TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/5 W142 2139644-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2018
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Entscheidungsdatum

05.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W142 2139644-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. 1098690105/151975959, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2017, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine somalische Staatsangehörige, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In ihrer Erstbefragung am 11.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei am

XXXX in Somalia geboren und habe in XXXX , XXXX gewohnt. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Abgaal, sunnitische Muslime und verwitwet. Ihr Mann namens XXXX sei am XXXX verstorben. Ihre Muttersprache sei Somali. Sie habe keine Ausbildung, sei Analphabetin und habe als Hausfrau gearbeitet. Ihr Vater heiße XXXX und ihre Mutter XXXX . In Somalia habe sie noch ihre drei Söhne (

XXXX ca. 13 Jahre, XXXX 11 Jahre, XXXX ca. 11 Jahre) und zwei Töchter ( XXXX ca. 12 Jahre und XXXX ca. 9 Jahre) sowie vier Brüder ( XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) und drei Schwestern ( XXXX , XXXX und XXXX ). Das Alter ihrer Geschwister kenne sie nicht. In Österreich habe sie eine Tochter ( XXXX , ca. 26 Jahre), welche seit vier Jahren in Wien wohne. Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Reiseweg an, im Mai 2015 schlepperunterstürzt mit dem Bus und danach mit verschiedenen Verkehrsmitteln ca. sieben Monate lang durch ihr unbekannte Länder gereist zu sein, bis sie dann am 10.12.2015 in Österreich angekommen sei. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr verstorbener Mann in ihrem Dorf für die Regierung als Hauptmann gearbeitet habe. Eines Tages sei er unterwegs in ein anderes Dorf gewesen und sei von den Al Shabaab-Milizen getötet worden. Die Miliz habe dann bei ihr angerufen und gesagt, ihr werde dasselbe passieren wie ihrem Mann. Insgesamt sei sie zweimal mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst habe sie ihr Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte sie ihren Tod.

