TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/6 405-2/88/1/17-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

IG-L 1997 §9a
IG-L 1997 §10
UIG §2 Z3
VwGVG §16

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde des Dipl.Ing. AB AA, AC xx, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (belangte Behörde) vom 14.06.2017, Zahl 205-01/1256/32-2017,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde betreffend Spruchpunt II.c. stattgegeben und festgestellt, dass die ASFINAG AG gemäß § 5 Abs 3 UIG als informationspflichtige Stelle zur Mitteilung der ersuchten Umweltinformationen verpflichtet ist.

Die übrigen Beschwerdepunkte werden als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.   Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Der Beschwerdeführer hatte bereits im Jahr 2009 einen Antrag auf Erlassung eines Aktionsplanes insbesondere auf Erweiterung des Maßnahmenkataloges zur Verringerung der Luftschadstoffe PM10 und NO2 eingebracht und wurde dieser Antrag mittels Bescheid vom 10.07.2009 der Landeshauptfrau von Salzburg als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des BMLFUW vom 13.05.2010 wurde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf „Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Aktionsplanes insbesondere auf Erweiterung des Maßnahmenkataloges zur Verringerung der Luftschadstoffe PM10 und NO2 wegen fehlender Parteistellung“ zu lauten habe.

Mit Eingabe vom 24.10.2016 stellte der Beschwerdeführer an den Landeshauptmann von Salzburg den Antrag, die Luftschadstoffbelastung an seinem Wohnort (5020 Salzburg, AC xx), die durch Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs der A1- Westautobahn/Stadtautobahn verursacht wird, durch geeignete Maßnahmen so zu senken, dass Gefahren für seine Gesundheit, der Gesundheit seiner Mieter mit Kleinkind und auf seiner Liegenschaft tätigen Gewerbetreibenden infolge der Umweltbelastungen aus dem KFZ-Verkehr nicht zu befürchten sind.

Der Beschwerdeführer verweist in diesem Antrag auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 25.Juli 2008 (C-237/07), zufolge dessen ein Anspruch von Privat- und juristischen Personen auf Ausstellung eines Luftreinhalte- bzw Aktionsplanes bestehe, nach dem kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen seien, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und aller betroffener Interessen auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb der Grenzwerte zurückzukehren. Im Antrag wird weiters ausgeführt, dass die bisher für das Stadtgebiet Salzburg und im Speziellen für den Nahebereich der A1-Stadtautobahn (hier: Liegenschaft AC xx) ergriffenen Maßnahmen offenkundig nicht ausreichend seien, um eine Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxiden und PM2,5 Feinstaub zu verhindern. Zudem werde die stark gesundheitsgefährdende PM2,5 -Feinstaubbelastung nirgends an der Stadtautobahn, die Verkehrsdichte nicht im Abschnitt Salzburg-Mitte bis Messe der Stadtautobahn kontinuierlich gemessen. Auch die Luftgüteberichte des Landes der letzten zwölf Jahre weisen für die jenseits des Lieferinger Tunnels liegende Luftmessstation Stadtautobahn A1 Überschreitungen des EU-Richtlinien-Grenzwertes für NO2 von 40 µ/m³ aus. Dies gelte auch für das Jahr 2015 mit 49 µ/m³; trotz Einführung der schadstoffabhängigen Tempo-80-Regelung.

Weiters sei für den innerstädtischen Zubringer Salzburg-Mitte Richtung Wien bis heute keine Geschwindigkeitsbeschränkung ausgewiesen, was täglich hunderte Pkw-Fahrer zu sinnlosen Beschleunigungsvorgängen bis zu 130 km/h verführe und zu x-fachem Schadstoffausstoß gegenüber 50 km/h sowie entsprechend hohem Lärmpegel führe.

Auch mit der aktuellen Fortschreibung des Luftreinhalteplans werde nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Aussicht gestellt, dass die Einhaltung der Grenzwerte mit den darin aktuellen befürwortenden Maßnahmen bis 2017 gelinge. Die in Aussicht gestellte Reduktion der Emissionen (NO2) durch Erfüllung der EURO 4,5 und schließlich EURO 6 Norm sei falsch, da es Abweichungen vom Test auf einen Prüfstand und dem reellen Fahrbetrieb gäbe. Ausgehend davon seien die Modellrechnungen, die EURO 5,6 Grenzwerte als Grundlage heranziehen, ungeeignet sowie irreführend.

Bezüglich der Antragsbefugnis des Beschwerdeführers wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 28.05.2015, Zahl 2014/07/0096 verwiesen, und zur Umsetzung des gestellten Antrages eine Frist von einem Monat gesetzt.

Mit Eingabe vom 31.10.2016 wurde der ursprüngliche Antrag vom 24.10.2016 im Wesentlichen wiederholt und ergänzend dazu ausgeführt, dass wegen der vorherrschenden West- bis Nordwestluftströmung durch die hier austretenden Tunnelabgase eine erhebliche Zusatzbelastung auf der nahegelegenen Liegenschaft des Beschwerdeführers entstehe, und daher der NO2-Jahresmittelwert weit über den 49 µ/m³ liegen dürfte. Ergänzend wurde ausgeführt, dass seit mehr als zehn Jahren die grenzwertüberschreitende Luftschadstoffbelastung an der Stadtautobahn bekannt war, und trotzdem der Autobahnteilanschluss Hagenau realisiert und vor sechs Monaten in Betrieb genommen worden sei. Auch werde derzeit der weitere Ausbau vorantrieben, wodurch eine weitere Erhöhung der Verkehrsdichte um bis zu 15% erwartet werde und so die Luftschadstoffbelastung weiter erhöht werde. Zur Bewältigung des Stauproblems habe die Landesregierung Maßnahmen zur Bewältigung des Stauproblems veröffentlicht und diese sehe lt. Salzburger Nachrichten unter anderem die Nutzung des Messparkplatzes als P+R Parkplatz für 7000 Fahrzeuge vor. Die Zufahrt dieser Fahrzeuge erfolge zum Teil über den Autobahnabschnitt Salzburg-Mitte – Messauffahrt und daher direkt entlang der Liegenschaft des Beschwerdeführers, wodurch

die Luftschadstoffbelastung hier weiter erhöht werde.

