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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der C in I, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Dr. Pfeiffenberger Straße 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Dezember 1999, Zl. IIb2-3-7-1-460/4, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B (unter Berücksichtigung früherer Alkoholdelikte) für die Dauer von 16 Monaten entzogen; gemäß § 26 Abs. 8 FSG wurde angeordnet, dass sich die Beschwerdeführerin einer Nachschulung und einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe; gemäß § 14 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) wurde der Beschwerdeführerin die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vorgeschrieben; gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG wurde ihr für die Entziehungsdauer das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Motorfahrrädern verboten; gemäß § 30 Abs. 1 FSG wurde ihr für dieselbe Dauer das Recht, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, aberkannt.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichtenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, dass die Beschwerdeführerin am 4. Juli 1999 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Messung des Alkoholgehaltes ihrer Atemluft habe zunächst Werte von 0,78 und 0,86 mg/l ergeben. Dies wurde vom Alkomatgerät als nicht verwertbares Ergebnis wegen zu großen Unterschiedes zwischen den beiden Werten qualifiziert. Eine weitere Messung ergab die Werte von 0,81 und 0,85 mg/l. Der (niedrigere) Wert von 0,81 mg/l wurde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme, die Beschwerdeführerin habe eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit des Messergebnisses. Sie stützt sich dabei in erster Linie auf den Umstand, dass der erste Versuch, den Alkoholgehalt ihrer Atemluft zu messen, ein nicht verwertbares Ergebnis erbracht hat, somit eine Fehlmessung stattgefunden habe. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass auch der zweite Versuch der Erzielung eines verwertbaren Ergebnisses fehlgeschlagen sei.
Die Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft der Beschwerdeführerin ist auf dem Boden der Verwendungsrichtlinien des Herstellers des verwendeten Alkomat-Gerätes ordnungsgemäß erfolgt. Diese Verwendungsrichtlinien sagen u.a. aus, dass bei zu großem (mehr als zehnprozentigem) Unterschied zwischen den ausgeworfenen Werten eines Messvorganges - die beiden Messungen bilden eine Einheit, weil nur zwei Werte eine gültige Messung ergeben können - der gesamte Messvorgang ungültig ist und die dabei erzielten Werte in einem an den betreffenden Vorfall anknüpfenden Verwaltungs-(Straf-)verfahren nicht verwertbar sind. Die in Rede stehenden Verwendungsrichtlinien verbieten aber nicht, mit demselben Gerät einen weiteren Versuch zu unternehmen. Die Beschwerdeführerin ist nicht im Recht, wenn sie darzutun versucht, dass das Aufzeigen nicht verwertbarer Ergebnisse zwingend auf eine Schadhaftigkeit des Gerätes schließen lässt und weitere Versuche mit demselben Gerät ausgeschlossen wären. Die Behörden sind vielmehr berechtigt, das Ergebnis eines derartigen zweiten Versuches, das in Ansehung der Differenz zwischen den beiden Werten seine Verwertung nicht ausschließt, zu verwerten. Wenn die betreffende Person aus ihrer Sicht meint, das Ergebnis könne auf Grund des von ihr konsumierten Alkohols nicht zutreffen, so hat sie die Möglichkeit, durch die Einholung eines Gutachtens über ihren Blutalkoholgehalt das Ergebnis der Messung des Alkoholgehaltes ihrer Atemluft zu erschüttern.
Wenn die belangte Behörde ausführt, dass das Erzielen eines nicht verwertbaren Messergebnisses darauf zurückzuführen sein kann, dass die betreffende Person bei einem Blasversuch aufgestoßen hat, heisst dies noch nicht, dass sie auch tatsächlich davon ausgeht, dass dies die Ursache des konkreten Fehlversuches gewesen wäre. Selbst wenn die diesbezügliche Wendung im Bericht des Gendarmeriepostens Wenns vom 5. Oktober 1999 so zu verstehen wäre, dass Aufstoßen die Ursache für die Ungültigkeit des ersten Versuches gewesen wäre, führte dies nur dazu, das ungültige Messergebnis zu vernachlässigen. Keineswegs dürfte daraus der zwingende Schluss gezogen werden, der tatsächliche Alkoholgehalt sei jedenfalls niedriger als die ungültigen Werte gewesen. Vor Allem ist die Beschwerdeführerin damit im Unrecht, der tatsächliche Alkoholgehalt müsse auch erheblich niedriger als der niedrigere der beiden ungültigen Werte gewesen sein.
Die unter dem Gesichtspunkt der Behauptung wesentlicher Verfahrensmängel gemachten Beschwerdeausführungen betreffend die grundsätzliche Gleichwertigkeit aller Beweismittel übergehen den Umstand, dass nach Lage der Dinge ein Beweis, der zur Widerlegung des mit dem Alkomatgerät erzielten Ergebnisses geeignet wäre, nicht erbracht wurde. Wie bereits ausgeführt, hätte ein solcher Gegenbeweis allenfalls durch ein Gutachten über den damals aktuellen Alkoholgehalt des Blutes der Beschwerdeführerin geführt werden können (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0119, und vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0331).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Mai 2000
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110029.X00Im RIS seit
12.06.2001