3. Am 27.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich im Beisein einer Vertrauensperson (Schwiegersohn) und eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für die Beschwerdeführerin in die Sprache Somali übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen (Verwandte, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Ausbildung) befragt, machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die gleichen Angaben wie bei ihrer Erstbefragung und gab ergänzend an, dass sie eine weitere Tochter gehabt habe, welchen vor ca. 6 Jahren verstorben sei. Sie sei gesund und habe keine Dokumente besessen. Sie sei in Somalia kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines Vereins gewesen. Sie sei im Dorf XXXX , in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen und habe bis zu ihrer erstmaligen Ausreise am 20.05.2015 dort gelebt. Ihre Geschwister, Mutter und Kinder würden dort im Haus der Mutter wohnen. Sie habe von der Landwirtschaft gelebt. Vor etwa einem Monat habe sie telefonischen Kontakt mit ihrer Schwester gehabt. Ihre schlepperunterstütze Flucht habe ca. 7000 Dollar gekostet, das Geld gehörte ihrem Mann. Nochmals befragt zu ihren Fluchtgründen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Mann in Mogadischu beim Einkaufen getötet worden sei. Er habe an einem Donnerstag gegen 9:00 das Haus verlassen und gegen 17:00 sei ihr telefonisch mitgeteilt worden, dass er getötet worden sei. Man habe ihr gesagt, dass Mitglieder der Al Shabaab ihn angeschossen hätten und er im Krankenhaus XXXX (Mogadischu) verstorben sei. Sie habe sich beeilt ins Krankenhaus zu kommen, habe aber nicht mehr mit ihrem Mann sprechen können, da dieser gegen 21:00 an den Folgen der Verletzung (Schuss in den Kopf) gestorben sei. Am Freitag sei er beerdigt worden. Ihr Mann habe mit der Regierung zusammengearbeitet, sei Friedensstifter und Dorfältester gewesen. Er habe Streit und sonstige Probleme gelöst. Nach seinem Tod sei die Beschwerdeführerin auf seinem Mobiltelefon angerufen und bedroht worden. Man habe ihr gesagt, dass ihr Mann der Regierung angehöre, man ihn deshalb getötet habe. Da sie die Regierungsleute, die zu ihrem Mann auf Besuch kamen, bekocht und versorgt habe, werde man sie auch töten. Sie habe große Angst bekommen und sei mit den Kindern ins Dorf XXXX geflüchtet. Nach ihrer Flucht seien zweimal Männer in ihr Haus nach XXXX gekommen und hätten bei den Nachbarn nach ihr gefragt. Da sie in ihrem Haus nicht mehr in Sicherheit leben könne und auch ihr Mann getötet worden sei, habe sie beschlossen zu flüchten. Bei der Flucht habe ihr ein Freund und Kollege ihres Mannes geholfen. Von diesem Freund habe sie auch das verwahrte Geld ihres Mannes zur Finanzierung der Flucht bekommen. Ergänzend gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre verstorbene Tochter auch von diesen Leuten getötet worden sei. Auf weitere Befragung der Behörde, gab sie zu Protokoll, dass ihr Dorf ca. drei Stunden Fußmarsch von Mogadischu entfernt sei. Zum Beruf ihres Mannes befragt, gab sie an, dass er zwei Jahre lang als Schlichter zwischen der Regierung und den Dorfbewohnern gearbeitet habe. Er habe Vorfälle besänftigt und