Mit Ergänzungsantrag vom 15.11.2016 wurden die Inhalte der bisherigen Anträge wiederholt und ergänzend noch Teile aus dem VwGH-Erkenntnis Zahl 2014/17/96 ausgeführt. Weiters wurde ergänzend ausgeführt, dass bis heute keine offizielle Probenahmestelle am flächenmäßig bedeutendsten Schadstoffemissionsgebiet (Stadtautobahn Abschnitt Salzburg-Mitte – Messausfahrt) existiere und entspreche die Probenahmestelle am Rudolfsplatz bezüglich ihrer Lage nicht der Richtlinie 2008/50/EG. Abschließend wurde der bisherige Antrag auf Abänderung des Luftreinhalteplanes mit dem Antrag auf Errichtung einer richtlinienkonformen Probenahmestelle in der Stadt Salzburg ergänzt und dafür wiederum eine Frist von einem Monat gesetzt.

Mit Ergänzungsschreiben vom 22.11.2016 (3. Erweiterung des Antrages vom 24.10.2016) wurden die Ausführungen der bisherigen Anträge wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass mit Bescheid vom 10.07.2009 der Landeshauptfrau von Salzburg die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers bestätigt worden sei. Weiters verweist der Beschwerdeführer auf die Ausbreitungskarte für NO2 des Landes-Umweltamtes, aus der hervorgehe, dass die Einhaltung der Grenzwerte in einer Zone von 200 m und damit auf der Liegenschaft AC xx in den kommenden Jahren nicht möglich sei. Dies sei auch dem Luftgütejahresbericht 2015 zu entnehmen. Abschließend wurden die bisherigen Anträge auf Abänderung des Luftreinhalteplanes sowie Errichtung einer richtlinienkonformen Probenahmestelle wiederholt und auf die bereits gesetzte Frist von einem Monat (bis 24.11.2016) bzw 16.12.2016 hingewiesen.

Mit Schreiben vom 16.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bezüglich der bisher eingebrachten Anträge weitergehende Erhebungen durchgeführt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des VwGH die Schadstoffbelastung bzw allenfalls vorliegende Grenzwertüberschreitungen Voraussetzung für eine etwaige Antragsbefugnis seien.

Mit Eingabe vom 09.12.2016 (4. Erweiterung der Erläuterung der Anträge vom 24.10. und 16.11.2016) wurden die Ausführungen in den bisherigen Anträgen im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich ergänzend ausgeführt, dass er den Vorschlag des Amtssachverständigen Herrn DI AD zur Aufstellung einer mobilen Probenahmestelle auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers grundsätzlich begrüße, dies jedoch für den Antrag irrelevant sei, da dafür die Messwerte der Vorjahre bis 2015 herangezogen werden müssten. Darüber hinaus sei eine seriöse Simulationsberechnung gar nicht möglich, da für den Abschnitt A1 – Salzburg-Mitte bis Messegelände von der ASFINAG keine Zähldaten erhoben würden. Der Beschwerdeführer legte ergänzend dar, dass aus seiner Sicht ein generelles Tempo-60 auf der A1-Stadtautobahn aufgrund des geringeren Energieaufwandes und der daraus resultierenden geringeren Gesamtschadstoffmenge für zwingend notwendig erachtet werde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass langfristig gesehen eine Einhausung der A1 Stadtautobahn, besser noch eine Umfahrung eine Entlastung der Stadt durch die flächenhaft extrem hohe Luftschadstoffbelastung durch den Transitverkehr bewirken würde. Laut Ausführungen des Beschwerdeführers wären folgende Maßnahmen in dem Luftreinhalteplan ratsam, um eine Reduktion von NO2 und PM2,5-Emissionen in der Stadt Salzburg zu bewirken:

-   Tempolimit von 60 km/h mit Sektion Control auf der A1-Stadtautobahn

-   Einhausung der A1-Stadtautobahn

-   Aussperrung des Transitverkehrs aus dem Stadtgebiet

-   zeitliche Sperre hochbelasteter Straßen

-   P+R Parkplätze ausschließlich außerhalb des Stadtgebietes

-   Tempolimit von 30 km/h im ganzen Stadtgebiet

-   Verbot von Diesel-Pkw im Stadtgebiet

-   Einführung einer City Maut

-   Nutzung von Innenstadt-Parkgaragen nur für schadstoffarme Pkw.

Abschließend wurden die bisher gestellten Anträge auf Abänderung des Luftreinhalteplans sowie Errichtung einer richtlinienkonformen Probenahmestelle wiederholt und auf die bereits gestellten Fristen hingewiesen.

Mit Eingabe vom 27.01.2017 (5. Erweiterung um 2 weitere Anträge) wurden die Ausführungen der bisherigen Anträge im Wesentlichen gleichlautend wiederholt und abschließend zwei ergänzende Anträge, nämlich

„C.) (Auskunft darüber zu geben, welche der oben angeführten Maßnahmen nach Ansicht der Landesregierung der Richtlinie 2008 50 EG genügen, gemäß der (1) .. empfindliche Bevölkerungsgruppen besonderes zu berücksichtigen sind … und (Artikel 23) … der Zeitraum der Nichteinhaltung (von Grenzwerten) so kurz wie möglich gehalten werden. Im AC xx wohnt nämlich seit 4 Jahren ein Kind von 4 Jahren.“ und

„D.) Auskunft (z.B. in Diagrammform) darüber zu geben, welche Geschwindigkeiten durch die schadstoffabhängige Geschwindigkeitsregelung auf der A1-Stadtautobahn gemäß den HMW (HalbstundenMittelwert) der gemessenen NOX, PM2,5 und PM10 Feinstaubbelastung im Zeitraum vom 22.01.2017 bis 27.01.2017 in Halbstundenintervallen vorgeschrieben waren.“

Abschließend wurde wiederum auf die bereits gestellte Fristen der bisherigen Anträge hingewiesen sowie eine Frist für die neuen Anträge von einem Monat (bis 27.02.2017) gesetzt.

