TE Bvwg Beschluss 2018/2/2 W261 2165932-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.02.2018

Norm

BEinstG §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W261 2165932-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende sowie Mag. Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF, Dr. Günther STEINLECHNER, Mag. Josef FRAUNBAUM und Mag. Michael SVOBODA als fachkundige Laienrichterinnen und fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der XXXX vom 21.07.2017 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark vom 12.06.2017, betreffend die Erteilung der Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei) stellte am 28.09.2016 beim Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin, XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin).

Mit Bescheid der belangten Behörde, dem Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 12.06.2016 erteilte diese nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung der Beschwerdeführerin.

Mit Eingabe vom 17.07.2017 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsreferenten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).

Das BVwG führte am 12.12.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin samt Rechtsvertretung, der anwaltliche Vertreter der mitbeteiligten Partei und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung führten die Verfahrensparteien Vergleichsgespräche.

Mit Eingabe vom 09.01.2018 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten ihre Rechtsvertretung dem BVwG mit, dass es zwischen ihr und der mitbeteiligten Partei zu einer vergleichsweisen Einigung gekommen sei. Zwischen den Parteien werde noch abgeklärt, in welcher Form das Verfahren beendet werde.

Mit Eingabe vom 23.01.2017 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter mit, dass sie die Beschwerde vom 21.07.2017 zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, vertreten einen Rechtsreferenten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Beschwerde vom 21.07.2017 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark vom 12.06.2017, betreffend die die Erteilung der Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin, XXXX , mit Schriftsatz vom 23.01.2018 zurückgezogen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 23.01.2018 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 21.07.2017 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark vom 12.06.2017 betreffend die die Erteilung der Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung der Beschwerdeführerin, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2165932.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten