Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Curd Steinhauer als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Eva Zacek und den Richter Mag. Wilhelm Wessely in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers *****, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 20.4.2012, 27 Nc 10/12v-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass jede weitere schwer oder gar nicht leserliche Eingabe von ihm ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden wird.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Antrag abgewiesen.
Dagegen richtet sich ein handgeschriebener, nur mit Mühe entzifferbarer und teilweise unleserlicher Rekurs des Antragstellers, aus welchem nur einige in Blockbuchstaben gehaltene Wörter, wie etwa „Menschenwürde“, „*****“ (der Name des Erstrichters) oder „braune Gesinnung“ hervorstechen.
Das Rekursgericht hat das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss vom 30.5.2012 unterbrochen und den Akt gemäß § 6a ZPO zur Prüfung, ob für den Antragsteller ein Sachwalter zu bestellen sei, dem zuständigen Pflegschaftsgericht übermittelt.
Dieses hat am 14.12.2017 mitgeteilt, dass das Sachwalterschaftsverfahren betreffend den Antragsteller rechtskräftig eingestellt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller prozessfähig ist, und das Verfahren fortzusetzen, indem über seinen Rekurs entschieden wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist jedoch mangelhaft.
Gemäß § 58 Abs 2 GeO können unleserliche Eingaben und undeutliche Ausfertigungen vom Gericht je nach ihrem Gegenstande zurückgewiesen oder zur Verbesserung zurückgestellt werden. Solche Verbesserungsaufträge wurden dem Antragsteller bereits in zahlreichen Fällen – auch vom Rekursgericht (vgl. 14 R 167/12z, 14R 168/12x, 14 R 169/12v, 14 R 170/12s, 14 R 171/12p u.v.a.) - erteilt, ohne dass er ihnen nachgekommen wäre. Es ist daher - wie auch der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (8 Nc 36/16k vom 16.1.2017) - davon auszugehen, dass der Antragsteller die Formvorschrift des § 58 Abs 2 GeO absichtlich verletzt, sodass seine mangelhafte Eingabe ohne Gewährung einer Verbesserungsfrist zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0036385).
Im vorliegenden Fall kann sich diese Zurückweisung auch auf § 86a Abs 2 ZPO stützen. Nach dieser Bestimmung ist ein Schriftsatz unter anderem dann ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und er das Begehren nicht erkennen lässt. Jeden weiteren derartigen Schriftsatz der betreffenden Partei kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen; auf diese Rechtsfolge ist im Zurückweisungsbeschluss hinzuweisen.
Auch ein gar nicht oder nur teilweise lesbarer Schriftsatz besteht im Sinne des § 86a Abs 2 ZPO aus „unklaren“ Ausführungen und lässt das Begehren – im vorliegenden Fall die Rekursgründe – nicht oder nur unzureichend erkennen, sodass eine ordnungsgemäße Behandlung nicht möglich ist. Infolge dessen ist der Antragsteller anlässlich der Zurückweisung seines Rekurses auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass jede weitere schlecht oder gar nicht lesbare Eingabe von ihm nicht mehr behandelt werden wird.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist in Verfahrenshilfesachen ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig.
Textnummer
EW0000864European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:01400R00083.12X.0131.000Im RIS seit
15.02.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018