Mit Email-Eingabe vom 29.05.2017 wurde vom Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Säumnisbeschwerde bezüglich „Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen“ an das BMVIT eingebracht, welcher mit Schreiben vom 30.05.2017 gemäß § 6 AVG an die zuständige Abteilung für Natur- und Umweltschutz beim Amt der Salzburger Landesregierung weitergeleitet wurde.

Mit angefochtenem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14.06.2017, Zahl 205-01/1256/32-2017, wurden sämtliche Anträge des Beschwerdeführers unter jeweils gesonderten Spruchpunkten (I.a., I.b., I.c., II.a., II.b. und II.c.) zurückgewiesen.

In seiner Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe der Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Chemie und Umwelttechnik vom 27.04.2017 sowie Stellungnahme des Amtssachverständigen für Immissionsschutz vom 12.06.2017 zum festgestellten Sachverhalt aus, dass seit dem Jahr 2002 im Salzburger Zentralraum Überschreitungen der im IG-L festgelegten Grenzwerte für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) festgestellt worden seien, sowohl für den Halbstundenmittelwert wie auch für den Jahresmittelwert. An der höchstbelasteten Messstelle im Bundesland Salzburg sei der EU-Grenzwert für PM10 letztmalig im Jahr 2010 überschritten worden. Seit dem Jahr 2011 werde der EU-Grenzwert für PM10 an allen Messstellen des Landes eingehalten. Einer der Gründe hierfür sei der deutlich sinkende Rußanteil (elementarer Kohlenstoff) im Feinstaub. Der Rußanteil habe an verkehrsbelasteten Standorten seit dem Jahr 2000 um über 65% gesenkt werden können. Es könne daher von einer Einhaltung des EU-Grenzwertes für PM10 am Grundstück AC xx des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Weiters sei seit dem Jahr 2007 ein deutlicher rückläufiger Trend bei PM2,5 erkennbar und werde der EU-Grenzwert für PM2,5 (25 µ/m³) als JMW (an allen Messstellen des Landes) eingehalten. Die seit dem 15.12.2016 durchgeführte Messung von PM2,5 am AC xx zeige ein um 13% niedrigeres PM2,5 Niveau als am Rudolfsplatz. Eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für PM2,5 im gesamten Bundesland Salzburg also auch am Grundstück AC xx kann ausgeschlossen werden.

Ebenfalls werde seit 15.12.2016 mit dem mobilen Messwagen die Luftqualität in Bezug auf NO2 gemessen. Auswertungen hätten gezeigt, dass am Grundstück des Beschwerdeführers deutlich niedrigere Werte als an der autobahnnahen Messstelle „Salzburg A1“ vorliegen würden. Der aktuelle NO2-Mittelwert (15.12.2016 bis 07.06.2017) am AC xx liege mit derzeit 39,2 µ/m³ unter dem EU-Grenzwert (40 µ/m³ als JMW). Eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO2 am Grundstück AC xx könne durch die durchgeführte Messung vor Ort ausgeschlossen werden und werde der Jahresmittelwert unter dem derzeitigen Wert und sohin unter dem EU-Grenzwert liegen. Aufgrund des weiterhin leicht sinkenden Trends ist auch in Zukunft am AC xx mit keiner Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO2 zu rechnen.

Aufgrund der (insbesondere) in der Vergangenheit gelegenen Überschreitung der im IG-L festgelegten Grenzwerte sei im September 2008 vom Landeshauptmann von Salzburg ein Programm nach § 9a IG-L für den Salzburger Zentralraum erlassen worden, das über 60 Maßnahmen beinhalte, die der Gemeinden nicht mitgezählt. Das Luftreinhalteprogramm 2008 sei im Jahr 2012 evaluiert worden und sei im Jahr 2014 die Fortschreibung des Luftreinhalteprogramms § 9a IG-L 2003 veröffentlicht worden. Im Luftreinhalteprogramm 2013 seien weitere Maßnahmen aufgelistet und kurz beschrieben, welche Wirkung diese entfalten und soweit möglich dargestellt. Auf eine Aufzählung der einzelnen Maßnahmen des Luftreinhalteprogrammes sei aufgrund der Veröffentlichungen im Internet verzichtet worden.

Im September 2015 sei bekannt geworden, dass die NOX-Abgaswerte von bestimmten Diesel-Pkw manipuliert worden seien. Diese Manipulationen seien nicht vorhersehbar gewesen. Als weitere Maßnahme zur Reduktion von Luftschadstoffen sei – ungeachtet der vorstehenden Ausführungen – nach einer Testphase eine flexible Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Salzburger Stadtautobahn A1 zwischen Salzburg-Nord und Wals-Siezenheim installiert worden. Diese sei am 04.03.2015 in Betrieb genommen worden und erstrecke sich über 10,3 km und führe diese Strecke in einiger Entfernung auch an der Adresse AC xx vorbei. Im Betriebsjahr Mai 2015 bis April 2016 sei Tempo 80 auf der A1 bei Salzburg während durchschnittlich 46% der Zeit geschaltet gewesen. Auf diesem Autobahnabschnitt habe durch das flexible Geschwindigkeitslimit der gesamte Stickstoffoxidausstoß um 5% und der gesamte CO2-Ausstoß um 1,4% verringert werden können. Die gesamten NOX- bzw NO2-Immissionen konnten durch das flexible Tempolimit um 5 bis 6% reduziert werden (vgl Evaluation des flexiblen Tempo-80-Limits auf der A1 bei Salzburg vom Mai 2015 bis April 2016 Ökosience). Diese Evaluation sei öffentlich und im Internet abrufbar. Weiters würden im Land Salzburg weiterhin Maßnahmen zur Luftreinhaltung fortentwickelt und implementiert. Derzeit werde das Luftreinhalteprogramme 2013 evaluiert.