an die Regierung weitergeleitet. Die Al Shabaab seien im Dorf meist in der Nacht aktiv gewesen, hätten das Dorf durchquert, sich unter Bäumen und am Ufer des Flusses versteckt und Leute aufgefordert ins Haus zu gehen. Die Regierungsleute seien etwa 20 Mal bei ihnen zu Hause gewesen und hätten nachgefragt, ob die Al Shabaab in letzte Zeit zu sehen gewesen seien. Die Macht im Dorf habe die Regierung gehabt, die Al Shabaab seien immer wieder gekommen, hätten die Bewohner beschimpft und Jugendliche mitgenommen. Ihr Mann sei alleine als Friedensstifter tätig gewesen, habe die Verantwortung getragen und die Grundstückssteuern eingehoben. Regierungssoldaten gab es keine im Dorf, aber er habe Gehilfen gehabt. Nachgefragt führte sie aus, dass ihr Mann schon vor seinem Tod fünf Mal bedroht worden sei. Man habe ihm gesagt, er soll sich aus der Regierung raushalten. Er habe aber nichts dagegen gemacht und wegen den Kindern nicht weggehen wollen. Gefragt, warum die Regierung ihm nicht geholfen habe, gab sie an, diese haben ihm nicht helfen können. Auch Leute in höheren Positionen seien von der Regierung nicht unterstützt worden. Des Weiteren gab sie an, ihr Mann sei mit dem Auto nach Mogadischu gereist um Lebensmittel zu kaufen, dies habe er mindestens zweimal im Monat gemacht. Mit der Regierung habe er sich dort nicht getroffen. Nach den Bedrohungen der Beschwerdeführerin befragt, führte sie aus, sie sei nach dem Tod ihres Mannes (etwa 20 Tage danach) zweimal telefonisch durch das Mobiltelefon ihres Mannes bedroht worden. Man habe ihr gesagt, die Al Shabaab würde auch sie töten. Auf weitere Befragung, führte sie aus, dass XXXX ca. zwei Stunden Fußmarsch von XXXX entfernt sei. Im Dorf XXXX habe sie etwa 15 Tage in einem Buschhaus mit ihren Kindern, ihrer Schwester und deren Kindern gelebt. Sie habe Angst gehabt und dort nichts gemacht. Auf Vorhalt anfangs gesagt zu haben, dass sie bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt habe, gab sie an, dass es nicht ihre Absicht war nach XXXX zu flüchten, sondern nur die Kinder zu ihrer Schwester gebracht habe. Nach XXXX sei sie danach nicht mehr gekommen. Nochmals zu dem Geld für die Flucht befragt, führte sie aus, dass sie gewusst habe, dass der Freund ihres Mannes das Geld für ihn aufbewahre. Dieser wohne in Mogadischu. Im eigenen Haus sei das Geld nicht sicher gewesen. Ihr Mann habe den Freund schon lange gekannt und sei mit ihm befreundet gewesen. Zu diesem sei sie nicht geflüchtet, da sie nicht mit einem fremden Mann zusammenleben wolle und es auch bei ihm nicht sicher sei. Das Geld habe sie nicht persönlich vom Freund, sondern von einem Schlepper bekommen. In Mogadischu habe sie sich kein neues Leben aufbauen können, da es auch dort nicht sicher sei. Auf die Frage, woher sie gewusst habe, dass die Al Shabaab bei ihr zu Hause gewesen seien, gab sie zu Protokoll, dass es ihr eine Nachbarin per Telefon gesagt habe. Befragt, ob sie keine Angst um ihre Kinder habe, gab sie an, Angst zu haben, aber da schon ihr Mann getötet worden sei, wolle sie nicht auch noch sterben. Die Al Shabaab hätten Interesse an ihr, da sie die Regierungsleute bekocht und in ihrem Haus willkommen geheißen habe.

