Entscheidungsdatum
02.02.2018Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
W164 2009757-1/33E
W164 2006889-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1) der XXXX und 2) des XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwälte OG Stapf Neuhauser, Wien, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 17.01.2014, GZ. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen und es wird Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, als dieser zu lauten hat: "Frau XXXX und Herr XXXX unterlagen aufgrund ihrer im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 ausgeübten Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1, letzter Satz, lit a Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG)".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zu den Details der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W131 2006889-1/19E; W131 2009757-1/20E vom 25.04.2017 verwiesen, das den Parteien zugegangen ist.
Zusammengefasst ergibt sich folgendes:
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 17.1.2014, GZ. XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden SVB) ausgesprochen, dass die von Frau XXXX (im Folgenden BF1) und Herrn XXXX (im Folgenden BF2) in den Jahren 2010 bis 2012 ausgeübte Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) falle.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs 1 Z 1 BSVG.
Mit Spruchpunkten 2. Und 3. dieses Bescheides sprach die SVB über die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen und über die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschlages ab.
Gegen diesen Bescheid (in seiner Gesamtheit) erhoben die BF1 und der BF2 fristgerecht einen als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu wertenden Einspruch und brachten darin vor, die im Eigentum Dritter stehenden Pferde würden von den jeweiligen Besitzern betreut. Die Einnahmen der BF1 und des BF2 würden sich aus der Boxenmiete und aus dem Verkauf des zum Großteil am Hof produzierten Futters zusammensetzen. BF1 und BF2 seien berufstätig. Daher sei ihnen zeitlich nur die Betreuung der eigenen Pferde möglich. Futterverkauf und Boxenmiete seien nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten.
In einer am 10.11.2014 abgehaltenen mündlichen Verhandlung stimmten die Parteien darin überein, dass die verfahrensgegenständliche Tätigkeit der von den beiden BF ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit untergeordnet sei. Die BF1 und BF2 wendeten jedoch ein, dass durch die Kombination aus Einstellplatz und Futter bei ihnen keine zusätzliche Wertschöpfung eintreten würde. Nur eine solche würde die doppelte Bemessung bei der Beitragsgrundlage rechtfertigen. Das Futter werde aber an die Einsteller zum gleichen Preis verkauft, wie an Dritte. Die Einsteller würden ihre Pferde dann damit versorgen. BF1 und BF2 würden im Rahmen ihrer Landwirtschaft Heu und Silage herstellen. Die verkaufte Menge entspreche in etwa dem, was sie an die Pferdebesitzer verkaufen würden. Der einzige Vorteil bestehe darin, dass sie keine anderen Käufer suchen müssten.
Mit Stellungnahme vom 18.04.2017 hielten BF1 und BF2 daran fest, dass der Bescheid vom 17.01.2014 seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde. In der Folge machten die BF nähere Ausführungen zu ihrer Behauptung, die Beitragsgrundlagen seien der Höhe nach falsch berechnet worden. Auch der errechnete Beitragszuschlag sei falsch. Auch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides sei rechtswidrig und mangelhaft, da darin lediglich eine Rechtsmeinung dargelegt und auf das BSVG verwiesen werde. Es handle sich dabei um eine rechtliche Beurteilung der Angelegenheit, welche allenfalls in der Bescheidbegründung anzuführen gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides mit Teilerkenntnis W131 2006889-1/19E; W131 2009757-1/20E vom 25.04.2017 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die SVB habe mit dem genannten Spruchpunkt 1. "quasi rechtsgutachtlich eine bestimmte Tätigkeit als Nebengewerbe pflichtversicherungsbegründend nach BSVG qualifiziert". Eine derartige Feststellungskompetenz bestehe nicht, da keine Rechte und Pflichten festgestellt würden, sondern eine Tätigkeit als versicherungspflichtig beurteilt würde.
Mit einem weiteren Teilerkenntnis W131 2006889-1/24E; W131 2009757/25E vom 27.06.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 und Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides entschieden.
Die SVB erhob gegen das erstgenannte Erkenntnis W131 2006889-1/19E; W131 2009757-1/20E vom 25.04.2017 Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis 2017/08/0072 vom 30.11.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und ausgeführt, die SVB habe, indem sie - unter ausdrücklicher Nennung des § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz BSVG - feststellte, dass die von BF1 und BF2 ausgeübte Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter die Pflichtversicherung nach dem BSVG falle, zulässigerweise gesondert über die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG entschieden. Der bloße Umstand, dass die SVB diesen Ausspruch tätigkeitsbezogen und nicht - wie der VwGH mit Erkenntnis vom 2.6.2016, Ro 2016/08/0004 personenbezogen - formulierte, hätte durch das Bundesverwaltungsgericht in einer "Maßgabebestätigung" korrigieren können. Der angefochtene Bescheid lasse auch nicht erkennen, ob das Bundesverwaltungsgericht eine ersatzlose Behebung gem. § 28 Abs 2 iVm Abs 5 oder eine Behebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs 3 VwGVG aussprechen wollte.
