TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/19 405-1/225/1/10-2018

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Veröffentlicht am 19.01.2018
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Entscheidungsdatum

19.01.2018

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

NatSchG Slbg 1999 §61 Abs1
NatSchG Slbg 1999 §26 Abs1 litc
VStG §32 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Rechtsanwälte - Strafverteidiger OG AG, AK, AI AJ, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 25.09.2017, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend korrigiert als die angegebene übertretene Norm „§ 26(1) lit. d“ durch „§ 26 Abs 1 lit. c“ ersetzt wird.

II.    Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,- zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1.1.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der GN aa KG BA und Veranlasser zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe – wie anlässlich eines Lokalaugenscheines am 19.09.2014 um ca 14:00 Uhr festgestellt worden sei – dass seit zumindest 19.09.2014 bis zur Anzeige an die Naturschutzbehörde vom 08.04.2016 auf einer Teilfläche des Grundstückes Geländeveränderungen auf Almen durchgeführt worden seien, obwohl alle nicht unter § 25 Slbg NSchG fallenden geländeverändernden Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion der Naturschutzbehörde anzuzeigen seien. Die Anzeige sei erst mit Schreiben vom 08.04.2016 bei der Naturschutzbehörde eingebracht worden.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs 1 lit d iVm § 61 Abs 1 Slbg NSchG begangen und es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,- zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 60,- somit gesamt € 660,- verhängt.

In der Begründung wurde beginnend mit der Anzeige der Landesumweltanwaltschaft Salzburg vom 18.08.2014 das Ermittlungsverfahren mit Durchführung eines Ortsaugenscheins am 19.09.2014 dargelegt. Es sei festgestellt worden, dass in AE auf einer Teilfläche der GN aa KG BA Geländeveränderungen auf Almen durchgeführt worden seien. Beim abgelagerten Material habe es sich um den Aushub vom Zubau der BD mit einer Gesamtfläche von ca. 2.840 m² mit Auftragsstärken von 0,2 bis 2,0 m gehandelt. Auf die Anordnung des Beschuldigten hin sei das Material auf die in seinem Eigentum befindliche GN aa KG BA geschüttet worden. Zum Feststellungsverfahren nach § 10 Altlastensanierungsgesetz sei vom LVwG Salzburg am 31.05.2017 (405-2/44/1/26-2017) entschieden worden, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde. Das GN aa KG BA sei im Almbuch eingetragen und stelle eine Alm iSd § 26 Abs 1 lit d NSchG dar. Die notwendige Anzeige sei erst mit Schreiben vom 08.04.2016 bei der Naturschutzbehörde eingebracht worden. In dem gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch sei Verfolgungsverjährung geltend gemacht worden. In rechtlicher Hinsicht wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Anzeige an die Naturschutzbehörde schon 2014 hätte erfolgen müssen, dies jedoch erst mit Schreiben vom 08.04.2016 erfolgt sei. Unter Heranziehung der Bestimmung des § 61 Abs 3 NSchG wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung am 28.12.2016 erlassen worden sei, nachdem die Anzeige an die Naturschutzbehörde erst am 08.04.2016 erfolgt sei. Die Verfolgung sei gemäß § 31 Abs 1 VStG fristgerecht innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei ebenso wie das diesbezügliche Verschulden als erwiesen anzunehmen gewesen. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als Verschulden Fahrlässigkeit anzulasten sei, aufgrund von Vormerkungen Unbescholtenheit nicht als Strafmilderung herangezogen werden konnte und mangels Bekanntgabe von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden sei.

1.2.

Gegen diese Entscheidung erhob Herr AB AA rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 25.10.2017 Beschwerde und beantragte die Behebung und Verfahrenseinstellung, in eventu die verhängte Geldstrafe zu mindern bzw. mit Ermahnung vorzugehen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtbestrafung nach dem Slbg NSchG als verletzt erachte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig festzustellen. Aus dem zitierten LVwG-Erkenntnis ergäbe sich, dass aufgrund der zwischenzeitig verstrichenen Zeit, den im genannten Feststellungsverfahren nachgewiesenen Hochwasservorfällen das sich abgelagerte Material zeitlich nahe zum Aushub aufgrund von Regenfälle verflüchtigt bzw. mit dem Boden verwachsen habe und eine Beseitigung der Maßnahme deshalb faktisch unmöglich gewesen sei. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers habe daher deutlich länger als ein Jahr vor der Anzeige an die Naturschutzbehörde vom 08.04.2016 aufgehört zu bestehen, weshalb eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der Verfolgungsverjährung von einem Jahr gesetzt worden sei. Die Tat sei daher verjährt und nicht strafbar. Hätte die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt richtig festgestellt, so wäre sie zu einer anderen Rechtsansicht, nämlich zu einer Verfahrenseinstellung gelangt.

1.3.

Mit Schreiben vom 25.10.2017 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit weiteren Schreiben vom 02.11.2017 wurde auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts auch der Verwaltungsakt übermittelt.

Die Naturschutzbehörde wurde mit Schreiben/Email vom 28.11.2017 um Angaben zum Anzeigeverfahren ersucht, welche mit Email vom 05.12.2017 vorlagen.

Am 18.01.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Herr DI BB BC als Meldungsleger, welcher zeugenschaftlich einvernommen wurde, teilnahmen. Der Rechtsvertreter legte ein ergänzendes schriftliches Vorbringen samt Beilage vor (Beilage A/1 und A/2 Stellungnahme der ZAMG vom 09.05.2017), wobei im Wesentlichen nochmals vorgebracht wurde, dass die „sintflutartigen Niederschläge“ im Monat August 2014 in AE zu einer Verschwemmung des Erdmaterials geführt hätten, welches in weiterer Folge im Urboden aufgegangen und danach verwachsen sei. Mit Ende August 2014 sei eine faktische Unmöglichkeit der Entfernung des Aushubmaterials eingetreten, womit die strafbare Tätigkeit abgeschlossen gewesen wäre und das strafbare Verhalten aufgehört habe. Es wurde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Botanik und Bodenkultur beantragt.

Vom Zeugen wurde im Ergebnis die aktenkundige am 19.09.2014 vorgefundene Situation geschildert. Auf explizite Nachfrage wurde bestätigt, dass beim Ortsaugenschein auf der GN aa KG BA de facto Bauaushubmaterial wahrgenommen worden sei. Die Aushubarbeiten seien seines Wissens einige Wochen davor vorgenommen worden. Unter Bezugnahme auf die Fotodokumentation vom 19.09.2014, Beilage 2 führte der Zeuge aus, dass die im gegenständlichen Bereich über die gesamte Fläche vorhandenen Lawinenstützbauwerke offenbar zu dem Zwecke beseitigt worden seien, dass sich das geschüttete Material gleichmäßig auf die Fläche verteile. Massive Spuren von Regenereignissen seien von ihm nicht wahrgenommen worden, Spuren von normalen Regenereignissen allerdings schon, dies insbesondere im unteren Bereich, wo sich bindigeres Material befunden habe. Nach dem 19.09.2014 sei er nicht mehr vor Ort gewesen.

2.       Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Mit Anzeige vom 10.11.2014 wurde von einem Sachbearbeiter der Forst- und Naturschutzbehörde Anzeige ua gegen den Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Aktenvermerk vom 04.11.2014 samt Lichtbildern Aufnahmedatum 19.09.2014 und Planbeilagen erstattet. Im Zuge von Zu- und Umbaumaßnahmen am Objekt „BD“ auf GN bb KG BA wurde auf der angrenzend liegenden GN aa KG BA, im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers, Materialablagerungen (augenscheinlich schiefriges Gesteinsmaterial/Schwarzphyllit) durchgeführt. Die Materialablagerungen erstreckten sich zum einen auf Waldflächen und zum anderen auf eine biotopkartierte Fläche sowie auf Almweiden in einem Gesamtflächenausmaß von ca. 2.840 m² mit Auftragsstärken von 0,2 bis ca. 2 m. Das beim Aushub für den Zubau der BD angefallenen Material wurde auf Anordnung des Beschwerdeführers auf die darunterliegende GN aa KG BA geschüttet. Das Material sollte im Jahr 2015 am Hangfuß standfest eingebaut und begrünt werden.

Die Naturschutz- und Forstbehörde wurde durch ein Email der Landesumweltanwaltschaft Salzburg vom 18.08.2014 auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht.

Die geländeverändernde Maßnahme wurde Wochen vor der behördlichen Überprüfung durchgeführt. Durch Regenereignisse im Sommer 2014 (August) kam es zu Abschwemmungen auf der GN aa KG BA, jedoch nicht zu einer völligen Beseitigung des aufgebrachten Materials, da bei Begutachtung durch den Zeugen - dokumentiert durch Lichtbilder - aufgebrachtes Material und damit eine Geländeveränderung jedenfalls feststellbar war. Von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik wurde mit Stellungnahme vom 09.05.2017 (Beilage A/2) Messdaten von den zwei nächstgelegenen Messstationen im Zeitraum 01.08. – 31.08.2014 tabellarisch aufgelistet und letztlich festgestellt, dass die größte Niederschlagsmenge im Bereich AE am 09.08.2014 mit rund 25 mm/24 Stunden aufgetreten ist.

