TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/8 VGW-031/069/14443/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.01.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des Herrn Mag. D. L. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.9.2017, MA 67-RV-068858/7/1, wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zu Recht:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II.    Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,– zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerde

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

„Sie haben am 5.5.2017 um 10:33 Uhr in WIEN, D.-GASSE als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftzeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“), mit dem Zusatz „ausgenommen Bildergebnis für Rollstuhlsymbol png W 7“, wobei die kundgemachte Ausnahme auf das von Ihnen benutzte Fahrzeug nicht zutraf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 48,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 58,00.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Der Beschwerdeführer stützte seine Beschwerde im Wesentlichen sinngemäß darauf, dass er sein Fahrzeug lediglich an der „Grenze“ des Parkverbotes abgestellt und insofern niemanden behindert habe.

II. Feststellungen

Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 2017, um 10:33 Uhr, in Wien, D.-gasse das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“) mit dem Zusatz „ausgen. Bildergebnis für Rollstuhlsymbol png W 7“ abgestellt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

III. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den darin enthaltenen Fotos. Auf den Fotos ist für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei ersichtlich, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“) stand. Diese Feststellung hat der Beschwerdeführer im Übrigen nach Einräumung von Parteiengehör zu den im Akt befindlichen Fotos mit dem Vorbringen, er sei an der „Grenze“ des Halte- und Parkverbotes gestanden und habe daher niemanden gestört, nicht bestritten.

Die Feststellung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus den Ergebnissen der Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien.

IV. Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. 159/1960 idF BGBl. I 68/2017, lauten:

㤠24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a)   im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b, (…).“

㤠99. Strafbestimmungen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)   wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, (…).“

V. Rechtliche Beurteilung

1. § 24 Abs. 1 lit. a StVO verbietet das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“. Gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und damit auch gegen § 24 Abs. 1 lit. a verstößt.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“), mit dem Zusatz „ausgen. Bildergebnis für Rollstuhlsymbol pngW 7“ abgestellt. Die kundgemachte Ausnahme traf auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht zu. Damit hat der Beschwerdeführer gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO verstoßen. Ob das Fahrzeug dabei am Rand oder in der Mitte des Halte- und Parkverbotes stand, ist für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers unerheblich; selbst ein teilweises Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich des Halte- und Parkverbotes wäre rechtswidrig. Ebenso irrelevant ist, ob der Beschwerdeführer andere Personen dabei beeinträchtigt hat oder nicht. Der objektive Tatbestand des § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist folglich erfüllt.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Nach der Aktenlage haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens des Beschuldigten ergeben. Es war daher von Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen.

3. Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO beträgt gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO bis zu € 726,–.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in erheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Halte- und Parkverbote und an der Freihaltung von Parkplätzen für Behinderte, weshalb die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass er sein Fahrzeug im Bereich eines Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt hatte. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verfahrenseinstellung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kamen daher schon mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht.

Als Milderungsgrund ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu € 726.- reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Zugrundelegung ungünstiger Einkommensverhältnisse als jedenfalls angemessen zu bewerten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde gemäß § 16 VStG in angemessenem Verhältnis festgesetzt.

4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Der Beschwerdeführer hat daher eine Geldstrafe in Höhe von € 48,– (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von € 10,– sowie einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG in der Höhe von € 10,–, insgesamt somit € 68,–, zu zahlen.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 3 VwGVG entfallen, da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, im angefochtenen Bescheid eine € 500,– nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

6. Die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, weil eine Geldstrafe von bis zu € 726,– und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von € 48,– verhängt wurde. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergibt sich aus der insoweit klaren Rechtslage, dass ein Fahrzeug im Bereich eines Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nicht abgestellt werden darf. Im Übrigen waren im vorliegenden Fall lediglich Beweisfragen maßgeblich. Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde nicht abgewichen.

Schlagworte

Unberechtigtes Abstellen eines Kfz in der Behindertenzone

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.069.14443.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten