Entscheidungsdatum
12.01.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §46 Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des T. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 11. Juli 2017, Zl. VStV/917300234667/2017, betreffend Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 46 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO nach mündlicher Verhandlung am 28. November 2017
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 46 Abs. 6 iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 123/2015, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt; dies mit der Maßgabe, dass die Tatortsbezeichnung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses "1020 Wien, A4 Str.km 1,5, Fahrtrichtung Wien" zu lauten hat.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 25,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit sie nicht schon gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 11. Juli 2017 hat folgenden Spruch:
"1. Der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... hat am 15.02.2017 um 16:26 Uhr in 1110 Wien, A4 Str.km 1,5, Fahrtrichtung Wien die aufgrund stockendem Verkehrs gebildete Rettungsgasse befahren, obwohl die Rettungsgasse außer von Einsatzfahrzeugen nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden darf und diese nicht behindert werden dürfen.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 46 Abs. 6 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich […] Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 125,00 2 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 § 99 Abs. Abs. 3 lit.a StVO
Minute(n)
[…]
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 12,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
[…]
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 137,50"
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer das Begehen der Verwaltungsübertretung bestreitet. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Rettungsgasse befahren und habe lediglich im Kolonnenverkehr einer gebildeten Rettungsgasse die Spur gewechselt um die Unfallstelle umfahren zu können.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 28. November 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter sowie Insp. A. Br. und D. Bu. als Zeugin bzw. Zeuge einvernommen wurden.
5. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien legte die Landesverkehrsabteilung der belangten Behörde am 15. Dezember 2017 weitere Unterlagen betreffend die Tatörtlichkeit und den Unfallhergang am 15. Februar 2017 vor. Zu diesen Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer schriftlich Parteiengehör eingeräumt.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer befuhr am Nachmittag des 15. Februar 2017 die A4 in Fahrtrichtung Wien vom Knoten Schwechat kommend. Am 15. Februar 2017 gegen 15:42 Uhr ereignete sich an der Örtlichkeit 1020 Wien, A4, Straßenkilometer 0,5 Richtung Wien ein Verkehrsunfall mit Personenschaden; infolge dieses Verkehrsunfalls entwickelte sich ein beträchtlicher Verkehrsstau, welcher jedenfalls bis 1020 Wien, A4, Straßenkilometer 1,5 Richtung Wien zurückreichte und nur zähflüssigen Verkehr zuließ. Von den Verkehrsteilnehmern wurde auf Grund des stockenden Verkehrs an dieser Stelle eine Rettungsgasse – das heißt eine Gasse zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen – gebildet. Um 16:26 Uhr befuhr der Beschwerdeführer nebst zahlreichen anderen Verkehrsteilnehmern diese Rettungsgasse auf Höhe des Straßenkilometers 1,5 mit seinem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-....
Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten, ist vermögenslos und schuldenfrei und hat ein monatliches Einkommen von ca. € 2.000,—.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten sowie die beiden Exekutivorgane Insp. A. Br. und D. Bu. in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2017 sowie Einholung weiterer Unterlagen betreffend die Unfallörtlichkeit von der Landesverkehrsabteilung der belangten Behörde.
Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit mit seinem Fahrzeug unterwegs war, dass sich auf Höhe gegenüber der Ausfahrt Alt Simmering ein Verkehrsunfall ereignete und sich in der Folge ein Verkehrsstau bis zum Knoten Schwechat bildete. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien blieb unklar, auf welcher Höhe in Hinsicht auf die Straßenkilometer sich der Unfall ereignete bzw. auf welcher Höhe der Tatort des Straßenkilometer 1,5 liegt. Dazu wurden vom Verwaltungsgericht Wien weitere Unterlagen von der Landesverkehrsabteilung der belangten Behörde angefordert, aus welchen die Lage des Unfallorts mit Straßenkilometer 0,5 sowie die Lage des Straßenkilometers 1,5 unzweifelhaft ersichtlich sind. Insbesondere ergibt sich daraus, dass sich der Tatort nicht – wie vom Beschwerdeführer angegeben – auf Höhe gegenüber der Ausfahrt Alt Simmering und damit direkt am Unfallort, sondern einen Kilometer vor der Unfallstelle befindet. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich weiters, dass sich die Tatörtlichkeit nicht, wie im angefochtenen Straferkenntnis angeführt, in 1110 Wien, sondern in 1020 Wien befindet.
Bestritten wurde vom Beschwerdeführer, dass er auf Straßenkilometer 1,5 die Rettungsgasse befahren haben soll. Er hat vielmehr angegeben, einen Kilometer vor dem Unfall auf der rechten Spur im zähflüssigen Verkehr im Schritttempo gefahren zu sein. Erst unmittelbar vor der Unfallstelle habe er sich zuerst in die mittlere Spur und sodann in die linke Spur eingereiht, um die Unfallstelle, welche die Sperre der rechten und mittleren Fahrspur bedingte, zu umfahren. Eine Rettungsfasse habe er erkennen können, diese habe auch gut funktioniert, sei von ihm aber nicht befahren worden.