Vom Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 08.04.2016 (Verwaltungsakt Zahl yyy) der „Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung der vom Einschreiter vorgenommenen Geländeveränderungen auf Grundstücken aa, bb KG BA, Bezirksgericht St. Johann im Pongau“ gestellt hat. Von der Naturschutzbehörde wurde die Eingabe als Anzeige iS § 26 NSchG bewertet, jedoch kein Bescheid erlassen. Durch Kenntnisnahme durch Zeitablauf lag mit 08.07.2016 eine rechtskräftige Genehmigung für die geländeverändernde Maßnahme auf GN aa KG BA vor.

In der Folge wurde von der belangten Behörde eine Strafverfügung, datiert vom 28.12.2016, Zl xxx. erlassen, gegen welche Einspruch erhoben und mit Stellungnahme vom 08.02.2017 beantragt wurde, das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf ein anhängiges Verfahren beim Zollamt bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung auszusetzen. Desweiteren wurde unter Verweis auf die Datierung vom 19.09.2014 in der Strafverfügung Verfolgungsverjährung eingewandt. In der Folge erging das nun angefochtene Straferkenntnis.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsbehördlich nicht unbescholten, da aktuell vier Vormerkungen aufscheinen, allerdings nicht einschlägig betreffend das Salzburger Naturschutzgesetz. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse wurden als durchschnittlich angegeben, den Beschwerdeführer treffen keine Sorgepflichten.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Verwaltungsstrafakt, dem naturschutzbehördlichen Verwaltungsakt sowie aus dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ergibt. Die Angaben des einvernommenen Zeugen waren glaubwürdig und deckten sich mit den bisherigen Angaben und abgegebenen Stellungnahmen. Die Durchführung der geländeverändernden Maßnahmen auf der GN aa KG BA wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 26 Abs 1 NSchG idgF sind der Naturschutzbehörde folgende Maßnahmen anzuzeigen:

a)       

b)       

c)       alle nicht unter § 25 Abs 1 fallenden Gelände verändernde Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion

d)       

e)       

Vor der Novelle mit LGBL Nr. 11/2017, in Kraft seit 01.3.2017, war die nunmehrige
Bestimmung des § 26 Abs 1 lit c NSchG wortident mit § 26 Abs 1 lit d NSchG. Durch den Entfall der lit b in § 26 NSchG alte Fassung bekam die ehemalige lit d die neue Bezeichnung lit c neue Fassung. Eine Bewilligungspflicht nach § 25 Abs 1 lit d NSchG liegt nicht vor, da das Flächenausmaß von 5.000 m² nicht erreicht ist.

Gemäß § 61 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBl Nr. 73/1999 idgF (LGBL Nr. 56/2017) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ …25, 26 … oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet gemäß Abs 3 leg cit das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung.

Unstrittig ist, dass die vom Beschwerdeführer veranlasste und nicht bestrittene geländeverändernde Maßnahme durch Schüttung von Bodenaushubmaterial auf einen Teil der GN aa KG BA, welche als Almbereich iS der Begriffsbestimmung des § 5 Z 1 NSchG durch Eintrag im Almbuch gilt, ohne die dafür erforderliche naturschutzbehördliche Genehmigung respektive der dafür notwendigen Anzeige gemäß § 26 NSchG durchgeführt wurden.

Die erforderliche Anzeige wurde erst mit Schriftsatz vom 08.04.2016 eingebracht.

Gemäß § 26 Abs 3 NSchG gilt die Maßnahme als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine rechtskräftige Zurkenntnisnahme mit 08.07.2016 vorlag und zu diesem Zeitpunkt das strafbare, weil bis dahin bewilligungslose, Verhalten betreffend die vorgenommene Geländeveränderung auf der GN aa KG BA aufgehört hat.