Befragt, warum die Al Shabaab sie dann nicht mehr bedroht hätten, als sie sie nicht zu Hause angetroffen hätten, gab sie an, dass sie das Telefon ihres Mannes nicht mehr verwendet habe. Auf Vorhalt, in der Erstbefragung gesagt zu haben, dass ihr Mann auf dem Weg in ein anderes Dorf getötet worden sei und heute angebe, er sei in Mogadischu getötet worden, erklärte sie, gesagt zu haben, er sei in XXXX in Mogadischu angeschossen worden. Dies wolle sie nun richtig stellen. Dieses Missverständnis sei entstanden, da sie Analphabetin sei. Abschließend führte sie aus, dass sie sehr traurig sei ihre Kinder alleine zurückgelassen zu haben. Im Heimatland sei sie nicht in Strafhaft gewesen und es bestehe kein Haftbefehl gegen sie. Bei Rückkehr nach Somalia fürchte sie getötet zu werden. Zu den Länderfeststellungen wolle sie keine Stellungnahme abgeben. In Österreich sei sie nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn sowie deren Kinder würden in Wien leben. Sie besuche ab und zu einen Deutschkurs.

4. Aus der im Akt befindlichen niederschriftlichen Einvernahme vom 19.03.2012 der in Österreich lebenden Tochter der Beschwerdeführerin ( XXXX ), geht hervor, dass diese am XXXX in XXXX , Somalia, geboren sei. Bezüglich der Geschwister wurde als Alter der drei Brüder folgendes angegeben: XXXX 13 Jahre, XXXX 9 Jahre, XXXX 9 Jahre, hinsichtlich der zwei Schwestern: XXXX 12 Jahre, XXXX 7 Jahre.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.10.2016 Zahl:

1098690105/151975959, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.10.2017. (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland sowie Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin führte das BFA aus, dass das genaue Alter der Kinder mangels Übereinstimmung der Aussagen bei der Einvernahme der Tochter und der Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könne. Zur Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte führte die Behörde aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Somalia asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Ihr Vorbringen, dass sie Somalia wegen der Ermordung des Gatten durch die Al Shabaab und der daraus resultierenden Angst getötet zu werden, verlassen habe, sei nicht glaubhaft. Eine erste Ungereimtheit ergebe sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am Beginn der Einvernahme angegeben habe, sie habe bis zur ihrer Ausreise im Dorf XXXX gelebt. Später habe sie jedoch behauptet, nach der Ermordung ihres Gatten große Angst gehabt und deshalb mit den Kindern nach XXXX zu ihrer Schwester geflüchtet zu sein und dort 15 Tage gewohnt zu haben. Dies sei nicht glaubhaft, da die Beschwerdeführerin am Beginn angegeben habe, dass ihre Geschwister noch immer im selben Dorf, im Hause der Mutter leben würden. Auf Vorhalt des Widerspruches, habe die Beschwerdeführerin dann angegeben, dass sie nicht dorthin geflüchtet sei, sondern nur ihre Kinder in Sicherheit bringen haben wollen. Aufgrund dieser Widersprüche gehe die Behörde von einer erfundenen Geschichte aus. Weiters habe sie angegeben, ihr Gatte sei in Mogadischu von den Al Shabaab getötet worden. Dies sei nicht glaubhaft, da Mogadischu laut Länderinformationen als sicher einzustufen und es nicht nachvollziehbar sei, dass die Al Shabaab wegen eines einzigen Mannes ein solches Risiko eingehe. Auch sei es nicht glaubhaft, dass der Gatte für die Regierung gearbeitet habe und diese nicht um Hilfe gebeten habe. Die Beschwerdeführerin habe auch versucht dieser Frage auszuweichen. Bezüglich des Alters der Kinder sei es ebenfalls zu Ungereimtheiten gekommen. Bei der Einvernahme der in Österreich lebenden Tochter im Jahr 2012 habe diese teilweise das Gleiche Alter ihrer Geschwister (Kinder der Beschwerdeführerin) angegeben. Dies könne nicht der Wahrheit entsprechen, da inzwischen einige Jahre vergangen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wisse, dass sie bei einer positiven Asylentscheidung ihre Kinder nach Österreich holen dürfe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder im Heimatland zurückgelassen habe, zumal diese Opfer der Al Shabaab werden könnten. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt, dass sie aufgrund Verfolgung bzw. aus Furcht vor einer solchen nach Österreich gekommen sei.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Mit dem am 02.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides. Der Bescheid verletze die Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Anerkennung als Asylberechtigte. In der Beschwerde wurden nochmals die Argumente der belangten Behörde und die Widersprüchlichkeiten auf welche sich die Behörde gestützt habe, aufgezählt. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Tochter zwar schon im Jahr 2012, als ihr Mann noch gelebt habe, nach Österreich gekommen sei, diese habe aber die fluchtauslösenden Ereignisse in Somalia durch Kontakthaltung mit der Familie mitbekommen. Darum hätte sie von der belangten Behörde als Zeugin befragt werden müssen. Dadurch wäre die belangte Behörde zu einer anderen Entscheidung gekommen und hätte der Beschwerdeführerin Asyl zuerkannt werden müssen. Auch seien die Gründe der Unglaubwürdigkeit nicht stichhaltig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes könne nicht von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen und ausländischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Verwiesen werde auf das Erkenntnis (BVwG vom 26.09.2016; W236 2132200-1). Aus ihrer Aussage sei auch eindeutig hervorgekommen, dass ihre Kinder nunmehr bei ihrer Schwester wohnen würden. Sie werde aufgrund der Zusammenarbeit ihres Mannes mit der Regierung von den Al Shabaab mit dem Tod bedroht und könne deshalb weder in ihr Dorf, noch zu ihrer Schwester ziehen. Auch der Clan würde ihr wegen Furcht vor Repressalien durch die Al Shabaab keinen Schutz gewähren. Bei einer Rückkehr sei sie Angehörige der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frau, daher sei ihr die Asylberechtigung zuzuerkennen. Verwiesen werde auf einen Auszug des oben genannten Erkenntnisses des BVwG. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status als Asylberechtigte zuerkennen.