Demgegenüber haben die Exekutivorgane Br. und Bu. angegeben, zur Tatzeit in einem Zivilfahrzeug am Tatort ebenfalls im zähen Kolonnenverkehr auf der rechten Spur gefahren zu sein. Aus dieser Position hätten sie eine Vielzahl von Fahrzeugen notiert, welche die Rettungsgasse befahren hätten. Der Zeuge Bu. konnte die Anzahl der notierten Fahrzeuge mit 180 angeben. Der Zeuge Bu. hat dabei glaubhaft angegeben, nur solche Fahrzeuge notiert zu haben, die links am Fahrzeug der Exekutivorgane vorbeigefahren sind. Naturgemäß konnten sich weder die Zeugin noch der Zeuge im Detail an einzelne dieser Fahrzeuge erinnern.
Das Verwaltungsgericht Wien hat angesichts der glaubhaften Schilderung des Zeugen Bu. bzw. der Zeugin Br. keine Zweifel, dass von diesen tatsächlich nur die Kennzeichen solcher Fahrzeuge notiert wurden, welche das Fahrzeug der Exekutivorgane durch Befahren der Rettungsgasse links überholten. Es ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht ersichtlich und konnte auch vom Beschwerdeführer nicht erklärt werden, wie sonst die Meldungsleger das Kennzeichen des Beschwerdeführers in Erfahrung gebracht haben könnten. Alle Beteiligten haben übereinstimmend angegeben, dass zu diesem Zeitpunkt am Tatort eine Rettungsgasse gebildet wurde und auch als solche ersichtlich war. Nachdem das Fahrzeug des Beschwerdeführers von den Exekutivorganen notiert wurde, muss dieser die Rettungsgasse auf Höhe des Straßenkilometers 1,5 befahren haben. Den dieser Schlussfolgerung widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers ist angesichts der für das Verwaltungsgericht Wien klaren Beweislage nicht zu folgen. In welcher Art und Weise der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Unfallstelle auf Höhe des Straßenkilometers 0,5 Fahrstreifen gewechselt hat, ist in dem Zusammenhang unerheblich.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen glaubhaften Angaben.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. 159 idF BGBl. I 123/2015, lauten:
"§ 46. Autobahnen.
[…]
(6) Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden.
[…]
§ 99. Strafbestimmungen.
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
[…]"
2. Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort mit seinem Fahrzeug eine Rettungsgasse befahren hat. Er hat damit das Tatbild des § 46 Abs. 6 StVO verwirklicht. Diese Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG vorwerfbar, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte vermieden werden können (vgl. zum Verschuldensmaßstab bei sogenannten Ungehorsamsdelikten aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0037).
Der Tatort war vom Verwaltungsgericht Wien dahingehend zu korrigieren, als sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausgestellt hat, dass sich der gegenständliche Straßenkilometer nicht in 1110 Wien, sondern in 1020 Wien befindet. Durch diese – im Übrigen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommene – Korrektur wurde die Position des Tatorts nicht verändert, sondern lediglich seine Bezeichnung richtig gestellt; der Beschwerdeführer wird dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 27.5.2004, 2002/03/0224).
3. Zur Strafbemessung:
3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
3.2. Im Beschwerdefall ist hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ein Strafrahmen von bis zu € 726,— (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) heranzuziehen.
Beim Beschwerdeführer sind angesichts seines Einkommens, seiner Sorgepflichten und seiner Vermögenslage durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was – wie schon von der belangten Behörde – mildernd zu werten ist. Der Verschuldensgrad ist im Beschwerdefall als durchschnittlich anzusehen; dem Beschwerdeführer wäre es leicht möglich gewesen, durch sein Fahrverhalten die Rettungsgasse nicht mit seinem Fahrzeug zu blockieren. Durch das Befahren der Rettungsgasse wurde in nicht unerheblichem Ausmaß das Funktionieren der Unfallversorgung im Notfall gefährdet.
Angesichts dieser konkreten Schuldumstände und insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und ist vom Verwaltungsgericht Wien zu bestätigen.
4. Die Beschwerde ist somit dem Grund nach und auch hinsichtlich der Strafhöhe als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
5. Die ordentliche Revision ist – soweit eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht schon gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall waren vorrangig beweiswürdigende Fragen zu beurteilen. Bei seiner diesbezüglichen Beweiswürdigung hat sich das Verwaltungsgericht Wien an den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien orientiert; zur Frage der zulässigen Korrektur des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht und zur Strafbemessung hat sich das Verwaltungsgericht an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert.
Schlagworte
Befahren der Rettungsgasse; Verkehrsunfall mit PersonenschadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.032.12342.2017Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018