Entscheidungsdatum
05.02.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W224 2014109-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2014, Zl. 1016655809-14563552:
A)
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkts I. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 26.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am 26.04.2014 gab er dazu u.a. an, er stamme aus XXXX , XXXX , Syrien, und habe Syrien illegal Anfang Dezember 2013 mit Hilfe eines Schleppers Richtung Türkei verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien auf Grund des Kriegszustandes, aus Angst vor den Terroristen und der syrischen Armee verlassen. Er wolle nicht im Krieg getötet werden. Seine Frau und seine Tochter habe er nicht mitnehmen können, weil er nicht genug Geld gehabt habe.
2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 16.09.2014 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Syrien verlassen, weil er von drei Seiten bedroht werde, nämlich dem syrischen Regime, den Kurden und den Arabern, konkret von der Gruppe von XXXX , die man auch die "Volksverteidigung" oder die "Vermummten" nenne. Weiters habe es Drohungen durch den IS gegeben. Angehörige der Gruppe des XXXX hätten auf ihn geschossen, als er auf dem Motorrad unterweg gewesen sei. Entweder man schließe sich dieser Gruppierung an oder man werde von ihr verfolgt. Die Gruppierung habe versucht, ihn zu rekrutieren. Auf Vorhalt, er habe dieses Vorbringen in der Erstbefragung nicht geschildert, führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei der Erstbefragung angehalten worden, nicht ins Detail zu gehen.
3. Das BFA wies mit Bescheid vom 13.10.2014, Zl. 1016655809-14563552, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
4. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
5. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.06.2016, Zl. W224 2014109-1/8E, mit näherer Begründung statt und erkannte XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2016, Zl. W224 2014109-1/8E, erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
6. Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen in Hamburg im Besitz sowohl eines österreichischen Flüchtlingsausweises als auch eines türkischen Nationalpasses bei einer Kontrolle angetroffen.
7. Am 10.11.2017 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat samt einer Kopie des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers, auf welchem ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist.
8. Mit Beschluss vom 15.11.2017, Zl. W224 2014109-1/11Z, nahm das Bundesverwaltungsgericht das mit Erkenntnis vom 01.06.2016, Zl. W224 2014109-1/8E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, im gegenständlichen Fall sei evident, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht objektiv unrichtige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit getätigt habe, um daraus einen Vorteil zu ziehen. Der objektive Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Verfahrens auf internationalen Schutz (auch) die türkische Staatsangehörigkeit besaß (und dies nach wie vor der Fall sei), ergebe sich insbesondere aus den im Akt einliegenden diesbezüglich unzweifelhaften Unterlage, nämlich einer Kopie des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers (Ausstellungsdatum: 22.11.2016). In Zusammenschau der neu hervorgekommenen unstrittigen Aspekte ? der türkischen Staatsangehörigkeit ? mit den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, werde zweifelsohne ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jene entscheidungsrelevanten Tatsachen im damaligen Verfahren bewusst verschwiegen und daraus resultierend objektiv unrichtige Angaben getätigt habe. So machte er vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger. Er verfüge über einen syrischen Reisepass und legte diesen im Verfahren im Original vor. Auf Grund der objektiv (bewusst) unrichtigen Angaben bzw. des Verschweigens seiner türkischen Staatsangehörigkeit könne von einer Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die in Frage stehenden Angaben seien im Übrigen von wesentlicher Bedeutung gewesen, da die Staatsangehörigkeit eines Fremden im Verfahren auf internationalen Schutz naturgemäß von zentraler Bedeutung sei und somit in unmittelbarem Kausalitätszusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2016, Zl. W224 2014109-1/8E, gestanden habe, da die Gewährung von Asyl insbesondere auf Grund der individuellen Verfolgungsbehauptung als syrischer Staatsangehöriger in seinem Herkunftsstaat erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 mwN; vgl. auch jüngst VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, Rz 18ff; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat das BFA in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Das BFA hat es verfahrensgegenständlich unterlassen, die (zweite, nämlich türkische) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln und in weiterer Folge einschlägige Feststellungen dazu zu treffen.
Das BFA hat es dadurch unterlassen, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Fluchtgründe mit einer möglichen Unterschutzstellung unter den türkischen Staat zu prüfen und dafür notwendige Ermittlungen durchzuführen sowie entsprechende Feststellungen zu treffen.
Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123).
Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 Abs. 1 AsylG bzw. deren Vorgängerbestimmung (VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402; 08.09.2010, 2008/01/0345 bis 0347) sowie zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Ermittlungspflicht, fehlende Sachverhaltsfeststellungen, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2014109.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018