In seinen rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen (Luftqualitäts-Richtlinie) sowie Darlegung der relevanten Bestimmungen im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) aus, dass das IG-L selbst keine Antragsrechte und sich darauf beziehende verfahrensrechtlichen Vorschriften vorsehe. Die sich aus dem „Janecek-Urteil“ des EuGH vom 25.07.2008 ergebenden Konsequenzen blieben in der Novelle zum IG-L außer Betracht. Im Prozess zur Erlassung der Luftqualitäts-RL stand bereits fest, dass die Luftschadstoffgrenzwerte für Feinstaub in den meisten Mitgliedsstaaten per 01.01.2005 nicht eingehalten werden können und zeichnete sich ein ähnliches Bild für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid ab. Ebenfalls sei klar geworden, dass die Setzung kurzfristiger Maßnahmen iSd Artikel 7 Abs 3 Luft-Rahmen-RL zur Senkung von Luftschadstoffgrenzwertüberschreitungen faktisch nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ausführungen des Amtssachverständigen von Chemie und Umwelttechnik zu verweisen, dies im Hinblick auf die zeitliche Sperre hochbelasteter Straßen. Bei diesem Vorschlag des Beschwerdeführers handle es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die insbesondere nicht von Artikel 23 Luftqualitäts-RL umfasst sei. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH Ro 2014/07/0096 führte die belangte Behörde aus, dass unmittelbar betroffenen Einzelnen im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen das Recht zugesprochen worden sei, bei den zuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplanes erwirken zu können.

Vor diesem Hintergrund bestehe für den Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm gestellten Anträge aufgrund der wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen für Immissionsschutz keine Antragslegitimation auf Erstellung oder Ergänzung von Luftqualitätsplänen bzw Programmen iSd § 9a IG-L. Zudem sehe das IG-L in § 9a Abs 6 ausdrücklich vor, dass ein Programm alle drei Jahre insbesondere auf seine Wirksamkeit zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten sei. Derzeit werde das Luftreinhalteprogramm 2013 evaluiert und werde sohin in concreto – ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer keine Antragslegitimation besitze – dem Antrag bzw den Anträgen des Beschwerdeführers Folge geleistet. Die belangte Behörde wies vollständigkeitshalber darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag für die Mieter seiner Liegenschaft stellen könne.

Unter Hinweis auf die Feststellungen des EuGH im Janecek-Urteil führte die belangte Behörde aus, dass die Luftqualitätsziele nicht isoliert zu setzen seien, sondern sie in Bezug auf die gesamten Rahmenumstände einer Gesellschaft zu betrachten seien. Die Mitgliedsstaaten seien nicht verpflichtet, Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass es zu keinerlei Überschreitungen kommt, sondern solche, die Überschreitungen auf ein Minimum reduzieren. Auch der bereits vorher zitierte Abgasskandal sei unter dem Begriff der zurzeit vorliegenden Umstände zu zählen gewesen. Bezüglich der Entscheidung über die eingebrachten Anträge führte die belangte Behörde aus, dass insbesondere bezüglich der Schadstoffe PM2,5, PM10 und NO2 es nötig gewesen sei, die Messergebnisse abzuwarten, wobei erst aufgrund einer längeren Messperiode wesentliche Aussagen getroffen werden konnten.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer immer wieder eingebrachten Ergänzungen zu den Anträgen (zuletzt am 27.01.2017) sei die Behörde davon ausgegangen, dass für die Behörde erst ab diesem Zeitpunkt eine Entscheidungspflicht gegeben sei, da die Anträge in einen inhaltlichen und auch sachlichen Zusammenhang stehen würden.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 27.01.2017 explizit geforderten Maßnahmen führte die belangte Behörde aus, dass eine betroffenen juristische oder natürliche Person kein Recht habe, dass bestimmte Maßnahmen umgesetzt werden. Ungeachtet dessen seien die geforderten Maßnahmen aus Sicht der Amtssachverständigen zum Teil nicht geeignet gewesen.

Zu den zurückgewiesenen Anträgen wurde zu Spruchpunkt I.a. ausgeführt, dass hinsichtlich des Luftschadstoffes PM2,5 keine Grenzwertüberschreitung vorliege und mangels der unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers und dem daraus resultierenden Umstand der mangelnden Antragslegitimation der Antrag zurückgewiesen worden sei.

Bezüglich des Spruchpunkt I.b. habe es seit 2011 keine Überschreitungen des EU-Grenzwertes bezüglich PM10 an der höchstbelasteten Messstelle im Land Salzburg und sohin im gesamten Bundesland gegeben und liege daher keine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers vor. Daraus resultiere auch die mangelnde Antragslegitimation und sei daher der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Bezüglich der Zurückweisung unter Spruchpunkt I.c. des Antrags auf Errichtung einer richtlinienkonformen Probenahmestelle in der Stadt Salzburg bestehe für den Beschwerdeführer kein durchsetzbarer Anspruch für die von ihm begehrte Forderung. Da der Antrag nicht auf Erlassung eines Bescheides, sondern auf eine faktische Leistung gerichtet gewesen sei, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen. Im Übrigen bestehe kein subjektives-öffentliches Recht für das Begehren des Beschwerdeführers.

Zu Spruchpunkt II.b. führte die belangte Behörde aus, dass vom Beschwerdeführer bei seinem Antrag um Auskunft, welche der angeführten Maßnahmen nach Ansicht der Landesregierung der Richtlinie 2008/50/EG genügen (…) keine Entscheidungspflicht der Behörde auszulösen vermochte, da diese nur für Anträge bestehe, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sei. Der Beschwerdeführer habe kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen bescheidmäßigen Abspruch über diese Leistung der Behörde (Auskunft).