Zu dem Beschwerdevorbringen, dass das aufgebrachte Material durch starke Regenereignisse im August 2014 abgeschwemmt worden ist und mit Ende August 2014 das strafbare Verhalten aufgehört hat, weil eine faktische Unmöglichkeit der Entfernung des Aushubmaterials eingetreten ist, ist zu entgegnen, dass jedenfalls am 19.09.2014 durch ein Behördenorgan noch die geländeverändernde Maßnahme durch das aufgebrachte Aushubmaterial auf der GN aa KG BA festgestellt werden konnte. Ob eine Entfernung des Materials faktisch möglich war oder nicht spielt für das Verwaltungsstrafverfahren keine Rolle, dies wäre nur in einem Verfahren gemäß § 46 NSchG zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes allenfalls zu prüfen gewesen. Ein solches Verfahren wurde jedoch von der Behörde nicht eingeleitet.

Dem Beweisantrag auf Beiziehung eines Sachverständigen für Botanik und Bodenkultur war daher nicht nachzukommen, da es für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ohne Belang ist, ob eine Beseitigung noch möglich gewesen wäre oder nicht.

Für das Landesverwaltungsgericht war es daher als erwiesen anzunehmen, dass der
objektive Straftatbestand der Verwaltungsübertretung des § 61 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 lit c NSchG erfüllt wurde. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Zum Einwand der Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Die erste Verfolgungshandlung iS § 32 Abs 2 VStG wurde mit Erlassung der Strafverfügung vom 28.12.2016 gesetzt.

Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Dauerdelikt gemäß § 61 Abs 3 NSchG, die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251 ua).

Es kann dahingestellt bleiben, wieviel von dem aufgebrachten Material, mit welchem die Geländeveränderung bewirkt wurde, tatsächlich von Regenereignissen abgeschwemmt wurde, da jedenfalls am 19.09.2014 aufgebrachtes Material noch festgestellt werden konnte und vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht wurde, dass dieses nicht beseitigt wurde bzw. werden konnte. Das strafbare Verhalten hat im gegenständlichen Fall somit erst mit rechtswirksamer Kenntnisnahme der nachträglichen Anzeige gemäß § 26 Abs 3 NSchG somit mit 08.07.2016 geendet.

Für die Verfolgbarkeit der Verwaltungsübertretung bedeutet dies, dass Verfolgungsverjährung erst ein Jahr ab dem 08.07.2016 somit mit 08.07.2017 eingetreten wäre, die Verfolgungshandlung erfolgte jedoch deutlich vor Ablauf dieser Frist.

Gemäß § 31 Abs 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. …

Strafbarkeitsverjährung liegt ebenfalls nicht vor, da die diesbezüglich dreijährige Frist ebenfalls noch offen ist.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Ein-kommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Einhaltung der Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes im speziellen zum Schutz von Almen und in Alpinregionen stellt für den Gesetzgeber und die Allgemeinheit ein hochwertiges öffentliches Interesse dar, weshalb eine Anzeigepflicht für alle geländeverändernde Maßnahmen auf solchen Flächen unabhängig vom Flächenausmaß besteht.

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich und zeigt sich dies auch im gesetzlich vorgesehen Strafrahmen von bis € 14.600 (§ 61 Abs 1 NSchG). Indem der Beschwerdeführer genehmigungslos gehandelt hat, hat er diesen dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter dienenden Interessen zuwider gehandelt.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs 2 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zu-widerhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt eben so wenig vernachlässigt werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 600,- liegt im untersten Bereich (ca. 4%) des möglichen Strafrahmens.

Aufgrund der persönlichen Verhältnisse war keine Strafreduktion geboten, der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit liegt durch vier rechtskräftige Vormerkungen, die zwar nicht einschlägig sind, ebenfalls nicht vor.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG zum Ausspruch einer Ermahnung lagen ebenfalls nicht vor, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschuldigten iS § 45 Abs 1 Z 4 VStG als gering zu bewerten sind.

Die Höhe der ausgesprochenen Strafe ist somit iS des § 19 VStG als angemessen zu bewerten und dient sowohl der Spezial- wie auch der Generalprävention um Umweltdelikte dieser Art wirksam hintanhalten zu können.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war hinsichtlich der Bestimmung des § 26 Abs 1 NSchG zu korrigieren, da die belangte Behörde offensichtlich das Inkrafttreten der Naturschutzgesetz-Novelle LGBL 11/2017 mit 01.03.2017 und die damit erfolgte Änderung in der Bezeichnung der Literas in § 26 NSchG übersehen hat. In der Strafverfügung vom 28.12.2016 war die Anführung des § 26 Abs 1 lit d NSchG noch korrekt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs 2 leg cit ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10 zu bemessen.

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 61 NSchG und § 32 VStG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

geländeverändernde Maßnahme, Bodenaushubmaterial, Anzeige, Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.225.1.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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