8. Am 10.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen der Verhandlung führte die Beschwerdeführerin anfangs aus, dass sie bis im Mai 2015 in Somalia gelebt habe. Den genauen Tag wisse sie nicht mehr. Sie sei 50 Jahre alt und wisse nicht genau, wann sie geboren sei. Zu ihren Kindern befragt, führte sie aus, dass sie zusammen mit diesen in XXXX gelebt habe. Befragt nach dem Grund für das Verlassen ihres Heimatstaates, gab sie zu Protokoll, dass sie in Somalia sehr viele Probleme gehabt habe. Ihr Ehemann sei am 19. Februar 2015, an einem Donnerstag, von der Al Shabaab getötet worden. Auf die Frage der Richterin, was der auslösende Moment für das Verlassen von Somalia gewesen sei, führte sie aus, dass ihr getöteter Mann ein Mitglied der Regierung gewesen sei. Sie habe einen Drohanruf bekommen. Ihr Mann sei Vermittler zwischen dem Ort und der Regierung gewesen. Er sei nicht der Dorfälteste, aber den älteren Menschen zugehörig gewesen. Er sei in XXXX , in Mogadischu auf der Straße angeschossen worden und sei dann in der Nacht im Spital in XXXX verstorben. Von der Richterin nach der Bedrohung gefragt, führte sie aus, dass sie ca. 20 Tage nach dem Tod ihres Mannes, unter der Telefonnummer des Mannes von der Al Shabaab-Miliz angerufen worden sei. Die Al Shabaab-Miliz habe ihr gesagt, dass sie ihren Mann getötet hätten und sie wissen würden, dass dieser mit der Regierung zu tun gehabt habe. Da die Beschwerdeführerin ihrem Mann geholfen habe, werde man auch sie töten. Die Beschwerdeführerin habe dann große Angst bekommen und sei ins Dorf XXXX umgezogen. An welchem Tag dies gewesen sei, wisse sie nicht genau, es sei aber nach 10 Tagen gewesen. Von der Richterin nach dem Grund für das Verlassen des Dorfes XXXX gefragt, führte sie aus, dass sie von ihrer Nachbarin per Telefon gehört habe, dass die Al Shabaab zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihr gefragt hätten. In XXXX sei sie nicht bedroht worden. Sie hätte aber immer wieder gehört, dass sie in XXXX gesucht werde. Von XXXX sei sie dann zu Fuß nach Balcaat gegangen und dann mit einem Bus nach Mogadischu gefahren. In Mogadischu habe sie sich nicht ausgekannt und habe dort einen Mann getroffen, der alles für sie organisiert habe. Nach der Tätigkeit ihres Mannes befragt, führte sie aus, dass dieser ca. 2 Jahre lang als Vermittler zwischen Dorf und Regierung tätig gewesen sei. Er habe das Geld von Grundstücksverkäufen genommen und die Steuern der Regierung weiter gegeben. Auf die Frage, ob die Al Shabaab-Leute die Beschwerdeführerin nach dem Tod des Ehemannes angerufen hätten und sie sogleich das Heimatdorf verlassen habe, bejahte sie. Auf weitere Befragung der Richterin und des Rechtsvertreters zur Tätigkeit des Mannes, führte sie aus, dass ihr Mann nicht das Geld gesammelt, sondern zwischen den zwei Leuten, die das Grundstück haben kaufen wollen, vermittelt habe. Er habe dann die Regierung informiert, wenn das Grundstück verkauft worden sei. Er habe auch im eigenen Garten als Landwirt gearbeitet. Auf weitere Befragung führte sie aus, dass sie ihre Kinder nach XXXX mitgenommen habe. Wenn sie nach Somalia zurückkehren müsse, dann befürchte sie, getötet zu werden. Sie habe Somalia verlassen, da sie Angst vor dem Tod gehabt habe. In Österreich habe sie eine Tochter, die hier seit 5 Jahren lebe. Zu ihrer Tochter habe sie auch als sie noch in Somalia gelebt habe Kontakt gehabt. Befragt, ob sie keine Hilfe von Sicherheitsleuten in Somalia bekommen könne, gab sie zu Protokoll, dass ihr die Regierung nicht helfen könne. Die Al Shabaab töte auch diese. Auch in Mogadischu würde sie nicht leben können, da sie dort "geschlachtet" werde. Auf die Frage der Richterin, ob ihr Mann vor seinem Tod bedroht worden sei, führt sie aus, dass diese gesagt hätten, dass er ein Regierungsmitglied sei. Wenn er hinausgehe, dann würden sie ihn töten. Er müsse diesen Job verlassen. Er sei in etwa fünf Mal per Telefon bedroht worden. In welchem Zeitraum das gewesen sei, könne sie nicht genau sagen. Ihr Mann habe immer gesagt, dass er bei den Kindern bleiben wolle. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Mogadischu keine engen Verwandten habe und nach dem Tod ihres Mannes eine alleinstehende Frau in ihrem Dorf gewesen sei. Als alleinstehende Frau habe sie Angst vor der Al Shabaab. Sie sei diesen ausgeliefert und könne vergewaltigt, zwangsverheiratet oder verschleppt werden. Abschließend merkte die Beschwerdeführerin zur Situation in ihrem Heimatland an, dass die Al Shabaab Frauen und Mädchen vergewaltige. Die Lage sei schlecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist eine verwitwete Staatsangehörige von Somalia und stellte am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie gehört der Volksgruppe der Abgaal an, lebte im Dorf XXXX und hat keine Schulausbildung. Da ihr Ehegatte mit der Regierung zusammengearbeitet hat, wurde er von Mitgliedern der Al Shabaab in XXXX in Mogadishu am 19.02.2015 angeschossen. In der Folge verstarb er im Krankenhaus in Mogadishu. Da der BF von den Mitgliedern der Al Shabaab vorgeworfen wurde, ihrem Ehegatten geholfen zu haben, wurde sie von den Mitgliedern der Al Shabaab mit dem Tode bedroht, weshalb sie Somalia verlassen musste. Die BF hat eine volljährige, asylberechtigte Tochter in Österreich.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die BF ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

0. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage)

Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).

Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).

Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern – ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017).

2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).

Quellen:

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DW – Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017

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FR – Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017

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NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen,

https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017

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VOA – Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President,

http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017

KI vom 19.1.2017: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung)

Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017).

Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).

Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).

Quellen:

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FAO – Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season,

http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017

-

FEWSNET – Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017

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SMN – Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo,

http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017

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UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017

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UNSOM – UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia’s South West state,

http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017

KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung)

Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016).

Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).

Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).

Quellen:

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UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia – Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016

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UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016

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UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016

1. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016).

2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

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AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016

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EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016

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HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):

Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016

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UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

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UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016

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UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

2. Sicherheitslage

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

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BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:

Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

2.1. Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz

gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherhei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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