Zu Spruchpunkt II.c. führte die belangte Behörde aus, dass dieses Auskunftsbegehren über die Übermittlung der Halbstundenmittelwerte der gemessenen NOX, PM2,5 und PM10 Feinstaubbelastung für den Zeitraum von 22.01.2017 bis 27.01.2017 zurückgewiesen worden sei, da dem Beschwerdeführer mittels Email vom 27.01.2017 ein Diagramm bezüglich der Schallzeiten für die PM2,5–Belastung in Halbstundenintervallen als Grafik übermittelt worden sei. In diesem Übermittlungsschreiben sei auch erklärt worden, dass die Schaltzeiten der Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) auf HMW-Basis der Abteilung 5 nicht vorliegen würden und diese nur bei Bedarf (Einspruch gegen Strafen) von der ASFINAG angefordert werden. Ein Überblick über die Schaltzeiten der VBA könne allerdings den jährlich erstellten Evaluierungsbericht, der auf der Homepage des Landes veröffentlicht werde, entnommen werden. Im Übrigen handle es sich bei dem Begehren des Beschwerdeführers um ein solches, das eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen vermöge.

Zu Spruchpunkt II.a. führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich des Antrages zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte hinsichtlich NO2 als unbegründet abgewiesen worden sei, da aufgrund der Messungen vor Ort am Standort AC xx ein Mittelwert von 39,2 µ/m³ gemessen worden sei. Da der EU-Grenzwert nicht überschritten worden sei, könne eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Dem Begehren des Beschwerdeführers sei dennoch entsprochen worden, obwohl er keinen Anspruch darauf hatte, indem der Messwagen an der genannten Adresse des Beschwerdeführers aufgestellt worden sei. Eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO2 am AC xx konnte daher fachlich fundiert ausgeschlossen werden. Auch sei den Aussagen des Amtssachverständigen für Immissionsschutz zu entnehmen, dass aufgrund des weiterhin sinkenden Trends auch in Zukunft am AC xx mit keiner Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO2 zu rechnen sei. Anhand der ermittelten Messwerte konnte die Antragslegitimation des Beschwerdeführers daher ausgeschlossen werden.

Abschließend machte die belangte Behörde noch Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geforderten bzw vorgeschlagenen Maßnahmen - unter Hinweis, dass ein Betroffener kein Recht bzw einen Anspruch auf die Vornahme konkreter Maßnahmen habe – und hat dargelegt, aus welchen Gründen diese Maßnahmen als nicht geeignet angesehen werden.

Die belangte Behörde wies weiters darauf hin, dass die ambitionierten Rechtsgrundsätze der EU, die sich unter anderem aus dem Janecek-Urteil ergeben, bei Luftqualitätsplänen an ihren faktischen Grenzen stoßen, da zahlreiche Faktoren zu betrachten seien und diese Faktoren sich zum Teil dem Wirkungsbereich der zuständigen Behörde entziehen würden. Es könne zB keine Verkehrspolitik von der Behörde betrieben werden, bei der alle Ebenen der EU bis zu den Gemeinden zusammenwirken müssen. Derartige Entscheidungen seien der politischen Ebene zuzurechnen.

Mit Email-Schreiben vom 13.07.2017 übermittelte der Amtssachverständige für Immissionsschutz die gesamten Messdaten aus dem Messwagen am AC xx über die gesamte Messdauer (15.12.2006-07.06.2017) für PM2,5 und NO2.

Mit Schriftsatz vom 17.07.2017 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht, wobei insbesondere die I. Säumnis bzw Überschreitung von Beantwortungsfristen und ungültigem Link, II. unrichtige Sachverhaltsdarstellung bezüglich der Aberkennung der Antragslegitimation und Zurückweisung der Anträge, II. Verletzung des UIG durch Auskunftsverweigerung, III. Befangenheit der Sachverständigen und fragwürdige Feststellungen, IV. fehlendem medizinischen Sachgutachten und Vertuschung sowie V. Verstoß gegen die VGH-Erkenntnis Zahl Ro 2014/07/0096 bezüglich unmittelbarer Betroffenheit geltend gemacht wird.

Zur Erläuterung der Beschwerdepunkte wurde unter I. ausgeführt, dass ein Bescheid gemäß Antragsteile A und B bis spätestens 09.06.2017 (6-Monatsfrist), die Auskünfte gemäß UIG bis 27.02.2017 (1-Monatsfrist) erstellt werden müssten. Darüber hinaus existiere der im Bescheid unter Rechtsmittelbelehrung angeführte Link zu rechtlichen Hinweisen nicht im Internet.

Zur unter II. unrichtigen Sachverhaltsdarstellung wurde ausgeführt, dass bestritten werde, dass es sich bei der mobilen Messstation auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers um eine relevante Messstelle handle, da die Aufstellungskriterien zum Schutz der menschlichen Gesundheit laut Luftqualitäts-RL durch die Behörde nicht beachtet worden seien. Weiters habe die Aufstellung der Messstation abweichende und stark verfälschende Ergebnisse zur Folge.

Zum Vorwurf der unter III. vorgebrachten Beschwerde bezüglich Befangenheit der Sachverständigen wurde ausgeführt, dass sich die beiden Amtssachverständigen als Beamte der Salzburger Landesregierung in einem abhängigen Dienstverhältnis befinden und daher weisungsgebunden seien.

Unter III.1 wurde ausgeführt, dass die ortsfeste Messstation Rudolfsplatz nicht den Kriterien der einschlägigen Richtlinie entspreche und es sich daher um keine zulässige Messstelle gemäß IG-L handle. Ebenfalls handle es sich bei der ortsfesten Messstation an der Stadtautobahn A1 (Stadion) um keine Messstelle gemäß IG-L. Weiters wurde ausgeführt, dass die Messergebnisse der mobilen Messstation am AC xx nicht für die gesamte Liegenschaft repräsentativ seien.

Unter III.3 wurden einzelne Anmerkungen zu fragwürdigen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde dargelegt.

Unter IV. wurde ausgeführt, dass die Behörde weder ein medizinisches Sachgutachten eingeholt habe noch das Auskunftsbegehren bezüglich Maßnahmen, die das spezielle Schutzbedürfnis von empfindlichen Bevölkerungsgruppen gewährleisten berücksichtigt habe.

