS-Justiz RS0080003).

Nach Art 2.1 ARB gilt als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses. Der Versicherungsfall ist regelmäßig jenes Ereignis, das den Anspruch begründet hat (RIS-Justiz RS0114209). Der Unterschied zum Verstoß besteht darin, dass Verstoß das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist, Schadenereignis dagegen der „äußere Vorgang“, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadenereignis ist das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustands gleichgesetzt wird (RIS-Justiz RS0081307), also das äußere Ereignis, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat (RIS-Justiz RS0081247). Der Versicherungsfall und damit die Beurteilung der Deckungspflicht richtet sich nach dem vom Kläger geltend zu machenden Anspruch (RIS-Justiz RS0123775).

3.2. Die Kläger betonen, dass sie nicht den gegen den Schädiger gerichteten Schadenersatzanspruch verfolgen, sondern ihren „Schadenersatzanspruch“ darauf gründen, dass der Haftpflichtversicherer die zu gewährende Deckung versage, was den nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetretenen Versicherungsfall darstelle. Damit stellen die Kläger aber nicht konkrete Behauptungen zu den für einen Schadenersatzanspruch erforderlichen Voraussetzungen auf. Es ergibt sich schon nicht nachvollziehbar das Vorliegen eines Schadens (es geht hier um das berechtigte oder nicht berechtigte Bestreiten der Deckungspflicht durch den Versicherer), geschweige denn eines solchen aus einem eigenen Vertrag. Abgesehen davon ist nicht einmal eine allfällige Uneinbringlichkeit der gegen den Versicherungsmakler betriebenen Forderung dargestellt. Die Kläger bezeichnen bloß die von ihnen zu betreibenden Forderungen als Schadenersatzforderungen, obwohl es sich ausschließlich um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag eines Dritten mit seinem Haftpflichtversicherer handelt.

4. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E120604

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00211.17F.0124.000

Im RIS seit

15.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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