Gemäß § 63 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz sind die Verwaltungsgerichte dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
BF1 und BF2 führten in der verfahrensgegenständlichen Zeit 01.01.2010 bis 31.12.2012 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von €
7.642,49. Im Betrieb produzierten sie Heu und Silage und züchteten Pferde. Ab 2010 stellten sie fremde Reittiere ein, an deren Eigentümer die Stellplätze vermietet und Futtermittel verkauft wurden. Das Einstellen der fremden Pferde war der land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit wirtschaftlich und hinsichtlich seiner Zweckbestimmung untergeordnet.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren erscheint nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Gemäß § 182 Z 7 BSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG jedoch nicht anzuwenden, sodass gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Sache des Beschwerdeverfahrens:
Gegenstand des nun fortzusetzenden Verfahrens ist ausschließlich die mit Spruchpunkt 1. des von BF1 und BF2 angefochtenen Bescheides der SVB vom 17.1.2014, GZ. XXXX, entschiedene Frage, ob BF1 und BF2 aufgrund ihrer Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1, letzter Satz, lit a BSVG unterlagen.
Die Frage der Höhe der Beitragsgrundlage und die Frage der Verpflichtung der beiden BF zur Zahlung eines Beitragszuschlages ist nicht Gegenstand dieses fortgesetzten Verfahrens.
In der Sache; Abweisung der Beschwerde:
Zufolge § 2 Abs.1 BSVG in der hier maßgebenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden, [...] soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
Gemäß § 5 Abs. 5 LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:
a) Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994.
[...]
Nach herrschender Auffassung ist eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen, wobei das Verhältnis der Umsätze grundsätzlich ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1992, Zl. 92/14/0019, vom 21. Juli 1998, Zl. 93/14/0134, und vom 16. September 2003, Zl. 99/14/0228). Das für das Vorliegen einer land(forst)wirtschaftlichen Bild kann nicht dargestellt werden
Nebentätigkeit erforderliche Tatbestandselement der wirtschaftlichen Unterordnung ist durch eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit und der Nebentätigkeit vorzunehmen (vgl. VwGH 2008/08/0233 vom 21.12.2011).
Es entspricht dem Wesen einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit, die in einem zweckmäßigen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen muss, dass dabei Erzeugnisse aus der eigenen Urproduktion verwendet werden (vgl.VwGH 2011/08/0224 vom 25.06.2013).
Eine neben dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb ausgeübte Nebentätigkeit, die der Haupttätigkeit nicht wirtschaftlich untergeordnet ist, wäre nicht nach dem BSVG sondern gegebenenfalls nach dem GSVG pflichtversichert (vgl. VwGH Ra 2015/08/0175 vom 02.03.2017).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 findet dieses Gesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung. Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 4 Z. 6 Gewerbeordnung Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 2007/08/0072 vom 14.10.2009 klargestellt, dass der Gesetzgeber hier mit dem Begriff "Reittier" einen Typus von Tieren umschrieben hat, die im Allgemeinen zum Reiten geeignet und auch bestimmt sind. Die Einstellung von Pferden - sofern die sonstigen Voraussetzungen hiefür vorliegen - ist daher unabhängig davon ein landwirtschaftliches Nebengewerbe, ob die eingestellten Tiere tatsächlich bereits (oder noch) zum Reiten geeignet sind.
Die von der BF1 und dem BF2 im strittigen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 ausgeübte Tätigkeit des Einstellens fremder Pferde bildet eine Nebentätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 1, letzter Satz, lit. a BSVG:
Sie war mit dem von den BF auf gemeinsame Gefahr und Rechnung geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb untrennbar verbunden und war diesem wirtschaftlich und hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung untergeordnet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2005/08/0140 vom 26.04.2006 klargestellt hat, ist es zulässig, dass Nebengewerbe in einem die Pflichtversicherung feststellenden Bescheid als eigener Tatbestand einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG festgestellt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Nebentätigkeit, Pflichtversicherung, Rechtsanschauung des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2009757.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018