Nach Ausführungen des Themas zur Luftverschmutzung der ARD-Dokumentation sowie Ausführungen zum Dieselskandal wurde vom Beschwerdeführer moniert, dass die Behörde die akute Gesundheitsgefährdung entlang der Stadtautobahn seit mehr als einem Jahrzehnt bewusst herunterspiele und aus politischem Opportunismus versuche diese weiterhin zu vertuschen und dieser Eindruck durch das Weglassen eines medizinischen Gutachtens untermauert werde. Unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis Zahl Ro 2014/07/0096 und Zitierung einiger textlichen Passagen aus diesem Erkenntnis wird ausgeführt, dass analog diesem Erkenntnis im vorliegenden Fall Messdaten der Schadstoffquelle (A1 Stadtautobahn Salzburg-Mitte – Messeausfahrt) von 2016 herangezogen werden müssten. Diese würden jedoch wegen jahrzehntelanger Weigerung der Behörde, diese mittels einer ortsfesten Messstation zu erheben nicht vorliegen. Die Daten der Messstelle A1 Stadtautobahn (Stadion) seien nicht relevant, da diese nicht der Richtlinie 2008/50/EG entspreche.

Der Beschwerde wurde noch eine Vollmacht von insgesamt fünf Mietern auf der Liegenschaft AC xx angehängt, wobei in dieser Vollmacht erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Angelegenheit „Senkung der Luftschadstoffe im Bereich der Liegenschaft AC xx, 5020 Salzburg“ die Mieter vor der Behörde und dem Landesverwaltungsgericht kostenlos und bis auf Widerruf vertritt. In der Beschwerde wurde noch ausgeführt, dass mit der Vorlage der Vollmacht nachgewiesen worden sei, dass diese Mieter ebenfalls unmittelbar Betroffene in den Anträgen des Antragstellers zu Recht angeführt und entgegen der Ansicht der Behörde zu berücksichtigen seien.

Abschließend wurden die Begehren gestellt, dass das Gericht entweder der Säumnisbeschwerde folgt, den Bescheid in allen Spruchpunkten aufhebt und im Sinne der Anträge des Antragstellers entscheidet oder die Spruchpunkte einzeln, anhand der angeführten Beschwerdegründe wegen erwiesener Rechtswidrigkeit aufhebt und im Sinne der einzelnen Anträge entscheidet. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer Aufwandersatz für den Fall, dass der Beschwerde in einzelnen oder allen Punkten stattgegeben werde begehrt.

Mit Schreiben vom 17.07.2017 wurde vom Amtssachverständigen für Immissionsschutz der Messbericht über die Luftgütemessung am AC für den Zeitraum von 15.12.2016 bis 07.06.2017 übermittelt.

Mit Schreiben vom 04.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vor.

Mit Eingabe vom 19.8.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift vom 17.7.2017 ein mit der die bisherigen Aussagen der ASV, soweit sie sich auf Emissionsfaktoren HBEFA 3.2 beziehen, angezweifelt werden. Auszugsweise wurde eine Stellungnahme der Deutschen Umwelthilfe die Stadt Stuttgart betreffend zitiert und hingewiesen, dass die belangte Behörde die gängige Manipulationen an Diesel-Kfz nicht berücksichtigt habe und dieses rechtswidrige Treiben tatenlos in Kauf nehme.

Mit Stellungnahme vom 15.11.2017 führte der Amtssachverständige für Immissionsschutz DI A. AD zum Beschwerdevorbringen Folgendes aus:

 

 

 

Stellungnahme des Amtssachverständigen für Immissionsschutz

Allgemeines

In Absprache mit Herrn DI AA wurde eine Luftgütemessung (15.12.2016 bis 07.06.2017) auf seinem Grundstück durchgeführt. Bereits im Jahr 2004 (01.04.2004 – 02.06.2004) wurde auf Ersuchen von DI AA eine Luftgütemessung auf seiner Liegenschaft durchgeführt. Da laut Aussage von DI AA der Messplatz aus dem Jahr 2004 vermietet ist, wurde gemeinsam ein alternativer Standort auf seinem Grundstück gewählt, wo die notwendige Infrastruktur (Platz und Stromanschluss) gegeben war. Weiters wurde Anfang Jänner 2017 ein Passivsammler, mit dem die Langzeitbelastung von Stickstoffdioxid (NO2) erfasst wird, am Grundstück AC xx aufgestellt. Abbildung 1 gibt einen Überblick über die Standorte der bisher durchgeführten Messungen auf der Liegenschaft AC xx.

Abbildung 1: Überblick über die Standorte der Luftgütemessungen

Auf die Messung von PM10 und PM2.5 wird nicht weiter eingegangen, da eine Überschreitung der EU-Grenzwerte dieser beiden Schadstoffe auf der Liegenschaft AC xx ausgeschlossen werden kann und die Datenlage in meiner Stellungnahme vom 12.06.2017 ausreichend dargelegt wurde.

Punkt II: unrichtige Sachverhaltsdarstellung

II.1

„Der Aufstellungsort befand sich in einer begrenzten Örtlichkeit von ca. 15m x 10m, die sich hinsichtlich der Strömungsverhältnisse grundlegend von der restlichen Liegenschaft unterscheidet.“

Dazu wird angemerkt, dass beide Messstandorte (2004 und 2017), durch die in diesem Gebiet vorherrschende Hauptwindrichtung (Nordwest), gut von der dominanten Schadstoffquelle (= Autobahn) anströmbar waren. Beide Standorte waren richtlinienkonform „einige Meter“ (rund 9 bzw. 12 Meter) vom Hauptgebäude entfernt. Aufgrund der Höhe der Probennahme (rund 3,5 Meter) bestand keine Beeinflussung des Luftstroms um den Messeinlass (siehe Abbildung 2). Ein Vergleich der Windgeschwindigkeiten der Messungen aus den Jahren 2004 und 2017 zeigt keinen Unterschied in den Windgeschwindigkeiten und widerspricht damit der Behauptung von „grundlegend unterschiedlichen Strömungsverhältnissen“ am „Standort 2017“.

