Entscheidungsdatum
05.02.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W227 2111314-1/14Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Berichtigungsantrag des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vom 29. Jänner 2018 den Beschluss:
A)
Die schriftliche Ausfertigung des am 28. November 2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2017, Zl. W227 2111314-1/11E, wird dahingehend berichtigt, dass das Geburtsjahr des Beschwerdeführers anstatt " XXXX " richtig " XXXX " lautet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 28. November 2017 verkündete das Bundesverwaltungsgericht, dass XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt wird, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. In der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses vom 15. Dezember 2017, Zl. W227 2111314-1/11E, wurde das Geburtsjahr von
XXXX aufgrund eines Schreibfehlers falsch mit dem Jahr " XXXX " angeführt.
3. Am 29. Jänner 2018 beantragte XXXX die Berichtigung seines Geburtsjahres auf das Jahr " XXXX ".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Berichtigung (Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird i.d.R. eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (vgl. VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195).
1.2. Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht in der schriftlichen Ausfertigung des am 28. November 2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 15. Dezember 2017, Zl. W227 2111314-1/11E, eine unrichtige Schreibweise des Geburtsjahres von
XXXX , weil dieses irrtümlich mit dem Jahr " XXXX " angeführt wurde. Richtig ist hingegen – wie sich aus den Akten ergibt – das Jahr "
XXXX ".
Damit handelt es sich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität des damaligen Beschwerdeführers und nunmehrigen Antragstellers kein Zweifel besteht.
2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung eines Schreibfehlers vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung, Irrtum, offenkundige Unrichtigkeit, Schreibfehler,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2111314.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018