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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dipl. Ing. Mag Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. Jänner 2000, Zl. 10.301/114-1.4/99, betreffend Zurückweisung eines Antrages in Angelegenheit Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1998 war ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung des Erwerbes und Besitzes eines - als Kriegsmaterial qualifizierten - halbautomatischen Gewehres (Sturmgewehr 77, Kal. 5,56 mm) abgewiesen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 1999 auf Erteilung der Bewilligung des Erwerbes und Besitzes einer als halbautomatisches Steyr-Armee Universalgewehr 77-Sport (Steyr AUG 77-Sport) Kaliber 223 Remington bezeichneten Waffe gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Zurückweisung des zweiten Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache damit begründet, dass die beiden in Rede stehenden Waffen bis auf nicht entscheidungsrelevante Modifikationen "vollkommen ident" seien. Sie führt zu dem Unterschied zwischen den Waffen aus, dass die vom zweiten Antrag erfasste Waffe über keinen "Dauerfeuermechanismus" verfüge, sodass mit ihr nur "Einzelfeuer" abgegeben werden könne.
Wenn nun - wie es den Anschein hat - mit der vom ersten Antrag erfassten Waffe "Dauerfeuer" abgegeben werden konnte, mir der vom zweiten Antrag erfassten Waffe jedoch nur "Einzelfeuer" abgegeben werden kann, so ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht schlüssig, von nahezu "vollkommen identen" bzw. "gleichen" Waffen zu sprechen, in Ansehung derer Erwerbs- und Besitzbewilligung dieselbe Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG darstellten.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Betont wird, dass mit der vorliegenden Entscheidung keine Aussage zur Frage getroffen wird, ob Erwerb und Besitz der vom zweiten Antrag erfassten Waffe bewilligt werden können. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110042.X00Im RIS seit
20.11.2000