Messung

Windgeschwindigkeit in m/s

Standort 2004 (1.4.2004 – 2.6.2004)

1,3

Standort 2017 (1.4.2017 – 2.6.2017)

1,3

Tabelle 1: Vergleich der Windgeschwindigkeiten

Abbildung 2: Messstandort aus dem Jahr 2017

II.2.1

„Das bei Sonnenschein sich gegenüber der Umgebung stark erhitzende Blechdach bildet eine Strömungssenke, sorgt für eine starke Verwirbelung und beeinflusste so den Luftstrom in unmittelbarer Messumgebung auf stark verfälschende Weise. Es wurden daher zu geringe Schadstoffwerte gemessen.“

Folgende Auswertung widerlegt diese Behauptung:

Während des „Messung 2017“ (15.12.2016 bis 07.06.2017) schien an 24,7% der Zeit die Sonne, an 75,3% der Zeit lag die Sonnenscheindauer in der Stadt Salzburg bei 0 Minuten. In nachfolgender Tabelle wird die mittlere Belastung von Stickstoffdioxid mit bzw. ohne Sonnenschein dargestellt. Als Vergleichsstandort wurde die nächstgelegene, autobahnnahe Messstelle „Salzburg A1“ herangezogen.

NO2 in µg/m³

AC xx

Salzburg A1

%

Mittelwert gesamter Messzeitraum

39,2

48,5

+23,60

Mittelwert bei Sonnenschein

34,9

42,9

+22,93

Mittelwert ohne Sonnenschein

40,7

50,4

+23,89

Tabelle 2: NO2-Konzentrationen mit bzw. ohne Sonnenschein

Folgende Aussagen lassen sich daraus ableiten:

?    An der autobahnnahen Messstelle „Salzburg A1“ lag die NO2-Konzentration über den gesamten Messzeitraum um 23,60% höher als am AC xx.

?    An der autobahnnahen Messstelle „Salzburg A1“ lag die NO2-Konzentration ohne Sonnenschein um 23,89% höher als am AC xx.

?    An der autobahnnahen Messstelle „Salzburg A1“ lag die NO2-Konzentration bei Sonnenschein um 22,93% höher als am AC xx.

?    Der Differenz der NO2-Mittelwerte beider Standorte ohne bzw. mit Sonnenschein liegt mit 0,96% im Bereich der Messgenauigkeit.

?    Da die Sonne nur an einem Viertel der Zeit (~25%) geschienen hat, ergäbe sich rein rechnerisch eine Abweichung von rund +0,24% (~0,09 µg/m³), die nicht relevant ist.

Die Behauptung eines Einflusses in einer stark verfälschenden Weise auf die Messwerte bei Sonnenschein durch ein erhitzendes Blechdach kann daher nicht nachvollzogen werden.

II.2.2

„Die geschilderten Verhältnisse gehen auch aus Modellierungen hervor. Nachstehender Ausschnitt aus dem Immissionskataster v.1.4.2014 zeigt am Messort in einem kleinräumigen Bereich von wenigen m² eine starke Reduzierung der NOX Konzentration von > 80 µg/m³ auf 20-30µg/m³.“

Herr DI AA stellt in seinem Beschwerdeschreiben einen Kartenausschnitt für den Luftschadstoff NOX dar, für den es keinen Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit gibt und der daher für dieses Beschwerdeverfahren nicht relevant ist.

Nachfolgende Abbildung 3 zeigt einen Ausschnitt dieses Immissionskatasters (Datenbasis 2010) für den relevanten Schadstoff Stickstoffdioxid (NO2) in einer detaillierteren Auflösung. Wie ersichtlich wurde für das Jahr 2010 auf der Liegenschaft AC xx ein NO2-Jahresmittelwert bis maximal 43 µg/m³ modelliert und damit der EU-Grenzwert (40 µg/m³) auf einer Teilfläche der Liegenschaft AC xx knapp überschritten.

Eine NO2-Grenzwertüberschreitung für das Jahr 2010 wurde auch nie in Abrede gestellt.

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Abbildung 3: NO2-Immissionskataster für das Jahr 2010 (Ausschnitt AC xx)

Aufgrund der NO2-Überschreitung entlang der Salzburger Stadtautobahn hat daher das Land Salzburg das bestehende Luftreinhalteprogramm im Jahr 2014 aktualisiert und ua Maßnahmen für diesen Autobahnabschnitt ergriffen. Nach einem dreimonatigen Probebetrieb im Jahr 2014 ist im März 2015 eine immissionsgesteuerte Geschwindigkeitsbeschränkung (80/100km/h) auf diesem Streckenabschnitt verordnet worden. Neben dem allgemeinen Rückgang der NO2-Konzentrationen in den letzten Jahren, die an allen Salzburger Messstellen beobachtbar war, wurde durch den flexiblen 80er auf der Stadtautobahn eine zusätzliche Schadstoffreduktion von 5-6% erreicht (sh Evaluation des flexiblen Tempo80-Limits auf der A1 bei Salzburg von Mai 2016 bis April 2017, Dr.Thudium 31.08.2017).

In nachfolgender Tabelle wird der Trend der NO2-Jahresmittelwerte an der autobahnnahen Messstelle „Salzburg A1“ dargestellt und der Messung am AC xx gegenübergestellt. Zusätzlich wird der aktuelle gleitende Jahresmittelwert (15.11.2016 – 14.11.2017) an der Messstelle „Salzburg A1“ angeführt.

Wie ersichtlich ist eine jährliche Abnahme der NO2-Konzentration im Bereich der Salzburger Stadtautobahn seit Messbeginn 2014 gegeben. Der Rückgang der Jahresmittelwerte an der Messstelle „Salzburg A1“ liegt bei 5,4 µg/m³ bzw. bei rund 11%.

