TE Lvwg Beschluss 2018/1/3 VGW-031/024/14800/2017

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Veröffentlicht am 03.01.2018
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Entscheidungsdatum

03.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VStG §32 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Wallner über die Beschwerde des Herrn D. B. gegen den an Frau G. B. gerichteten Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 30.08.2017, Zl. VStV/916301629366/2016, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.05.2017 mangels Parteistellung gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zurückgewiesen wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 30.08.2017 lautet:

„Ihr Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.05.2017 (zugestellt am 17.07.2017) der LPD ..., Geschäftszahl VStV/916301629366/2016, wird mangels Parteistellung gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG iVm. § 32 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zurückgewiesen.“

Laut Zustellverfügung wurde dieser Bescheid an Frau G. B. per Adresse Wien, R.-gasse gerichtet. Dieser Bescheid wurde am 05.09.2017 von der Bescheidadressatin in der Post-Geschäftsstelle … Wien persönlich abgeholt.

Dagegen hat Herr D. B. per E-Mail am 27.09.2017 unter dem Titel „Beschwerde-z.H. T. C., Amtsrat“ sowie unter Beischluss der Anlage „Schreiben vom 30.08.2018.pdf“ Beschwerde erhoben und führte in dieser wörtlich aus:

„Guten Tag,

Hiermit möchte ich gegen das Schreiben siehe Anhang Einspruch erheben.

Selbstverständlich bin ich D. B. der Fahrzeughalter, da aber am besagten Tag meine Mutter Frau G. B. mit meinem PKW unterwegs war trifft mich keine Schuld.

Unser Anliegen war lediglich die ganze Sache zu beschleunigen.

Da beim ersten Schriftstück schon die Verjährungsfrist eingetreten ist wollten wir lediglich darauf hinweisen und dies tat meine Mutter Frau G. B..

Mit freundlichen Grüßen

D. B.“

Das E-Mail wurde vom Account „d.b.@gmail.com“ unter Beischluss des an Frau G. B. gerichteten Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 30.08.2017, Zl. VStV/916301629366/2016, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.05.2017 mangels Parteistellung gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zurückgewiesen wurde, versandt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, PK ..., vom 13.05.2017, VStV/916301629366/2016, wurden Herr D. B. als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-... zwei Übertretungen der StVO 1960 am 11.10.2016 um 12:57 Uhr zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde dem Empfänger nach einem vergeblichen Zustellversuch an seiner Adresse Wien, H.-gasse, vom 14.7.2017 durch Hinterlegung – Beginn der Abholfrist am 17.7.2017 – zugestellt.

Mit Schreiben vom 02.08.2017 teilte Frau G. B. mit, dass sie das KFZ mit dem Kennzeichen W-... am 11.10.2016 gelenkt habe. Weiters merkte sie an, dass bereits Verjährung eingetreten sei. Die Behörde wies die Eingabe mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück.

Festgestellt wird, dass das verfahrensgegenständliche – fälschlich als Einspruch bezeichnete - Rechtsmittel nicht der Empfängerin des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 30.8.2017, Zl. VStV/916301629366/2016, Frau G. B., wohnhaft in Wien, R.-gasse, sondern Herrn D. B. zuzurechnen und dieser daher als Beschwerdeführer (BF) anzusehen ist. Er ist Einbringer des verfahrensgegenständlichen Rechtsmittels.

Partei des Beschwerdeverfahrens (Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 30.08.2017) im Sinne des § 8 AVG war/ist im gegenständlichen Fall aber nur Frau G. B.. Nur sie ist daher zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde als Verfahrenspartei legitimiert (§ 7 VwGVG). Im Übrigen ergibt sich die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Art. 132 B-VG für denjenigen, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hierzu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe aber kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung (Beschwerdelegitimation) nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen.

Die vorliegende Beschwerde wurde von Herrn D. B. ohne Hinweis auf eine erfolgte Bevollmächtigung seitens Frau G. B. in eigenem Namen eingebracht. Sie ist in der „Ich-Form“ abgefasst, vom in der Beschwerde angegebenen Account des Einbringers abgesandt und mit „D. B.“ gefertigt. Dafür, dass die Eingabe (auch) im Namen von Frau G. B. eingebracht wurde, bietet das Schreiben (samt Anschreiben) keinen Anhaltspunkt.

Dass der BF im Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde Parteistellung innehatte (die Strafverfügung hat er aber nicht beeinsprucht), ist im Beschwerdeverfahren unbedeutend. Adressatin des angefochtenen Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom 30.08.2017 ist Frau G. B..

Da der BF nicht Partei dieses Verfahrens ist und dadurch auch nicht in seinen eigenen Rechten verletzt wurde, war er nicht zur Einbringung einer Beschwerde berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Frage der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Parteistellung; Beschwerde; keine Bevollmächtigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.024.14800.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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