NO2 in µg/m³

AC xx

Salzburg A1

Jahresmittel 2014

 

50,8

Jahresmittel 2015

 

48,7

Jahresmittel 2016

 

46,1

Messung AC xx

Mittelwert (15.12.2016 bis 07.06.2017)

39,2

48,5

gleitender Jahresmittelwert

Mittelwert (15.Nov.2016 – 14.Nov.2017)

 

45,4

Tabelle 3: Trend der NO2-Jahresmittelwerte

Hinweis: Die Messung am AC xx fand während der Winter- bzw. Frühjahrsmonate statt. Der Jänner und Februar 2017 waren durch außergewöhnlich starke Inversionswetterlagen geprägt und hatten daher eine überdurchschnittlich hohe Schadstoffbelastung, sodass der geschätzte Jahresmittelwert 2017 am AC xx niedriger sein dürfte als die gemessenen 39,2 µg/m³.

Weiters wurde am 5.1.2017 in Absprache mit Herrn DI AA ein NO2-Passivsammler aufgestellt. Diese kostengünstige Messmethode eignet sich gut zur Bestimmung der Langzeitbelastung von Stickstoffdioxid. Der bisherige Messzeitraum (5.1.2017 – 31.10.2017) umfasst allerdings noch nicht die beiden Monate November und Dezember (in denen üblicherweise etwas höhere NO2-Werte auftreten).

NO2 in µg/m³

AC xx

Messung AC xx

Mittelwert (5.1.2017 bis 31.10.2017)

34,1

Tabelle 4: NO2-Mittelwert des Passivsammlers

Aus den aktualisierten Messwerten der Tabellen 3 und 4 hat sich meine gutachterliche Aussage aus dem Bescheid vom 14.6.2017, Seite 7, bestätigt:

„Eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO2 (40 µg/m³) am Grundstück „AC xx“ ist aufgrund der aktuellen Messergebnisse nicht gegeben. Aufgrund des weiterhin leicht sinkenden Trends ist auch in Zukunft am AC xx mit keiner Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO2 zu rechnen.“

Punkt III: 2.Absatz

„Die im Bescheid gemachten Feststellungen und Schlüsse für das Jahr 2017 die Liegenschaft des AS betreffend sind als Beweise untaugliche Vorhersagen. Die für die Vergangenheit zu PM2.5, PM10 und NO2 gemachten Aussagen sind zu allgemein, nicht durch Verweise auf Messergebnisse (Jahresmittelwerte, Halbstundenwerte) in Veröffentlichungen belegt und nicht nachvollziehbar.“

Die im Bescheid angeführten Messwerte basieren einerseits auf dem „Messbericht AC xx“ (Zahl: 205-02/145/94-2017) und den Jahresberichten des Luftgütemessnetzes, die auf der Homepage des Landes veröffentlicht sind. Die für die Vergangenheit gemachten Aussagen sind keineswegs zu allgemein und können in den Jahresberichten nachgelesen werden.

Der „Messbericht AC xx“ wurde Herrn DI AA per Email übermittelt und wurde auch ein Jahresbericht bei einem persönlichem Treffen Herrn DI AA vorgestellt. In beiden Berichten sind sämtliche relevante Messdaten (Mittelwerte, Maximalwerte, Perzentile, etc.) ausgewiesen.

Die Feststellungen und Schlüsse im Bescheid für das Jahr 2017 basieren einerseits auf den erhobenen Messwerten und auf der jahrelangen Erfahrung des Gutachters. Die im Bescheid angeführten Prognosen für das Jahr 2017 haben sich durch weitere aktuelle Messungen (sh Tabelle 3 und 4) bestätigt.

Punkt III.1: Mess-Referenzort Rudolfsplatz

Das Land Salzburg betreibt im gesetzlichen Auftrag des Immissionsschutzgesetzes-Luft ein Messnetz mit zwölf ortsgebundenen Messstellen. Die IG-L Messkonzeptverordnung (BGBl. II Nr. 208/2017) sieht dabei Messungen an unterschiedlich hoch belasteten Standorten wie zB ländlicher Hintergrund, städtischer Hintergrund als auch an sogenannten „Hotspots“, das sind hochbelastete Standorte (meist verkehrsnah), vor. Bei der Standortauswahl von Messstellen ist neben den lokalen Standortkriterien gemäß IG-L Messkonzeptverordnung auch die vorhandene Infrastruktur (Platzbedarf, Stromanschluss, Verkehrssicherheit, etc.) zu berücksichtigen.

Die „Hotspot“ Messstelle Rudolfsplatz besteht seit 35 Jahren und liefert seit 1982 wertvolle Trend-Daten für diesen verkehrsnahen Standort. Das Vorhandensein dieser langen Trendreihen wird auch in der IG-L Messkonzept-Verordnung Rechnung getragen, die die Messstelle Rudolfsplatz in Anlage 3 als österreichische Trendmessstelle für die Komponenten PM10, PM2.5, NO2, CO, Benzol und Benzo(a)Pyren festlegt.

Die Messstelle Rudolfsplatz ist eine Messstation in einer verkehrsnahen Zone und liegt rund 8 Meter vom Fahrbahnrand entfernt. Laut IG-L Messkonzeptverordnung dürfen verkehrsnahe Messstellen höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Die nächstgelegenen verkehrsreichen Kreuzungen mit Ampelsteuerung liegen in einer Entfernung von rund 30 Meter zur Messstation. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß Anlage 2 Teil III sind zu dokumentieren und zu begründen.

Da Fußgänger für gewöhnlich keinen Zugang zur Grünfläche dieses Kreisverkehrs haben, wurden Parallelmessungen an mehreren Standorten (zB Bushaltestelle Rudolfsplatz, Rudolfskai 54) durchgeführt. Dort, wo sich auch Fußgänger aufhalten, wurden ähnlich hohe Werte wie an der Messstelle Rudolfsplatz gemessen und kann damit diese Abweichung von den lokalen Standortkriterien begründet werden.

Seit Bestehen des Salzburger Luftgütemessnetzes hat si

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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